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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102964/2024

Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102964/2024vom 20.11.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek in der Beschwerdesache des Dr. E**** D****, [Adresse], Steuernummer **-***/****, betreffend die Beschwerde vom 16.2.2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5.2.2024 betreffend ein Zahlungserleichterungsersuchen vom 22.12.2023 den Beschluss: Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig. Begründung Am 22.12.2023 richtete der Beschwerdeführer an das Finanzamt das Ersuchen, den auf seinem Steuerkonto aushaftenden Rückstand von € 5.640,89 in 225 Monatsraten à € 25,00 abstatten zu dürfen. Das Finanzamt wies dieses Ratenersuchen mit dem angefochtenen Bescheid vom 5.2.2024 mit der Begründung ab, die angebotenen Raten seien im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig, dadurch erscheine die Einbringlichkeit gefährdet. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und verwies dabei auf seine schwierige finanzielle Situation. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.3.2024 als unbegründet ab. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der Beschwerdeführer am 24.4.2024 (Eingangsstempel: Selbststempler) einen Vorlageantrag ein. Das Bundesfinanzgericht hielt dem Beschwerdeführer mit Beschluss (Verspätungsvorhalt) vom 10.10.2024 die offenbare Verspätung seines Vorlageantrages vor und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen. Dieser Verspätungsvorhalt (RSb-Brief) wurde dem Beschwerdeführer am 16.10.2024 durch Übergabe an einen Ersatzempfänger (Mitbewohner) zugestellt und blieb unbeantwortet. Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. § 260 Abs 1 BAO ist gemäß § 264 Abs 4 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs 5 BAO dem Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer hat am 24.4.2024 den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung eingebracht. Diese Beschwerdevorentscheidung datiert vom 12.3.2024 und wurde ohne Zustellnachweis versendet. § 26 Zustellgesetz bestimmt: (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. (2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Die gesetzliche Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages beträgt gemäß § 264 Abs 1 BAO einen Monat. Da die Beschwerdevorentscheidung vom 12.3.2024 datiert, gilt sie daher gemäß § 26 Abs 2 ZustG als am 15.3.2024 (Freitag), zugestellt. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages endete damit am 15.4.2024 (Montag). Der Vorlageantrag wurde jedoch erst am 24.4.2024 und somit nicht rechtzeitig, sondern verspätet eingebracht. Der am 24.2.2024 eingebrachte Vorlageantrag ist somit gemäß §§ 260 Abs 1 iVm 264 Abs 4 und 5 BAO mit Beschluss als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Streitfall war lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen. Wien, am 20. November 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7102964/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102964.2024
Stammnummer
146272
Gültig
20.11.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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