Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100290/2024
Zurückweisung als verspätet
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/6100290/2024vom 15.10.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria Luise Wohlmayr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 2. März 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. Februar 2023 über die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 beschlossen:
Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs 1 iVm § 264 Abs 4 der Bundesabgabenordnung (BAO) als verspätet zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A. Verfahrensgang und Sachverhalt
A/1. Der Beschwerdeführer (Bf.) reichte am 10.1.2023 eine Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2022 ein und beantragte darin neben Werbungskosten (Pendlerpauschale) auch den Familienbonus plus für drei Kinder.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 24.2.2023 wurde der Familienbonus plus für zwei Kinder zur Gänze und für ein Kind nur teilweise gewährt und so eine Einkommensteuergutschrift von EUR 5.163 festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 2.3.2023. Als Begründung wurde darin ausgeführt, dass dem Bf. nicht die gesamte Steuergutschrift ausbezahlt wurde. Es sei bei der Auszahlung wohl übersehen worden, dass dem Bf. für die Entrichtung des Sollsaldos von EUR 1.500 eine Ratenzahlung gewährt worden sei. Da es für ihn unbedingt erforderlich sei, das ganze Guthaben ausgezahlt zu bekommen, bitte er um sofortige Nachzahlung der restlichen 1.500 Euro.
A/2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.5.2023 wies das Finanzamt die Beschwerde ab mit der Begründung, dass das vorgebrachte Begehren nicht die Einkommensteuerfestsetzung betreffe, sondern die Gebarung, also die Verrechnung des Guthabens mit einer bestehenden Schuld, sodass nur der Überhang des Guthabens zurückgezahlt werden konnte. Da es sich bei der Beschwerde nicht um eine beantragte Korrektur des Einkommensteuerbescheides handle, sei die Beschwerde abzuweisen.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 16.5.2023 - ebenso wie der Erstbescheid - in die Databox des Bf. zugestellt.
A/3. Am 14.3.2024 brachte der Bf. ein weiteres als Beschwerde gegen die Arbeitnehmerveranlagung 2022 bezeichnetes Schreiben elektronisch ein und beantragte darin ein höheres Pendlerpauschale. Als Begründung führte er an, das Pendlerpauschale sei irrtümlich falsch berechnet worden, sein Chef habe ihn darauf aufmerksam gemacht.
In der Folge richtete das Finanzamt an den Bf. die Aufforderung, je Arbeitgeber einen Ausdruck aus dem Pendlerrechner zu schicken. Den Pendlerrechner finde der Bf. auf der home-page des BMF. Als Frist nannte das Finanzamt den 26.4.2024. Dieser Aufforderung kam der Bf. nicht nach.
A/4. Mit Vorlagebericht vom 20.8.2024 legte das Finanzamt diese "Beschwerde" dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus, es habe das Schreiben des Bf. als Vorlageantrag gewertet. Dieser sei aber verspätet eingelangt und daher zurückzuweisen.
B. Rechtliche Würdigung
Der vorstehend geschilderte Sachverhalt ist in dem vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Akt abgebildet und unstrittig.
B/1. Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten (§ 264 Abs 1 BAO).
Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht (§ 264 Abs 5 BAO).
B/2. Das Finanzamt hat über die Beschwerde des Bf. betreffend die Arbeitnehmerveranlagung 2022 mit einer Beschwerdevorentscheidung entschieden. Diese Beschwerdevorentscheidung trat an die Stelle des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides und ersetzte diesen zur Gänze (vgl. Ritz, BAO6, § 263 Tz 11). Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 16.5.2023 in die Databox zugestellt. Somit begann die einmonatige Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages an diesem Tag zu laufen und endete daher am 16.6.2023. Da der Bf. diese einmonatige Frist verstreichen ließ, wurde die Beschwerdevorentscheidung rechtskräftig. Eine neuerliche Beschwerde kann dagegen nicht mehr erhoben werden.
Die als Vorlageantrag gewertete Beschwerde des Bf. ist daher als verspätet zurückzuweisen.
C. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art 133 Abs 4 B-VG).
Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und stellt daher keine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist die Revision nicht zuzulassen.
Salzburg, am 15. Oktober 2024
Normen und Schlagworte
- § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/6100290/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100290.2024
- Stammnummer
- 146268
- Gültig
- 15.10.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF