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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103202/2024

Zurückweisung wegen Verspätung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103202/2024vom 25.11.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 16. Oktober 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 31. Mai 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer xx xxx/xxxx beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Der Beschwerdeführer ***Bf1*** (in der Folge als Bf bezeichnet) reichte am 26. Jänner 2021 die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 ein. Die belangte Behörde erließ am 12. Februar 2021 einen Einkommensteuerbescheid mit einer Abgabengutschrift. In der Folge wurde das Verfahren gemäß § 303 Abs. 1 BAO wiederaufgenommen. Am 31. Mai 2021 wurde ein neuer Einkommensteuerbescheid erlassen, der der in diesem Verfahren gegenständlichen Bescheidbeschwerde zu Grunde liegt. Am 16. Oktober 2023 brachte der Steuerpflichtige eine Beschwerde gegen diesen Bescheid vom 31. Mai 2021 ein. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. Jänner 2024 als verspätet zurückgewiesen. Am 27. Jänner 2024 richtete der Bf ein weiteres Schreiben an die belangte Behörde mit dem Ersuchen um eine erneute Überprüfung. Dieses Schreiben wurde von der belangten Behörde als Vorlageantrag gewertet. Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Da im gegenständlichen Fall die Bescheidbeschwerde erst nach mehr als zwei Jahren nach Erlassung des Abgabenbescheides erhoben wurde, ist sie jedenfalls verspätet, selbst wenn der Bf im Sinne des § 98 Abs. 2 BAO zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides nicht an der Abgabestelle anwesend gewesen wäre, zB durch Urlaub, Krankenhausaufenthalt etc. Nach einem derart langen Zeitraum ist die Beschwerdefrist von einem Monat gemäß § 245 Abs. 1 BAO jedenfalls bei weitem überschritten und die Beschwerde daher gemäß § 260 Abs. 1 BAO als verspätet zurückzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 und Abs 9 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde. Demzufolge ist die Revision nicht zulässig. Wien, am 25. November 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7103202/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103202.2024
Stammnummer
146296
Gültig
25.11.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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