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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500536/2024

Parkometer Unzulässigkeit des Einspruchs gegen die Strafverfügung mangels Parteistellung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500536/2024vom 04.12.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Irene Kohler über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 31. Oktober 2024, gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 28. Oktober 2024, GZ. MA67/GZ/2024, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrenslauf: Mit Strafverfügung vom 26. August 2024, GZ. MA67/GZ/2024, wurde Frau Frau für schuldig erkannt, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 28. Juni 2024 um 18:10 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Oberlaaer Straße 112, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe Frau Frau die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über Frau Frau eine Geldstrafe iHv 60,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Am 6. September 2024 erhob der nunmehrige Beschwerdeführer (***Bf1***) im eigenen Namen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 26. August 2024 und ersuchte darin die Magistratsabteilung 67 (belangte Behörde), die ,Strafe' an den Lenker Herr (unter Angabe seiner persönlichen Daten) zu senden. Mit Schreiben vom 23. September 2024 (Verfahrensanordnung-Vollmachtsvorlage) teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Folgende mit: "Am 06.09.2024 langte bei der MA 67 - Parkraumüberwachung ein als Einspruch gegen die Strafverfügung der Magistratsabteilung 67 vom 26.08.2024 zu wertender Schriftsatz in Form einer E-Mail ein. Dieser Schriftsatz weist nicht die eigenhändige Unterschrift der Beschuldigten auf bzw. ist keine Vollmacht für die Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren ausgewiesen. Sie werden hiermit aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Mängelbehebungsauftrages eine Vollmacht vorzulegen, aus welcher das Vertretungsverhältnis zu Frau Frau sowie die Berechtigung zur Einbringung des Rechtsmittels im Verwaltungsstrafverfahren hervorgeht. Darüber hinaus muss aus dieser Vollmacht zu erkennen sein, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels bestanden hat. Sollte innerhalb der eingeräumten Frist dem Auftrag nicht entsprochen werden, so wird das Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG zurückgewiesen." Das Schreiben vom 23. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß an der Abgabestelle (vgl. § 13 ZustellG) zugestellt. Dies wird durch eine im Akt befindliche und einer am 26. September 2024 handschriftlich unterzeichnete Übernahmebestätigung RSb nachgewiesen (Übernahmeverhältnis: Arbeitnehmer). Das Schreiben blieb aber gänzlich unbeantwortet. Mit Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 28. Oktober 2024 wurde der Einspruch des Beschwerdeführers vom 6. September 2024 gegen die Strafverfügung vom 26. August 2024 gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt: "Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem*r Einschreiter*in die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Sie haben gegen die Strafverfügung vom 26.08.2024 mit E-Mail vom 06.09.2024 Einspruch erhoben. Daraufhin wurden Sie mit Schreiben vom 23.09.2024 aufgefordert binnen zweiwöchiger Frist eine Vollmacht, in der Sie von der beschuldigten Person ermächtigt wurden, diese im gegenständlichen Verfahren zu vertreten, an die Magistratsabteilung 67 zu übermitteln widrigenfalls der Einspruch zurückgewiesen werden müsste. Innerhalb der gewährten Frist wurde keine Vollmacht nachgereicht. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG musste daher der Einspruch zurückgewiesen werden." Mit Schreiben (E-Mail) vom 31. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 28. Oktober 2024 und brachte vor, er lehne die Zurückweisung ab und erhebe erneut einen Einspruch. Er habe kein Schreiben (bzw. Aufforderung) für eine Vollmacht erhalten. Der Beschwerde war ein Schriftverkehr (gemäß obigen Verfahrenslauf) mit der belangten Behörde beigelegt. Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, wo sie am 6. November 2024 einlangte. Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde das Strafverfahren gegen Frau Frau aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen als Beschuldigte eingeleitet und ihr gegenüber mit Strafverfügung vom 26. August 2024 unter Anlastung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro verhängt und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auferlegt. Mit E- Mail vom 6. September 2024 erhob ***Bf1*** im eigenen Namen Einspruch gegen obige Strafverfügung und ersuchte darin die belangte Behörde, die ,Strafe' an den Lenker Herr (unter Angabe seiner persönlichen Daten) zu senden. Der Magistrat forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. September 2024 binnen zweiwöchiger Frist nach Zustellung des Schreibens zur Vollmachtsvorlage auf, aus welcher das Vertretungsverhältnis zu Frau Frau sowie die (fristgerechte) Berechtigung zur Einbringung des Rechtsmittels im Verwaltungsstrafverfahren hervorgehe. Diese Aufforderung des Magistrats vom 23. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer gem. § 13 Abs. 1 ZustellG an der Abgabestelle zugestellt und blieb jedoch unbeantwortet. In der Folge wies der Magistrat den Einspruch vom Beschwerdeführer gegen die Strafverfügung vom 26. August 2024 mit dem hier in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 28. Oktober 2024 mit der Begründung zurück, dass innerhalb der gewährten Frist keine Vollmacht nachgereicht wurde, in der der Beschwerdeführer von der beschuldigten Person ermächtigt werde diese im gegenständlichen Verfahren zu vertreten. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG habe daher der Einspruch zurückgewiesen werden müssen. Die Beschwerde begründete der Beschwerdeführer damit, er habe kein Schreiben zur Aufforderung für eine Vollmacht erhalten. Rechtsgrundlagen und Würdigung: § 8 AVG lautet: "Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien." § 13 Abs. 3 AVG lautet: "Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen nicht die Behörde zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem*r Einschreiter*in die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht." § 24 VStG lautet: "Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, § 39 Abs. 3 bis 5, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden." Gemäß § 32 Abs. 1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG. Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurechnung einer Verfahrenshandlung im AVG nicht geregelt. Die Prüfung, wem eine Eingabe - im Beschwerdefall: der Einspruch - zuzurechnen ist, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde für sich in Anspruch nimmt. Besteht danach kein Anlass zu Zweifeln, wem die Eingabe zuzurechnen ist, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen iSd § 37 AVG noch eines Verbesserungsauftrages iSd § 13 Abs 3 AVG. Kann diese Frage aber nicht zweifelsfrei beurteilt werden, ist die Behörde verpflichtet, sich über die Zurechnung der Prozesshandlung Klarheit zu verschaffen; bestehende Zweifel sind gemäß § 37 AVG aufzuklären, wobei die Beseitigung der Zweifel auch im Rahmen des § 13 Abs 3 AVG erfolgen kann. Hierbei handelt es sich nicht um die Nachholung einer befristeten Prozesshandlung, sondern um die Klärung des Inhaltes einer zwar rechtzeitigen, aber undeutlichen Prozesshandlung. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass durch Formvorschriften die Durchsetzung materieller Rechte nicht in größerem Ausmaß als unbedingt erforderlich eingeschränkt werden soll (zB VwGH 23.10.2013, 2012/03/0083 mit zahlreichen Nachweisen). Die belangte Behörde erließ daher zu Recht einen Mängelbehebungsauftrag mit dem Auftrag an den Beschwerdeführer eine Vollmacht vorzulegen, aus welcher das Vertretungsverhältnis zu Frau Frau sowie die Berechtigung zur Einbringung des Rechtsmittels im Verwaltungsstrafverfahren hervorgeht. Da der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäß zugestellter Aufforderung gem. § 13 Abs. 3 AVG vom 23. September 2024, innerhalb der von der belangten Behörde gewährten Frist, keine Vollmacht nachgereicht hat, wurde somit eine allfällige tatsächliche Parteistellung des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des Beschwerdeführers mangels Parteistellung zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher nach den oa Ausführungen als zutreffend. Die gegen den Zurückweisungsbescheid gerichtete Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor, da der Ausspruch der Zurückweisung direkt auf den im Erkenntnis angezogenen Bestimmungen des AVG sowie des VStG gründet. Wien, am 4. Dezember 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500536/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500536.2024
Stammnummer
146381
Gültig
04.12.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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