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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500582/2024

Nichterfüllung der Lenkerauskunft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500582/2024vom 05.12.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas Stanek in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 71/2018, über die Beschwerde der Beschuldigten vom 11. November 2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 28. Oktober 2024, GZ. MA67/GZ1/2024, zu Recht: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15,00 Euro zu leisten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit der Dienstnummer DNr am 12. April 2024 um 14:52 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Bf1-Adr*** gegenüber, beanstandet, da ein gültiger Parkschein fehlte. Mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 10. Juni 2024 (Lenkererhebung), GZ. MA67/GZ2/2024, wurde die Firma Firma e.U., ***Bf1-Adr*** als Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem das genannte Kraftfahrzeug zum genannten Zeitpunkt überlassen gewesen sei, so dass dieses an der genannten Örtlichkeit gestanden sei. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 365 Euro strafbar sei und dass die Lenkerauskunft auch dann zu erteilen sei, wenn die Zulassungsbesitzerin der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben. Das Schreiben der Magistratsabteilung 67, vom 10. Juni 2024 (Lenkererhebung), GZ. MA67/GZ2/2024, wurde der Zulassungsbesitzerin am 2. Juli 2024 ordnungsgemäß zugestellt (elektronische Zustellung mit Zustellnachweis). Das Schreiben blieb unbeantwortet. In der Folge lastete die Magistratsabteilung 67 der Beschwerdeführerin (Bf.) mit Strafverfügung vom 12. September 2024, GZ. MA67/GZ1/2024, als Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges an, sie habe dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom 10. Juni 2024, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie das genannte mehrspurige Kraftfahrzeug zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt überlassen gehabt habe, sodass dieses an einer näher genannten Örtlichkeit gestanden sei, nicht entsprochen. Dadurch habe die Bf. die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am 18. Juli 2024 am Sitz der belangten Behörde verwirklicht worden. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die Bf. gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 75,00 Euro verhängt sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt. Die Bf. erhob am 18. September 2024 fristgerecht Einspruch gegen die Strafverfügung vom 12. September 2024 und brachte das Folgende vor: "Am besagten Tag (18.07.2024) [Anmerkung BFG, wohl gemeint: 12.04.2024] wurde mir von der Parkraumüberwachungsgruppe fälschlicherweise ein Strafzettel ausgestellt, obwohl meine Behinderungsplakette sichtbar im Fahrzeug angebracht war. Leider hat die Kontrolleure diese Plakette nicht bemerkt. Direkt nach der Ausstellung des Strafzettels habe ich die zuständige Dame angesprochen, die mir daraufhin die Visitenkarte überreicht hat und mir empfahl, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Sie teilte mir mit, dass sie die Strafe im System storniert hat. In der Zwischenzeit hatte ich bereits telefonischen Kontakt mit der Abteilung, dennoch habe ich die Strafverfügung erhalten. Da ich im Besitz einer gültigen Behinderungsplakette bin, ersuche ich Sie, die Strafe zu stornieren und den Bescheid auszusetzen. Beigefügt finden Sie eine Kopie der Strafverfügung sowie eine Kopie meiner Behinderungsplakette zur Klärung des Sachverhalts. Ich danke Ihnen im Voraus für die Bearbeitung meines Anliegens und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung." Mit Straferkenntnis vom 28. Oktober 2024, GZ. MA67/GZ1/2024, wurde der Bf. angelastet, sie habe als im Zulassungsschein unter der Firma Firma e.U. eingetragene Unternehmerin und somit als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom 10. Juni 2024, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 12. April 2024 um 14:52 Uhr in 1120 Wien, *** gegenüber *** gestanden sei, nicht entsprochen. Dadurch habe die Bf. die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am 17. Juli 2024 am Sitz der belangten Behörde verwirklicht worden [Anmerkung BFG: Aktenkundig ist ein AV vom 17.10.2024, AS 32, wonach nach Überprüfung der Zustellung der Lenkererhebung (durch Briefbutler) das Tatdatum vom 18. Juli 2024 auf 17. Juli 2024 geändert wurde]. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die Bf. gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 75,00 Euro verhängt sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt. Zudem wurde der Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein (Mindest)Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf nunmehr 85,00 Euro belief. Begründend stellte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst fest, dass die Lenkererhebung vom 10. Juni 2024 unter der GZ. MA67/GZ2/2024 am 2. Juli 2024 ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft habe daher am 2. Juli 2024 begonnen und am 16. Juli 2024 geendet. Mittels Strafverfügung vom 12. September 2024 sei der Bf. die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet worden. Dazu werde Folgendes ausgeführt: "In Ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung führten Sie im Wesentlichen aus, dass Ihnen am besagten Tag fälschlicherweise von der Parkraumüberwachungsgruppe ein Strafzettel ausgestellt worden sei, obwohl Ihre Behindertenplakette sichtbar im Fahrzeug angebracht war. Leider habe der Kontrolleur die Plakette nicht bemerkt. Direkt nach der Ausstellung des Strafzettels hätten Sie die zuständige Dame angesprochen, welche Ihnen eine Visitenkarte überreichte und Empfahl, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Sie hätte Ihnen mitgeteilt, dass sie die Strafe im System storniert habe. Da Sie im Besitz einer gültigen Behinderungsplakette sind, ersuchen Sie die Strafe zu stornieren und den Bescheid auszusetzen. Als Beilage übermittelten Sie eine Kopie der Strafverfügung sowie Ihres Behindertenpasses. Eine Nachfrage beim zuständigen Stützpunkt hat ergeben, dass es sich beim meldungslegenden Organ um keine ,Dame' sondern um einen ,Herrn' handelt und zudem von diesem weder eine Visitenkarte ausgehändigt noch eine Stornozusage getätigt wurde, wodurch die Beanstandung zu Recht erfolgte. Nachdem die Behörde verpflichtet ist, den Sachverhalt richtig festzustellen bzw. in der Folge innerhalb der gemäß § 31 Abs. 2 Verwaltungstrafgesetz bestimmten 12-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist (ab Tatdatum) auch richtig anzulasten, wurde die Tatanlastung wie im Spruch ersichtlich berichtigt. Dazu wird Folgendes festgestellt: Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den*die Lenker*in zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können. Als eingetragene Unternehmerin und somit als Zulassungsbesitzerin sind Sie dazu verpflichtet, der Behörde auf Anfrage fristgerecht eine konkrete Person mit Vor- und Zunamen sowie mit genauer Anschrift als Fahrzeuglenkerin oder Fahrzeuglenker bzw. Auskunftspflichtige oder Auskunftspflichtiger bekannt zu geben. Sind Sie dazu nicht in der Lage, so ist dies Ihnen zur Last zu legen. Die Pflicht zur Erteilung der verlangten Auskunft besteht auch dann, wenn der*die Auskunftspflichtige der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben (dies ist auch dem Text der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zu entnehmen). Allfällige Einwände gegen den zu Grunde liegenden Vorwurf, im Fahrzeug sei ein Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 hinterlegt gewesen, wären in einem gegen den*die Fahrzeuglenkerin einzuleitenden Verwaltungsstrafverfahren abzuklären gewesen. Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft ist eine gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar. Durch die Nichterteilung der verlangten Auskunft innerhalb der gesetzlichen Frist sind Sie der Ihnen vom Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen. Das für die Lenkerauskunft verwendete Formular enthält einen klaren Hinweis, dass die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft nach § 2 Parkometergesetz 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar ist. Innerhalb der gesetzlichen Frist wurde keine Person als Lenkerin oder Lenker bzw. Auskunftspflichtige oder Auskunftspflichtiger namhaft gemacht, somit haben Sie Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen. Ein Zustellmangel bei der Zustellung der Lenkererhebung liegt nicht vor. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall somit nicht vor. Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann. Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen." Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an. Die Bf. erhob mit Schreiben vom 11. November 2024 (E-Mail) fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 28. Oktober 2024 und begründete diese wie folgt: "Wie ich bereits in meiner E-Mail vom 18.09.2024, betreffend den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 18.07.2024 [Anmerkung BFG, gemeint: Strafverfügung vom 12.09.2024] mitgeteilt habe, wurde mir fälschlicherweise ein Strafzettel ausgestellt, obwohl meine Behinderungsplakette ordnungsgemäß sichtbar im Fahrzeug angebracht war. Ich war die Lenkerin des Fahrzeuges, die den Wagen in 1120 Wien überlassen hat. Die Parküberwachungsbeamtin hat diese Plakette offensichtlich übersehen und den Strafzettel ausgestellt. Als ich die Situation erklärte, teilte sie mir mit, dass der Strafzettel nicht mehr zurückgenommen werden könne und empfahl mir, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen, sobald ich die Strafe erhalte. Sie hat mir hierzu auch die entsprechende Visitenkarte überreicht. Trotz telefonischer Kontaktaufnahme mit der zuständigen Abteilung und der eingereichten Stellungnahme wurde die Strafverfolgung fortgesetzt und mir erneut ein Straferkenntnis zugestellt. Ich besitze eine gültige Behinderungsplakette, die auch an diesem Tag korrekt im Fahrzeug angebracht war. Aus diesen Gründen widerspreche ich dem Straferkenntnis und ersuche nochmals um die Aussetzung der Strafe. Es ist für mich nicht nachvollziehbar, dass trotz der vorliegenden Nachweise und meiner früheren Kommunikation die Strafverfolgung fortgesetzt wird." Beilagen der Beschwerde: 1) oa Einspruch vom 18. September 2024 gegen die Strafverfügung vom 12. September 2024; 2) eine Kopie vom unbefristeten Behindertenausweis der Bf.; 3) die Organstrafverfügung vom 12. April 2024; 4) eine Kopie der Strafverfügung vom 12. September 2024; 5) eine Kopie der Lenkererhebung vom 10. Juni 2024 und 6) eine Kopie vom hier in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vom 28. Oktober 2024. Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 14. November 2024 zur Entscheidung vorgelegt. Über die Beschwerde wurde erwogen: Entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Die Bf. ist Zulassungsbesitzerin (als im Zulassungsschein unter der Firma Firma e.U. eingetragene Unternehmerin) des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A). Das genannte Fahrzeug war am 12. April 2024 um 14:52 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Bf1-Adr*** gegenüber, ohne gültigen Parkschein abgestellt. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, forderte die Bf. mit Schreiben vom 10. Juni 2024, GZ. MA67/GZ2/2024, zur Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens auf (Lenkererhebung). Die Zustellung des Lenkerauskunftsersuchens vom 10. Juni 2024 erfolgte im elektronischen Weg am 2. Juli 2024 (Beginn der Abholfrist: 2. Juli 2024, Übernommen am: 2. Juli 2024, 11:03). Binnen der zweiwöchigen Frist nannte die Bf. keinen Lenker für den angefragten Zeitpunkt. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Lenkerauskunftsersuchen vom 10. Juni 2024, GZ. MA67/GZ2/2024, (Lenkererhebung), der entsprechenden Übernahmebestätigung (BriefButler AS 14) sowie den Ausführungen in der oa Beschwerde vom 11. November 2024, in der die Bf. einen Zustellmangel hinsichtlich dem Auskunftsersuchen vom 10. Juni 2024 (Lenkererhebung) nicht geltend machte. Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen. Rechtsgrundlage und Würdigung: § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet: "(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. (2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen." Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen. § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz 1974. Die zur Vorgängerbestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet daher auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Anwendung. Weiters enthält § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine tatbestandsmäßig mit § 103 Abs. 2 KFG übereinstimmende Auskunftsverpflichtung, weshalb die Rechtsprechung zu § 103 Abs. 2 KFG ebenfalls auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 anwendbar ist. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. VwGH 15.12.1995, 95/17/0382; VwGH 13.12.2004, 2002/17/0320; VwGH 27.10.2008, 2007/17/0130). Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer namhaft gemacht wird (vgl. VwGH 14.12.1998, 97/17/0190; VwGH 18.05.2009, 2006/17/0135). Das objektive Tatbild nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist bereits erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Angaben in der Auskunft - also der Name oder die Adresse - unrichtig sind oder der Auskunftspflichtige die Auskunft nicht fristgerecht erteilt (vgl. VwGH 07.07.2016, Ra 2016/02/0141; VwGH 18.10.2018, Ra 2018/02/0292). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (vgl. VwGH 23.10.1991, 91/02/0073), einer unvollständigen (vgl. VwGH 13.06.1990, 89/03/0291), einer unklaren bzw. widersprüchlichen (vgl. VwGH 24.02.1997, 95/17/0187), aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl. VwGH 16.10.1991, 91/03/0178) der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten. Bei der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist (vgl. VwGH 13.12.2004, 2002/17/0320; VwGH 20.01.2016, 2013/17/0033). Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 27.03.1990, 89/04/0226; VwGH 20.01.2016, 2013/17/0033). Zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung ihres fahrlässigen Handelns hätte die Bf. iSd ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzulegen gehabt, was für ihre Entlastung spricht. Für die bloße Behauptung der Bf. in ihrer Beschwerde (und im Einspruch gegen die Strafverfügung), die Meldungslegerin habe diese Plakette offensichtlich übersehen und ihr empfohlen eine schriftliche Stellungnahme einzureichen sobald sie die Strafe erhalte, hat sie keinerlei Beweise angeboten (siehe dazu auch das Straferkenntnis der belangten Behörde: "Nachfrage beim zuständigen Stützpunkt hat ergeben, dass es sich beim meldungslegenden Organ um keine ,Dame' sondern um einen ,Herrn' handelt und zudem von diesem weder eine Visitenkarte ausgehändigt noch eine Stornozusage getätigt wurde"). Mit der nicht erteilten Lenkerauskunft setzte die Bf. ein strafrechtliches Verhalten und lastete die belangte Behörde der Bf. dies somit zu Recht an. Zur Strafbemessung: § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert: "(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen." § 19 VStG normiert: "(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. (2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen." Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt im vorliegenden Fall in der nicht fristgerechten Erteilung einer Lenkerauskunft. Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in erheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, wurde doch im vorliegenden Fall keine Auskunft erteilt und damit die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe begangen wurde, vereitelt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat erweist sich daher keineswegs als gering. Das Ausmaß des Verschuldens war in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt der Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Dieser Umstand wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis bereits gewürdigt. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Mit einer Geldstrafe von 75,00 Euro wird der Strafrahmen von 365,00 Euro lediglich zu (weniger als) 21% ausgeschöpft, wodurch bei der Strafbemessung allenfalls ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Bf. hinreichend Rechnung getragen wird. Zudem entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verhängung einer Geldstrafe selbst dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (VwGH 15.10.2002, 2001/21/0087; VwGH 30.01.2013, 2013/03/0129) bzw. sich dieser in Privatinsolvenz befindet (vgl. VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022). Eine Herabsetzung der Strafe kommt daher unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe sowie insbesondere im Hinblick auf die spezial- und auch generalpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und dem (bis zu 365 Euro reichenden) gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 5. Dezember 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500582/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500582.2024
Stammnummer
146387
Gültig
05.12.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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