Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0289-I/04
Investitionszuwachsprämie, Rechtzeitigkeit der Vorlage des Verzeichnisses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0289-I/04vom 11.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beantragt die Berufungswerberin nach Ergehen eines (bereits rechtskräftigen) Feststellungbescheides 2002 die Wiederaufnahme dieses Verfahrens und reicht mit der berichtigten Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften 2002 (erstmals) ein Verzeichnis E 108 e nach, so ist die Vorlage des Verzeichnisses verspätet und daher ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen, in dem die Prämie abweichend von der Selbstberechnung mit Null festzusetzen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
Steuerberatungskanzlei, vom 2. April 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes B, vertreten durch Finanzanwalt, vom 10. März 2004
betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG
1988 für das Jahr 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin handelt es sich um eine
X-Gesellschaft, welche in A eine Druckerei betreibt. In Folge der mit Eingabe
vom 28. Mai 2003 eingereichten Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften (Gemeinschaften) für das Jahr 2002 erließ das
Finanzamt mit Ausfertigungsdatum 16. Juni 2003 einen Bescheid über die
gemäß
§ 188 BAO festgestellten Einkünfte aus
Gewerbebetrieb für das Jahr 2002.
Anlässlich einer im Schreiben vom 6. November
2003 von der Berufungswerberin begehrten Bilanzberichtigung für das Jahr
2002 reichte die Gesellschaft neben einer ua. berichtigten Erklärung der
Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) für das Jahr
2002 erstmals die Erklärung zur Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108 e EStG nach
(sämtliche beim Finanzamt eingelangt am 7. November 2003), in welcher
eine Investitionszuwachsprämie in Höhe von 2.225,24 €
beantragt wurde. Die im Kalenderjahr 2002 erzielten Einkünfte aus
Gewerbebetrieb wurden in Folge gemäß
§ 188 BAO - nach
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
- bescheidmäßig festgestellt (Ausfertigungsdatum
15. Dezember 2003). Nach einer zwischenzeitlich erfolgten Aufhebung des
Abweisungsbescheides betreffend dem Antrag auf Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie 2002 setzte das Finanzamt mit Bescheid über
die Festsetzung der Investitionsprämie 2002 die Investitionsprämie
gemäß
§ 201 Abs. 1 BAO mit 0,00 € fest
(Ausfertigungsdatum 10. März 2004). In der Begründung führte
die Abgabenbehörde aus, die Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie sei lediglich bis zur Zustellung der
Erstbescheide über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 2002
möglich. Der betreffende Bescheid sei am 19. Juni 2003 zugestellt
worden, der Antrag auf Geltendmachung hingegen erst mit Abgabe der berichtigten
Erklärungen, sohin erst am 4. November 2003, und somit verspätet
gestellt worden. Die Investitionszuwachsprämie sei daher abweichend von der
Geltendmachung gemäß
§ 201 Abs. 1 BAO
bescheidmäßig mit 0,00 € festzusetzen gewesen.
Die gegen obigen Bescheid über die Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie 2002 fristgerecht erhobene Berufung vom
2. April 2004 begründete die Berufungswerberin damit, das Finanzamt
habe in Folge der am 4. November 2003 eingereichten Bilanz samt
geänderten Steuererklärungen das Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen. In Anwendung des
§ 307 Abs. 3 BAO trete damit das Verfahren wieder in die Lage
zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden habe. Der Antrag
auf Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie sei somit am
4. November 2003 mittels vorgelegten Verzeichnis E 108e rechtzeitig
eingebracht.
In der Begründung zur abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 13. April 2004 gab die Abgabenbehörde an,
der Antrag auf Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie 2002 sei mit
Abgabe der berichtigten Erklärung, jedoch erst am 4. November 2003,
und somit verspätet gestellt worden. Der Hinweis im Berufungsverfahren auf
§ 307 Abs. 3 BAO habe für die Berufungserledigung keine
Bedeutung, da hier ein anderer Sachverhalt vorliegen würde.
Mit Schreiben vom 16. April 2004 beantragte die
Berufungswerberin die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte ua. zusammengefasst ergänzend aus, das Verzeichnis
(laut Formular E 108 e) gelte gemäß
§ 108 e
Abs. 4 letzter Satz EStG als eigene Abgabenerklärung. Bei der
Entscheidung über die Investitionszuwachsprämie handle es sich sohin
um ein vom Veranlagungsverfahren abgekoppeltes eigenes Verfahren und muss daher
nicht im Veranlagungsverfahren des betreffenden Jahres berücksichtigt
werden. Das Gesetz sähe zwar eine Abgabe der Abgabenerklärung
betreffend die Investitionszuwachsprämie mit der Jahreserklärung vor,
enthalte jedoch keine Rechtsfolge bei keiner gleichzeitigen Abgabe. Eine
verspätet abgegebene Abgabenerklärung sei zwar mit der Sanktion des
Verspätungszuschlages gemäß
§ 135 BAO bedroht, eine
Veranlagung habe trotzdem innerhalb des Bemessungszeitraumes zu erfolgen. Das
Finanzamt habe daher auch über eine verspätet eingereichte
Abgabenerklärung betreffend die Investitionszuwachsprämie sachlich zu
entscheiden, zumal eine solche innerhalb der Bemessungsverjährung
(fünf Jahre) noch geltend gemacht werden könne. Aus
verfahrenstechnischen Gründen solle zwar gleichzeitig (bzw. binnen einer
Frist von einem Monat) mit Einreichung der Abgabenerklärung ein Antrag auf
Festsetzung gemäß
§ 201 Abs. 3 Z 1 BAO gestellt
werden, ein Zurückweisungsbescheid wegen nicht fristgerechter Einreichung
der Abgabenerklärung E 108e könne jedoch ansonsten nicht erlassen
werden. Die Rechtsfolge laut RZ. 8229 EStR sei weder aus dem EStG noch aus der
BAO herauszulesen und daher auch durch das Gesetz nicht gedeckt. Diese
Rechtsauslegung sei eine exzessive (überschießende) Rechtsauslegung
und somit gegen das dem Gleichheitssatz innewohnende
Verhältnismäßigkeitsgebot verstoßend und
verfassungswidrig. Eine solche Rechtsauslegung verletzte den Pflichtigen in
seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller
Staatsbürger vor dem Gesetz (VfGH 12.12.2003, B 916/02).
Mit Schreiben vom 10. August 2004 zog die
Berufungswerberin ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, bis zu welchem Zeitpunkt
die Investitionszuwachsprämie beantragt und das entsprechende Verzeichnis
mit Rechtsanspruch auf Gutschrift eingereicht werden kann. Gemäß
§ 108 e Abs. 4 EStG in der Fassung BGBl I 2002/155
ist ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie der Steuerklärung
des betreffenden Jahres anzuschließen (§§ 42, 43 EStG). Das
Verzeichnis hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte
Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung.
Die zitierte Regelung wird von der Lehre - abgesehen
von der unten näher behandelten Ansicht von Giesinger - einheitlich
wie folgt ausgelegt. Hofstätter / Reichel (Die Einkommensteuer, Kommentar,
Tz 7 zu § 108 e, 6, April 2004) halten zu dieser Frage
fest: "Die Geltendmachung hat somit gleichzeitig mit der Einreichung der
Steuererklärung beim Finanzamt zu erfolgen". Auch Doralt im
Einkommensteuergesetz, Kommentar7,
Tz 15 zu § 108 e, 6, 2002, kommentiert in diesem Sinne:
"Dieses (Anmerkung des Referenten: Verzeichnis) ist der Steuererklärung des
betreffenden Jahres anzuschließen." Und auch Thunshirn - Untiedt
(SWK 3/2004, S 069) sind der (in SWK 6/2004, S 263, ergänzten)
Überzeugung: "Die Investitionszuwachsprämie muss spätestens
gemeinsam mit der Abgabe der Steuererklärung mit dem Formular (E 108e)
unter Anschluss der Berechnungsgrundlagen beantragt werden."
Anderer Ansicht hingegen ist Giesinger in der SWK 10/2004,
S 389, der - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Berufungswerberin
- die Auffassung vertritt, dass eine verspätete Abgabe des
Verzeichnisses lediglich die Folge des § 135 BAO nach sich ziehe. Die
Prämie könne aber jederzeit innerhalb der Bemessungsverjährung
(binnen fünf Jahren) geltend gemacht werden, da eine andere Auslegung
dieser Bestimmung im Gesetz keine Deckung finden würde.
Unter Abwägung obiger Rechtsmeinungen vertritt der
Referent die Auffassung, dass sich aus der gesetzlichen Bestimmung eindeutig und
klar ergibt, dass die Investitionszuwachsprämie spätestens gemeinsam
mit der Abgabe der Steuererklärung mit dem Formular (E 108e) unter
Anschluss der Berechnungsgrundlagen beantragt werden muss. Der Gesetzgeber
koppelte nämlich offensichtlich das Verfahren betreffend Geltendmachung der
Prämie, die nach dem Gesetzeswortlaut lediglich zu Lasten der veranlagten
Einkommensteuer zu berücksichtigen ist, damit aber selbst weder
Einkommensteuer noch eine Sonderform derselben darstellt, vom
Veranlagungsverfahren und damit auch vom Einkommensteuerbescheid klar ab (vgl.
§ 108 e Abs. 5 erster Satz EStG 1988; Ritz,
Bundesabgabenordnung, Handbuch, Seite 113), worauf auch die Berufungswerberin in
ihrem Vorlageantrag vom 16. April 2004 zutreffend hingewiesen hat. Mit der
zitierten Bestimmung befristete der Gesetzgeber allerdings auch explizit die
Einreichung des Verzeichnisses des "betreffenden" Jahres mit dem Zeitpunkt der
Einreichung der Steuererklärung. Nach Überzeugung des Referenten weist
das Wort "betreffend" umkehrbar eindeutig auf die (erste) Steuererklärung
des Jahres, in dem die Anschaffung (Investition) zu aktivieren war. Denn im
Zeitpunkt der Einreichung dieser Erklärung kannte der Steuerpflichtige ja
spätestens das Ausmaß seiner Investitionen.
Die Ausführungen der Berufungswerberin im
Vorlageantrag vom 16. April 2004 sowie von Giesinger in der SWK 10/2004, S
389, können der Berufung hingegen zu keinem Erfolg verhelfen. Zutreffend
ist zwar die Ansicht, dass das Verzeichnis als eigene Abgabenerklärung
gilt. Dies hat aber unter anderem nur zur Folge, dass der Antragsteller
gemäß
§ 133 Abs. 2 BAO die Erklärung unter
Verwendung des amtlichen Vordrucks einreichen muss. Richtig ist ferner, dass
nach der Antragstellung ein gesondertes Verfahren durchzuführen ist.
Allerdings handelt es sich dabei nicht um ein allgemeines Veranlagungsverfahren,
sondern entsprechend der lex spezialis (§ 108 e Abs. 4 und 5
BAO) um ein antrags- bzw. verzeichnisgebundenes, fristabhängiges Verfahren
nach § 201 BAO. Die Berufungswerberin sowie Giesinger übersehen
anders als die oben dargelegte herrschende Rechtsmeinung die in
§ 108 e Abs. 4 1. Satz BAO enthaltene eindeutige
Befristung. Entgegen der Auffassung der Berufungswerberin hat damit eine
verspätet eingereichte Abgabenerklärung betreffend die
Investitionszuwachsprämie nach Ablauf der gesetzlich verankerten Befristung
keine Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie, sohin eine Festsetzung
dieser mit 0,00 €, zur Rechtsfolge.
Zum Einwand der Berufungswerberin in ihrer Berufung vom
2. April 2004, das Verzeichnis E 108e sei in Folge der Wiederaufnahme
des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2002 auf Grund der Bestimmung des
§ 307 Abs. 3 BAO fristgerecht eingebracht worden, ist lediglich
auf deren eigenen zutreffenden Ausführungen im Vorlageantrag vom
16. April 2004 zu verweisen. Die Berufungswerberin führt hierin selbst
aus, dass das strittige Abgabenverfahren betreffend
Investitionszuwachsprämie vom Veranlagungsverfahren betreffend Feststellung
der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO abgekoppelt und sohin
losgelöst hiervon als eigenes Verfahren zu betrachten ist. Der
Verfahrensgang hinsichtlich der Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO kann sohin keinerlei Einfluss auf das Verfahren betreffend
Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie nehmen, sodass die
gegenständliche Wiederaufnahme gemäß
§ 303 BAO
für das strittige Verfahren ohne Belang ist.
Im Hinblick auf den im Vorlageantrag vorgebrachten Einwand
der Berufungswerberin, die obige Auslegung des Gesetzes sei exzessiv und
verstoße somit gegen das dem Gleichheitsgrundsatz innewohnende
Verhältnismäßigkeitsgebot, wird bemerkt, dass es dem Referenten
nicht zusteht, die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Bestimmung
zu beurteilen. Der Referent ist an die bestehenden und ordnungsgemäß
kundgemachten Gesetze gebunden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck, am 11. März
2005
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0289-I/04
- Stammnummer
- 14635
- Gültig
- 11.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF