Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1787-W/04
DB- und DZ-Pflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1787-W/04vom 10.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dkfm. Elmar
Gollowitzer, Steuerberater, 1030 Wien, Radetzkystr. 7, vom
3. August 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Mödling Baden, vom
16. Juli 2004 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die
Jahre 1999 bis 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Bw. für die Bezüge
des Gesellschafter-Geschäftsführers DB und DZ zu entrichten habe, weil
diese Bezüge zu Einkünften im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 führen. Geschäftsführer (GF) war in den
Streitjahren Herr A, der einen Anteil von
100 % am Stammkapital
hielt.
Bei der Bw. fand für den Prüfungszeitraum
1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2003
eine Prüfung der Aufzeichnungen gem. § 151 BAO in Verbindung mit
§ 86 EStG 1988 (Lohnsteuerprüfung) statt, wobei für den
Veranlagungszeitraum 1999 bis 2003 davon
ausgegangen wurde, dass der zu 100 %
beteiligte Geschäftsführer, Herr A, Dienstnehmer im Sinne des §
41 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) und des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 sei. Von den Bemessungsgrundlagen der u.a. GF-Bezüge seien
weder DB noch DZ einbehalten und an das Finanzamt abgeführt worden, weshalb
folgende Abgaben betreffend der GF-Bezüge von der Bw. mittels der im Spruch
genannten Bescheide nachgefordert werden mussten (vgl. Beilage zum
Lohnsteuerprüfungsbericht; alle Beträge in Schilling):
|
Zeitraum
|
GF-Bezüge
|
4,5
% für DB
|
=
DB
|
1-12/99
|
1.080.000 (= 78.486,66
€)
|
x 0,045 =
|
48.600
(=
3.531,90 €)
|
1-12/00
|
540.000 (= 39.243,33
€)
|
x 0,045 =
|
24.300
(=
1.765,95 €)
|
1-12/01
|
720.000 (= 52.324,44
€)
|
x 0,045 =
|
32.400
(=
2.354,60 €)
|
1-12/02
|
550.412 (= 40.000,00
€)
|
x 0,045 =
|
24.769
(=
1.800,00 €)
|
1-12/03
|
639.854 (= 46.500,00
€)
|
x 0,045 =
|
28.793
(=
2.092,50 €)
|
Zeitraum
|
GF-Bezüge
|
für DZ
|
=
DZ
|
1-12/99
|
1.080.000 (= 78.486,66
€)
|
x 0,0053 =
|
5.724
(=
415,98 €)
|
1-12/00
|
540.000 (= 39.243,33
€)
|
x 0,0052 =
|
2.808
(=
204,07 €)
|
1-12/01
|
720.000 (= 52.324,44
€)
|
x 0,0051 =
|
3.672
(=
266,85 €)
|
1-12/02
|
550.412 (= 40.000,00
€)
|
x 0,0047 =
|
2.587
(=
188,00 €)
|
1-12/03
|
639.854 (= 46.500,00
€)
|
x 0,0044 =
|
2.815
(=
204,60 €)
Der
Jahresumsatz, das Ergebnis der gewöhlichen Geschäftstätigkeit
(EGT) sowie das Jahresergebnis der Bw. betrug lt. G+V/Rechnung in den
Streitjahren wie folgt (alle Beträge in Schilling):
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|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
Umsatz:
|
43.506.877
|
47.218.455
|
39.192.409
|
37.725.677
(=
2.741.631,99 €)
|
43.701.653
(=
3.175.923,27 €)
|
EGT:
|
-295.986
|
-398.111
|
1.170.850
(=
85.089,03 €)
|
154.201
(=
11.206,24 €)
|
|
Jahres-ergebnis:
|
-323.486
|
-422.191
|
1.147.690
(=
83.405,93 €)
|
130.344
(=
9.472,52 €)
|
In der dagegen eingebrachten
Berufung führt die Bw. im Wesentlichen wie folgt aus:
Lt.
Punkt II 1. des Geschäftsführervertrages vom 6. September 1996 erhalte
Herr A eine GF-Vergütung, die die Summe des Ergebnisses der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zuzüglich des
Geschäftsführerbezuges um nicht mehr als 25 % überschreiten
dürfe, wobei als Beobachtungszeitraum für die Durchschnittsermittlung
ein Zeitraum von etwa 6 Jahren heranzuziehen sei, weil die Auszahlung auch von
der Liquiditätslage der Gesellschaft sowie den erteilten
Großaufträgen abhängig sei. Somit bestehe auch kein Anspruch auf
laufende Auszahlung der GF-Vergütung.Bei einer negativen
Berechnungsgrundlage stehe somit dem Geschäftsführer kein GF-Bezug
zu.
Die
Bw. äußere auch verfassungsrechtliche Bedenken, da kein Grund
ersichtlich sei, dass der Mehrheitsgesellschafter als Dienstnehmer im Sinne des
FLAG behandelt werde, wenn das Gesetz ansonsten nur echte Dienstnehmer
erfasse.
Die
Bw. bestätige, dass auch ein Unternehmer in den geschäftlichen
Organismus seines Unternehmens eingebunden sei, jedoch daraus bei einer
Kapitalgesellschaft ein Merkmal eines Dienstverhältnisses abzuleiten, sei
falsch und praxisfremd.
Im
gegenständlichen Fall liege eindeutig ein Unternehmerwagnis vor, da der GF
bei ungünstiger wirtschaftlicher Entwicklung des Unternehmens ständig
verminderte Bezüge erhalte und bei andauernder Verlustsituation
überhaupt keinen Anspruch auf Vergütungen habe. Eine DB-Pflicht sei
daher nicht gegeben.
Außerdem
könne sich der GF vertreten
lassen.
Da
damit zu rechnen war, die Bw. werde auf eine abweisende Berufungsvorentscheidung
mit Vorlageantrag reagieren, wurde aus diesem Grunde vom Finanzamt eine
Berufungsvorentscheidung nicht erlassen. Gem. § 276 Abs. 3 BAO legte
das Finanzamt die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz direkt
vor.
Aufgrund eines Vorhaltes der
Abgabenbehörde zweiter Instanz führt die Bw. in ihrem Schriftsatz vom
28. Februar 2005 zum Sachverhalt ergänzend aus:
Dem
GF seien neben den GF-Bezügen keine anderen Vergünstigungen
gewährt worden.
Der
Tätigkeitsbereich des GF umfasse den Ein- und Verkauf, die
Personalaufnahme, die Finanzierung, Investitionsentscheidungen, die Disposition
von Monteuren, wobei der GF selbst an Montagen teilnehme sowie
Fremdsprachenübersetzungen.
Der
GF habe Fahrtenbücher für das Betriebs-Kfz geführt und auch
Kostenersätze an die Bw. geleistet. Weiters besitze er noch ein
Privat-Kfz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender
Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
a)
Der GF war in den Streitjahren wesentlich am Stammkapital der Bw.
beteiligt.
b)Der GF hat
mit der Bw. einen Geschäftsführervertrag (schriftlich festgehalten am
6. September 1996) abgeschlossen, wonach lt. Punkt I. Herr A ab Dezember
1979 auf unbestimmte Zeit zum Geschäftsführer bestellt
wurde. Der GF ist an keine feste Arbeitszeit gebunden. Als Dienstort
wurde der Ort des Unternehmens bestimmt. Weiters besteht für den GF eine
Vertretungsmöglichkeit. Gem. Punkt II. erhält der GF für
seine Tätigkeiten eine Vergütung, die die Summe des Ergebnisses der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zuzüglich des GF-Bezuges um
nicht mehr als 25 % überschreiten darf, wobei als Beoabachtungszeitraum
für die Durchschnittsermittlung ein Zeitraum von etwa sechs Jahren
heranzuziehen ist, weil die Auszahlung auch von der Liquiditätslage der
Gesellschaft abhängig ist. Weiters leistet der GF für die
private Benützung eines Firmen-PKW's der Gesellschaft
Kostenersatz. Die Sozialversicherungsbeiträge werden vom GF selbst
getragen. Dem GF gebührt ein jährlicher Erholungsurlaub von 30
Werktagen.
c) Die
GF-Bezüge wurden in den Streijahren 1999 bis 2001 nahezu monatlich wie
folgt ausbezahlt (alle Beträge in Schilling):
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
Jänner
|
95.000
|
90.000
|
|
|
|
Februar
|
|
90.000
|
|
|
|
März
|
190.000 (= 2 x
95.000)
|
90.000
|
270.000 (= 3 x
90.000)
|
|
|
April
|
95.000
|
90.000
|
90.000
|
|
|
Mai
|
95.000
|
90.000
|
90.000
|
|
|
Juni
|
95.000
|
90.000
|
|
|
330.247 (= 24.000
€)
|
Juli
|
95.000
|
90.000
|
180.000 (= 2 x
90.000)
|
|
|
August
|
95.000
|
90.000
|
90.000
|
|
|
September
|
95.000
|
90.000
|
90.000
|
|
|
Oktober
|
95.000
|
90.000
|
90.000
|
|
220.165 (= 16.000
€)
|
November
|
95.000
|
90.000
|
90.000
|
|
55.041 (= 4.000
€)
|
Dezember
|
35.000
|
90.000 -540.000
|
-270.000
|
550.412 (= 40.000
€)
|
34.401 (= 2.500
€)
|
Summe:
|
1.080.000
|
540.000
|
720.000
|
550.412
(=
40.000 €)
|
639.854
(=
46.500 €)
Diese
Feststellungen ergeben sich aus den von der Bw. vorgelegten Schriftsätzen,
abverlangten Buchungsunterlagen und wurden auf Grund folgender Umstände und
Überlegungen getroffen:
zu
a) Das Beteiligungsverhältnis des GF ist dem Firmenbuch Nr. F zu
entnehmen.
zu
b) Dies ist dem Schriftsatz vom 6. September 1996 zu entnehmen, wodurch ein
bisher mündlich abgeschlossener Vertrag nun schriftlich bestätigt
wurde.
zu
c) Dies ergibt sich aus den vorgelegten GF-Bezügekonten.
Dieser
Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
§ 41 Abs.
2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl.
I Nr. 818/1993, normiert u.a.: Dienstnehmer im Sinne der Regelungen
betreffend den Dienstgeberbeitrag sind Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des EStG
1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF StRefG 1993, BGBl. I Nr. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils
in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt
worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht
(Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind dabei Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988.
Wie der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, ist § 41
Abs. 2 FLAG dahingehend auszulegen, dass der Verweis auf § 22 Z 2 EStG 1988
lediglich den zweiten Teil (Teilstrich 2) der letztgenannten Bestimmung
erfasst.
§ 22 Z 2
zweiter Teilstrich EStG 1988 normiert u.a.:
Unter
die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit fallen nur die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.Eine Person ist dann
wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Stammkapital der Gesellschaft mehr als
25 %
beträgt.
§
47 Abs. 2 EStG 1988 normiert u.a.:
Ein
Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet.
Der
Verwaltungsgerichtshof ist in seinem im Rahmen eines verstärkten Senates am
10.11.2004 getroffenen Erkenntnis, 2003/13/0018, in Abkehr von der bisher
vertretenen Rechtsauffassung zur Ansicht gelangt, dass bei der
Überprüfung der Voraussetzungen einer Erzielung von Einkünften
nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Dieses für
die Erfüllung des Tatbestandes der Einkünfteerzielung nach § 22 Z
2 Teilstrich 2 EStG 1988 notwendige Merkmal wird nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs durch jede nach außen hin als
auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der
Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch
operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass
dabei von Bedeutung wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit
erzielten Einkünfte zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit
nicht für die Gesellschaft geleistet würde.
Im
gegenständlichen Fall ist die für eine Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Bw. wesentliche kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der o.a. umfangreichen
Aufgaben (Ein- und Verkauf, die Personalaufnahme, die Finanzierung,
Investitionsentscheidungen, die Disposition von Monteuren, wobei der GF selbst
an Montagen teilnimmt sowie Fremdsprachenübersetzungen) der
Geschäftsführung, wie sie u.a. im Geschäftsführervertrag vom
6. September 1996 sowie in den Schriftsätzen vom 3. August 2004 und 28.
Februar 2005 ausgeführt wurden, gegeben.
Ebenso mangelt
es an der Glaubwürdigkeit der Behauptung einer erfolgsabhängigen
Entlohnung des GF bei nahezu gleichbleibenden GF-Bezügen in den Jahren 2000
bis 2003, weshalb auch der Hinweis der Bw. auf die EGT-Berechnung nichts an
diesem Ergebnis ändert und auch kein Wagnis von ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen abgeleitet werden kann.
Weiters lassen
die Bezüge des Alleingesellschafter-GF keinen nachvollziehbaren
Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Parametern der Gesellschaft erkennen, weil
er trotz erklärter Unternehmensverluste (1999 und 2000) hinsichtlich seiner
GF-Bezüge keinen Entfall seiner Bezüge hinnehmen musste (siehe dazu
obige Tabelle).
Auch sind im
gegenständlichen Fall hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung der
o.a. Umsatzerlöse keine wesentlichen Schwankungen zu erwarten
gewesen.
Auch ein ins
Gewicht fallendes ausgabenseitiges Unternehmerwagnis aufgrund selbst zu
tragender Ausgaben, konnte die Bw. nicht nachweisen bzw. glaubhaft
machen.
Auch aus der
bloßen Möglichkeit sich gem. Punkt I.2. des
Geschäftsführervertrages vertreten lassen zu können, kann kein
wesentliches Unternehmerwagnis abgeleitet werden.
Da somit im
gegenständlichen Fall die Merkmale "Eingliederung, laufende Entlohnung und
kein Unternehmerwagnis" vorliegen, fallen die o.a. Einkünfte des GF unter
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und sind somit der DB/DZ-Besteuerung
zu unterziehen.
Betreffend die
verfassungsrechtlichen Bedenken der Bw. wird auf die umfangreichen
Ausführungen im VwGH-Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018, verwiesen,
wonach die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes vom
Verfassungsgerichtshof abgewiesen worden sind.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, 10. März
2005 Der Referent: Dr. Folk Oberrat
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 10.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Gesellschafter-Geschäftsführerwesentliche Beteiligungregelmäßige BezügeUnternehmerrisikoEingliederung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1787-W/04
- Stammnummer
- 14633
- Gültig
- 10.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF