Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100335/2024
Zurückweisung der Beschwerde als verspätet
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/6100335/2024vom 18.11.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria Luise Wohlmayr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 23. Juli 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 11. Juni 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 und Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8.2.2021 betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2020 wurde auf Grundlage der vom Beschwerdeführer eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung eine Gutschrift an Einkommensteuer für das Jahr 2020 im Betrag von 3.716,00 Euro festgesetzt.
Mit Bescheid vom 3.2.2022 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2021 setzte das Finanzamt Österreich auf Grundlage der vom Beschwerdeführer über FinanzOnline eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung eine Gutschrift an Einkommensteuer in Höhe von 3.475,00 Euro fest.
Am 29.3.2022 erging ein Änderungsbescheid gemäß § 295a BAO zum Bescheid vom 3.2.2022 bezüglich der Einkommensteuer für das Jahr 2021. Am 16.5.2022 wurde mit Bescheid wiederum eine Änderung gemäß § 295a BAO zum Änderungsbescheid vom 29.3.2022 festgesetzt. Es ergab sich eine Gutschrift an Einkommensteuer in Höhe von 3.475,00 Euro.
Am 22.2.2024 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid bezüglich der Einkommensteuer 2020 vom 8.2.2021 sowie eine Beschwerde gegen den Bescheid bezüglich der Einkommensteuer 2021 vom 16.5.2022 ein. Mit getrennten Beschwerdevorentscheidungen vom 18.3.2024 wies das Finanzamt Österreich die Beschwerden vom 22.2.2024 als nicht fristgerecht eingebracht zurück.
Am 19.3.2024 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Bescheides bezüglich der Einkommensteuer 2020 vom 8.2.2021 gemäß § 299 BAO mit der Begründung, er habe vergessen in der Arbeitnehmerveranlagung den Alleinverdienerabsetzbetrag anzugeben, ein. Am 19.3.2024 brachte der Beschwerdeführer ebenfalls für die Einkommensteuer 2021 einen Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 16.5.2022 mit derselben Begründung ein.
Am 11.4.2024 wies die belangte Behörde die Anträge vom 19.3.2024 auf Aufhebung der Bescheide vom 8.2.2021 und vom 16.5.2022 mittels getrennter Abweisungsbescheide ab. Die Behörde führte aus, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag jeweils nicht berücksichtigt wurde, da die steuerpflichtigen Einkünfte und ein allfälliges Wochengeld der Partnerin bzw des Partners höher als 6.000 Euro seien.
Am 13.4.2024 brachte der Beschwerdeführer abermals Anträge auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2020 vom 8.2.2021 sowie des Einkommensteuerbescheides 2021 vom 16.5.2022 ein und ersuchte um neue Prüfung.
Mit Abweisungsbescheid vom 11.6.2024 wies die belangte Behörde den Antrag vom 13.4.2024 auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom 8.2.2021 mit der Begründung, es stehen weder der Alleinerzieher- noch der Alleinverdienerabsetzbetrag zu, ab. Ebenfalls mit Abweisungsbescheid vom 11.6.2024 wurde der Antrag vom 13.4.2024 auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom 16.5.2022 mit derselben Begründung abgewiesen. Zudem wurde von der belangten Behörde erwähnt, dass der Familienbonus Plus bereits berücksichtigt wurde.
Am 23.7.2024 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 11.6.2024 bezüglich der Einkommensteuer 2020 und eine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 11.6.2024 bezüglich der Einkommensteuer 2021 ein.
Mit getrennten Beschwerdevorentscheidungen vom 1.10.2024 wies das Finanzamt Österreich die Beschwerden vom 23.7.2024 gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 vom 11.6.2024 und gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vom 11.6.2024 gemäß § 260 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurück.
In seinen beiden am 2.10.2024 über FinanzOnline eingebrachten Vorlageanträgen führte der Beschwerdeführer als Begründung für die verspätet eingebrachten Beschwerden aus, dass er auf Unterlagen vom Jugendamt warten musste und die Beschwerden sofort nach Erhalt dieser eingebracht habe.
Daraufhin legte das Finanzamt am 8.10.2024 den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Zurückweisung der Beschwerden.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt:
Auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:
Der hier angefochtene Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Bescheidaufhebung bezüglich der Einkommensteuer 2020 wurde dem Beschwerdeführer am 11.6.2024 elektronisch zugestellt.
Am 23.7.2024 brachte der Beschwerdeführer über FinanzOnline das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
Der hier ebenfalls angefochtene Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Bescheidaufhebung bezüglich der Einkommensteuer 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 11.6.2024 elektronisch zugestellt.
Am 23.7.2024 brachte der Beschwerdeführer über FinanzOnline das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen der Fristversäumnis im Hinblick auf die Beschwerdefrist in keiner Weise bestreitet, sondern im Vorlageantrag lediglich darauf verweist, dass er auf Unterlagen vom Jugendamt warten musste und nach Erhalt dieser sogleich die Beschwerde eingebracht habe. Vor diesem Hintergrund durften die oben angeführten Sachverhaltsfeststellungen vom Bundesfinanzgericht gem § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 245 Abs 1 Satz 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gemäß § 109 BAO ist für den Beginn der Beschwerdefrist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (Ritz/Koran, BAO7, § 245, Rz 4).
Gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO erfolgt die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Gemäß § 98 Abs 2 Satz 1 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu welcher der Empfänger Zugang hat (VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105).
Demgemäß gelten die hier angefochtenen Bescheide mit ihrer Einbringung in die Databox des Beschwerdeführers bei FinanzOnline am 11.6.2024 als zugestellt. Dieser Tag ist für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebend.
Die gegenständlichen Beschwerden wurden vom Beschwerdeführer am 23.7.2024 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist bei FinanzOnline eingebracht.
Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerden sind gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als verspätet zurückzuweisen. Dies hat durch die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) bzw durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss (§ 278 BAO) zu erfolgen. Die Beschwerde war daher gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO iVm § 278 Abs 1 lit a BAO mit Beschluss zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am 18. November 2024
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/6100335/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100335.2024
- Stammnummer
- 146386
- Gültig
- 18.11.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF