Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100389/2024
Aufhebung einer irrtümlich erlassenen zweiten Beschwerdevorentscheidung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100389/2024vom 29.11.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Intercura Treuhand - und Revisions- gesellschaft m.b.H., Bösendorferstraße 2 Tür 15, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 16. Mai 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. Mai 2024 betreffend Säumniszuschlag 2024, Steuernummer ***BFStNr***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 8. Oktober 2024 wird - soweit sie die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages von der Umsatzsteuer 10-12/2023 betrifft - aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Mai 2024 hat die Abgabenbehörde gegenüber ***Bf*** (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) von der Umsatzsteuer 10-12/2023 gemäß § 217 Abs 1 und 2 BAO einen ersten Säumniszuschlag festgesetzt.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 hat der Bf durch seinen Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum 10-12/2023 und gegen den oa Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages erhoben.
Das Finanzamt hat die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. Juni 2024 als unbegründet abgewiesen.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom 8. Oktober 2024 ist die Beschwerde des Bf gegen die Bescheide betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer und (irrtümlich) gegen die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages als unbegründet abgewiesen worden.
In der Folge hat der Bf mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 die Vorlage seiner Beschwerde vom 16. Mai 2024 an das Bundesfinanzgericht beantragt.
Im Vorlagebericht führt das Finanzamt dazu aus, dass die Beschwerdevorentscheidung über den Säumniszuschlag irrtümlich doppelt ergangen ist (25. Juni 2024 und 8. Oktober 2024), weshalb der Vorlageantrag fristgerecht sei.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 262 Abs 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Gemäß § 300 Abs 1 BAO können Abgabenbehörde ab Vorlage der Beschwerde (§ 265 BAO) bzw ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs 6 BAO) bzw in den Fällen des § 262 Abs 2 bis 4 BAO (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben.
Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht nach § 279 Abs 1 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis abzusprechen. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, hat die Abgabenbehörde die Beschwerde gegen die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages mit Beschwerdevorentscheidungen vom 25. Juni 2024 erledigt. Ein Vorlageantrag gemäß 264 Abs 1 BAO wurde damals nicht gestellt.
In weiterer Folge hat das Finanzamt über die erledigte Beschwerde vom 16. Mai 2024 betreffend Säumniszuschlag in der (Sammel-) Beschwerdevorentscheidungen vom 8. Oktober 2024 neuerlich abgesprochen. Der dagegen am 9. Oktober 2024 eingebrachte Vorlageantrag ist zulässig, da die zweite Beschwerdevorentscheidung vom 8. Oktober 2024 zwar rechtswidrig ist, aber dem Rechtsbestand angehört (VwGH 27.02.2003, 99/15/0126).
Da die belangte Behörde zu Unrecht hinsichtlich Säumniszuschlag 2024 eine zweite Beschwerdevorentscheidung erlassen hat und eine Aufhebung des Bescheides durch das Finanzamt von Amts wegen nach § 299 ab Vorlage der Beschwerde nicht mehr zulässig ist, war diese Beschwerdevorentscheidungen, welche die Beschwerdevorentscheidung vom 25. Juni 2024 derogiert, durch das Verwaltungsgericht aufzuheben (vgl BFG 01.10.2020, RV/7103363/2020).
In der Beschwerde vom 16. Juni 2024 wird vom Bf zwar für den Fall einer nicht stattgebenden Beschwerdevorentscheidung die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat des Bundesfinanzgerichtes beantragt, ein derartiger bedingter Antrag ist jedoch unwirksam (VwGH 31.1.2024, Ra 2023/13/0160; VwGH 19.5.2021, Ra 2020/15/0074).
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Erlassung einer "zweiten" Beschwerdevorentscheidung ist im Gesetz nicht vorgesehen, ergeht dennoch in derselben Sache eine zweite Beschwerdevorentscheidung, so ist diese nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ersatzlos aufzuheben. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war zu verneinen.
Salzburg, am 29. November 2024
Normen und Schlagworte
- § 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100389/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100389.2024
- Stammnummer
- 146315
- Gültig
- 29.11.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF