Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0720-W/04
Aussetzung der Einhebung wenig erfolgversprechend, keine weitere Prüfung der Gefährdung der Einbringlichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0720-W/04vom 11.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma K-GmbH, vertreten durch
Schebesta & Holzinger WTH GesmbH, 3100 St. Pölten, Schreinergasse
6, vom 5. April 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7.
und 15. Bezirk vom 8. März 2004 betreffend Abweisung eines Antrages
auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
beantragte im Rahmen der Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung
vom Umsatzsteuer für 05/2003 am 20. Jänner 2004 die Aussetzung der
Einhebung gemäß
§ 212a BAO für Umsatzsteuer des
Monats 5/2003 in Höhe von € 284.000,00.
Das Finanzamt für den 6.,
7. und 15. Bezirk wies den Antrag mit Bescheid vom 8. März 2004
als wenig erfolgversprechend im Sinne des
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO ab. Diese (negative)
Voraussetzung sei im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen gegeben
gewesen:
Für den Zeitraum Mai 2003
sei eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht worden. Grund
dafür sei eine berichtigte Rechnung in Form einer Gutschrift, datiert mit
7. Mai 2003, die infolge des Vertragsrücktrittes der Bw. ausgestellt worden
sei, gewesen. Laut Ausführung in der Berufung (S. 9) gegen den Bescheid
über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 5/2003 habe sich jedoch erst
Ende August/Anfang September 2003 herausgestellt, dass die Finanzierung durch
die S-Bank nicht zustande gekommen sei, was schließlich zum Rücktritt
des Vertrages seitens der Bw. und zur berichtigten UVA 5/2003 geführt habe.
Diese Vorgangsweise sei im Hinblick auf § 16 UStG unrichtig, denn da die
Gutschriftshöhe erst im August oder September 2003 erstellt worden sei,
wäre eine Berichtigung der Umsatzsteuer erst im Voranmeldungszeitraum
August oder September 2003 zulässig gewesen (§ 16 Abs. 1 Z 2 iVm Abs.
3 Z 3 UStG 1994). Ein weiterer Grund für die mangelnde Erfolgsaussicht der
Berufung liege darin, dass nach der Judikatur des EuGH und VwGH eine
Berichtigung einer Rechnung iSd § 11 Abs. 14 UStG nur dann zulässig
sei, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und
vollständig beseitigt wird. Da diese Voraussetzung im gegenständlichen
Fall nicht zutreffe, sei auch aus diesem Grund die Aussetzung nicht zu
bewilligen.
Darüber hinaus sei die
Aussetzung auch auf Grund der Bestimmung des § 212 Abs. 2 lit. c BAO
(richtig wohl § 212a) nicht zu bewilligen, da das bisherige Verhalten des
Abgabenpflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben
gerichtet sei.
Die Rechnung vom 7. Mai 2003
sei von der Bw. an ein nahe stehendes Unternehmen gelegt worden, wobei die
daraus resultierende Umsatzsteuernachforderung durch *Überrechnung
beglichen worden sei. Im September 2003 sei die Rechnung rückwirkend
storniert worden, die daraus resultierende Umsatzsteuergutschrift sei von der
Bw. aber diesmal nicht im Wege der Überrechnung auf das Konto der E-GmbH
verwendet worden, sondern die Bw. habe die Rückzahlung der Gutschrift
beantragt. Die E-GmbH sei aufgrund ihrer finanziellen Lage nicht im Stande, die
Umsatzsteuernachforderung zu begleichen.
Da die Judikatur über die
Berichtigungsmöglichkeit von ungerechtfertigt in Rechnung gestellter
Umsatzsteuer insbesondere die Beseitigung der Gefährdung des
Umsatzsteueraufkommens als wesentliche Voraussetzung für die
Rechnungsberichtigungsmöglichkeit nennt, würde die Aussetzung der
Einhebung im gegenständlichen Fall dieser Intention
zuwiderlaufen.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung vom 5. April 2004 führte die Bw. aus, dass der
Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten werde.
Der angefochtene Bescheid sei
dem Inhalte nach rechtswidrig. In der Begründung des angefochtenen
Bescheides werde ausgeführt, dass die Aussetzung der Einhebung nicht zu
bewilligen sei, insoweit die Berufung nach der Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheine. Diese negativen Voraussetzungen seien im
gegenständlichen Fall gegeben gewesen. Darüber hinaus sei die
Aussetzung auch auf Grund der Bestimmung des "§ 212 Abs. 2 lit. c BAO"
nicht zu bewilligen, weil das bisherige Verhalten des Abgabenpflichtigen -
sohin das Verhalten der Bw. - auf eine Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet sei. Diese Begründung sei sowohl vom
Sachverhalt als auch der rechtlichen Beurteilung unrichtig.
Nach § 212a Abs. 2 lit. a
BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung
nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint. Aufgabe des
Aussetzungsverfahren sei es nicht, die Berufungsentscheidung vorweg zu nehmen;
es seien leidlich die Erfolgsaussichten der Berufung anhand des
Berufungsvorbringens zu beurteilen (VwGH 19.5.1993, 89/13/0199, 16.5.2002,
2000/13/0100, u.a.). Der Abgabenschuldner soll nicht einseitig in Fällen
belastet werden, in denen - trotz Bedachtnahme auf gesicherte
Erfahrungstatsachen - eine länger während unbeanstandet
geübte Verwaltungspraxis oder die Klärung von Rechtsfragen durch die
Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - Tatsachen- oder
Rechtsfragen - echt strittig sind (VfSlg 11196/1986, u.a.).
Ausgehend von diesen
Überlegungen zeige sich, dass die von der Bw. erhobene Berufung gegen den
Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 5/2003 vom 8.
Jänner 2004 keineswegs wenig erfolgversprechend sei, vielmehr
erfolgversprechend sei.
Für die mangelnde
Erfolglosigkeit werde in der Begründung des angefochtenen Bescheides
ausgeführt, dass nach der Judikatur des EuGH und VwGH eine Berichtigung
einer Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 14 UStG nur dann zulässig sei,
wenn die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig
beseitigt werde. Wie sich aus der Berufung ergebe, sei diesbezüglich die
Judikatur des EuGH und des VwGH - zu unrecht - verkürzt und
unvollständig zitiert worden. In der Entscheidung vom 19.9.2000, RsC
454/98, Scheink & Cofreth und Strobel, führte der EuGH aus, dass
entsprechend dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer eine zu
Unrecht in Rechnung gestellte Steuer berichtigt werden könne, wenn der
Aussteller der Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und
vollständig beseitigt habe, ohne dass eine solche Berichtigung vom guten
Glauben des Ausstellers der Rechnung abhängig gemacht werden könne.
Eine Ausfallshaftung des Ausstellers der Rechnung komme nur dann in Betracht,
wenn sich herausstellt, dass die Rückabwicklung eines gewahrten
Vorsteuerabzuges beim Rechnungsempfängers nicht mehr möglich sei; in
einem derartigen Fall wäre allerdings noch die Frage des guten Glaubens des
Rechnungsausstellers von Bedeutung (so Rz 61 in dem vorhin erwähnten Urteil
vom 19.9.2000 des EuGH). In seiner Entscheidung vom 26.6.2001, 2001/14/0023,
schließt sich der Verwaltungsgerichtshof dieser Rechtsansicht des EuGH an
und führt auch unter Zitierung der Rz 61 des vorhin erwähnten
EuGH-Urteiles aus, dass eine Ausfallshaftung des Ausstellers der Rechnung nur
dann in Betracht komme, wenn sich herausstellt, dass eine Rückabwicklung
des gewährten Vorsteuerabzuges beim Rechnungsempfängers nicht mehr
möglich sei; in einem derartigen Fall wäre auch noch die Frage des
guten Glaubens des Rechnungsausstellers von Bedeutung. Dieses Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes wurde von diesem in seinem weiteren Erkenntnis vom
28.11.2002, 98/13/0038, bestätigt. Dies bedeutet daher - wie in der
Berufung ausführlich dargestellt - Folgendes: ist der Vorsteuerabzug
rückgängig gemacht worden, kann in allen Fällen eine
Rechnungsberichtigung durchgeführt werden. Ist eine
Rückgängigmachung des Vorsteuerabzuges nicht mehr möglich, weil
zum Beispiel der Rechnungsempfänger inzwischen insolvent wurde oder
überhaupt nicht mehr greifbar ist, kann eine Rechnungsberichtigung dennoch
vorgenommen werden, wenn Gutgläubigkeit des Rechnungsausstellers vorliegt
(RdW 2001/578, Seite 567f, u.a.).
Im Rahmen der Berufung sei
vorgebracht worden, dass einerseits keineswegs - nach Informationen der
Bw. - die bei der E-GmbH im Zusammenhang mit dem rückabgewickelten
Vorsteuerabzug entstandene Abgabenschuld uneinbringlich sei - eine
Insolvenz liege nicht vor -, andererseits aber auch nicht von einer
missbräuchlichen Rechnungslegung seitens der BW. gesprochen werden
könne, sondern von eine Gutgläubigkeit im Sinne der Judikatur.
Diesbezüglich sei ein umfassendes Vorbringen und auch Beweisanbot erstellt
worden. Zwischenzeitlich seien auch diverse Urkunden vorgelegt worden. Anhand
des Berufungsvorbringens erscheine daher die Berufung durchaus
erfolgversprechend zu sein, der Tatbestand des § 212a Abs. 2 lit. a BAO
liege nicht vor.
Soweit das Finanzamt
ausführe, dass die Berichtigung der Umsatzsteuer erst im
Voranmeldungszeitraum August oder September 2003 zulässig gewesen wäre
- dies im Hinblick auf die Bestimmung des § 16 Abs. 3 UStG 1994
-, darf festgehalten werden, dass im gegenständlichen Fall die
Verwaltungspraxis auch eine Berichtigung der Umsatzsteuer bei
Vertragsrücktritt im Monat der seinerzeitigen Rechnungslegung zulässt,
insbesondere wenn diesbezüglich die zeitlichen Abstände gering sind,
wie im gegenständlichen Fall.
Dass eine solche Praxis
besteht, zeigt auch das Finanzamt im gegenständlichen Fall. Der Erlassung
des Bescheides des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien vom
8. September 2003, mit welchem die Umsatzsteuer für den Zeitraum
05/2003 mit einer Gutschrift von € 16,48 festgesetzt wurde, was eine
Abgabengutschrift von insgesamt € 284.000,00 für 05/2003 ergab,
ging die Übermittlung der seinerzeitigen Rechnung und Rechnungsgutschrift
sowie weiterer Unterlagen - über Aufforderung des Finanzamtes -
voraus. Das Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien akzeptierte
daher selbst im Bescheid vom 8. September 2003 die Berichtigung der Umsatzsteuer
im Monat 05/2003. Es kann daher aus diesen Überlegungen heraus
diesbezüglich die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der
Umsatzsteuer für 05/2003 vom 22. Dezember 2003 nicht als wenig
erfolgversprechend abqualifiziert werden.
Darüber hinaus darf
angemerkt werden, dass die Bw. auch zahlreiche verfahrensrechtliche
Berufungsgründe gegen den Bescheid über die Festsetzung von
Umsatzsteuer 05/2003 vom 22. Dezember 2003 geltend gemacht haben, darüber
hinaus auch Berufung gegen den Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO zum Bescheid vom 8. September
2003 erhoben wurde. Die Berufung sei daher durchaus
erfolgversprechend.
Insgesamt zeige sich sohin,
dass entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides - anhand
des Berufungsvorbringens sowie der vorgelegten Urkunden - der Tatbestand
des § 212a Abs. 2 lit. a BAO nicht vorliege, es wäre daher die
beantragte Aussetzung der Einhebung zu bewilligen gewesen. Diesbezüglich
sei daher der angefochtene Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15.
Bezirk in Wien vom 8. März 2004 dem Inhalte nach rechtswidrig.
Nach § 212a Abs. 2 lit. c
BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, wenn das Verhalten des
Abgabepflichtigen au eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe
gerichtet ist. Aus dem Wortlaut des § 212a Abs. 2 lit. c BAO ergibt sich
zunächst eindeutig, dass das Verhalten des abgabepflichtigen eine
Gefährdung der Einbringlichkeit seiner eigenen Abgabenschuld - die er
mittels Berufung bekämpft - gerichtet ist. Keineswegs ist damit die
Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben anderer Steuerpflichtiger
gemeint. Im Übrigen ist klarzustellen, dass nicht die Gefährdung der
Einbringlichkeit, sondern nur ein Verhalten, das auf eine Gefährdung
gerichtet ist, die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung ausschließt
(VwGH 21.12.1999, 94/14/0088). Das Verhalten eines Abgabepflichtigen ist dann
auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der von ihm geschuldeten Abgabe
gerichtet, wenn er etwa im Begriff ist, sein Vermögen (allenfalls im
Treuhandweg) an Angehörige zu übertragen (VwGH 25.10.1994,
94/14/0099).
In der Begründung des
angefochtenen Bescheides führt das Finanzamt für den 6., 7. und 15.
Bezirk in Wien aus, dass die streitgegenständliche Rechnung vom 7. Mai 2003
von der Bw. an ein nahe stehendes Unternehmen gelegt worden sei, woraus die
resultierende Umsatzsteuernachforderung durch Überrechnung beglichen worden
sei. Nachdem im September 2003 die Rechnung rückwirkend storniert wurde,
sei allerdings die daraus resultierende Umsatzsteuergutschrift von der Bw.
diesmal nicht im Wege der Überrechnung aus das Konto der E-GmbH verwendet
worden, sondern hätte die Bw. die Rückzahlung der Gutschrift
beantragt. Die E-GmbH sei nicht im Stande, die Umsatzsteuernachforderung zu
begleichen.
Die diesbezüglichen
Ausführungen seien teilweise unrichtig, diesbezüglich liege auch eine
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.
zunächst darf angemerkt werden, dass die Bw. und die E-GmbH keine
verbundenen Unternehmen sind. Die Bw. gehöre zu der K-AG-Gruppe, zu welcher
die E-GmbH nicht gehöre, ein Blick in das Firmenbuch zeige dies bei den
Gesellschaftern eindeutig. Darüber hinaus darf festgehalten werden, dass
die Bw. auch überwiegend über das ihr mit Bescheid vom 8. September
2003 zugekommene Guthaben durch Überrechnung auf andere Steuerkonten von
Unternehmen der K-AG-Gruppe verfügt haben. Die anders lautenden
Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid seien unrichtig, es liege sohin
auch diesbezüglich Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften vor.
Fest stehe allerdings
Folgendes:
Die Begründung des
Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk laufe im Wesentlichen darauf
hinaus, dass eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Steuerschuld bei der
E-GmbH liege. Ungeachtet des Umstandes, dass eine Gefährdung alleine den
Tatbestand des "§ 218 Abs. 2 lit. c BAO" nicht erfüllt. komme es beim
Verhalten des Abgabepflichtigen betreffend Gefährdung der Einbringlichkeit
auf die von ihm geschuldete Abgabenschuld an und nicht anderer
Steuerpflichtiger. Die diesbezügliche Rechtsansicht des Finanzamtes
für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien sei rechtswidrig. Der Tatbestand des
§ 212a Abs. 2 lit. c BAO liege nicht vor. Der angefochtene Bescheid sei
daher dem Inhalte nach rechtswidrig.
Es werde daher beantragt, den
angefochtenen Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk in
Wien über die Aussetzung der Einhebung (Abweisung) vom 8. März 2004,
Steuernummer 123/4567, mit welchem der Antrag vom 20. Jänner 2004
betreffend Aussetzung der Einhebung von Abgaben gemäß
§ 212a BAO
abgewiesen wird, dahingehend abzuändern, dass die Einhebung der
Abgabenforderung von € 284.000,00 an Umsatzsteuer im Zusammenhang mit dem
von uns mittels Berufung bekämpften Bescheid über die Festsetzung von
Umsatzsteuer für 05/2003 vom 22. Dezember 2003, Steuernummer 123/4567 , bis
zur rechtskräftigen Entscheidung über diese von der Bw. erhobene
Berufung gegen den vorhin erwähnten Bescheid ausgesetzt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung nicht zu
bewilligen, insoweit die Berufung nach der Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheint, oder lit. c, wenn das Verhalten des
Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe
gerichtet ist.
Hat
sich gemäß
§ 16 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) die
Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des §
1 Abs. 1 Z 1 und 2 geändert, so
haben
1. der Unternehmer, der
diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag,
und
2. der Unternehmer, an den
dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen
Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den
Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes
eingetreten ist.
§
16 Abs. 2 UStG: Die Berichtigung des Vorsteuerabzuges kann unterbleiben, wenn
ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgeltes entfallenden
Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte
Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Steuer ist für den
Veranlagungszeitraum zu entrichten, in dem die Änderung des Entgeltes
eingetreten ist.
§
16 Abs. 3 UStG: Abs. 1 gilt sinngemäß,
wenn
1. das Entgelt für
eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden
ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so sind Steuerbetrag und
Vorsteuerabzug erneut zu
berichtigen;
2. für eine
vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die
Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden
ist;
3. eine steuerpflichtige
Lieferung oder sonstige Leistung rückgängig gemacht worden
ist.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.11.1997, 97/14/0138) ist es nicht Aufgabe
eines Aussetzungsverfahrens, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen, sondern
haben die Abgabenbehörden bei Prüfung der Voraussetzungen für
eine Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten lediglich anhand des
Berufungsvorbringens zu beurteilen, wobei nach dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1993, 93/17/0055,
insbesondere auch auf die jeweils herrschende (insbesondere publizierte)
Rechtsprechung Bedacht zu nehmen ist. Ein Rechtsmittel erscheint nur insoweit
wenig erfolgversprechend, als seine Erfolglosigkeit offenkundig ist. Als
offenkundig erfolglos kann eine Berufung etwa insoweit angesehen werden, als sie
nach Maßgabe des § 252 BAO zwingend abzuweisen ist, das
Berufungsbegehren mit der Rechtslage eindeutig in Widerspruch steht, der
Abgabepflichtige eine der ständigen Judikatur der Höchstgerichte
widersprechende Position bezieht oder ein Bescheid in Punkten angefochten wird,
in denen er sich auf gesicherte Erfahrungstatsachen oder auf eine
längerwährend unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis
stützt.
Nach dem Berufungsvorbringen
ist strittig, ob eine Berichtigung der Umsatzsteuer aufgrund eines
Vertragsrücktritts zum Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag im
September 2003 oder im Veranlagungszeitraum der ursprünglichen
Rechnungsausstellung Mai 2003 zu erfolgen hat.
Wie bereits im angefochtenen
Bescheid richtig ausgeführt steht das Berufungsbegehren der Bw. im Hinblick
auf § 16 UStG mit der Rechtslage eindeutig in Widerspruch. Da die
Gutschrift erst im August oder September 2003 erstellt worden ist, wäre
eine Berichtigung der Umsatzsteuer erst im Voranmeldungszeitraum August oder
September 2003 zulässig gewesen (§ 16 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 Z 3 UStG
1994).
Wenn die Bw. darauf verweist,
die Verwaltungspraxis habe bisher bereits gezeigt, dass die von der Bw.
angestrebte Vorgangsweise akzeptiert werde, indem das Finanzamt für den 6.,
7. und 15. Bezirk in Wien selbst im Bescheid vom 8. September 2003 die
Berichtigung der Umsatzsteuer im Monat 05/2003 akzeptierte, so darf in
Erinnerung gerufen werden, dass auch in diesem Fall die Abgabenbehörde die
berichtigte Festsetzung der Umsatzsteuer für den Monat Mai 2003 aufgrund
der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung nach
Wiederaufnahme des Verfahrens korrigiert hat. Für die Berufung war damit
nichts zu gewinnen, vielmehr zeigt die Reaktion des Finanzamtes auch in diesem
Fall, dass die Erfolglosigkeit der Berufung nach der zuvor zitierten
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes offenbar ist. Entgegen den
Ausführungen der Bw. kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass
die Abgabenbehörde nicht gesetzeskonform entscheiden werde.
Die Bw. weist auch auf die
Entscheidung des EuGH vom 19.9.2000, RsC 454/98, Scheink & Cofreth und
Strobel, bzw. darauf hin, dass sich der Verwaltungsgerichtshof dieser
Rechtsansicht unter Zitierung der Rz 61 des vorhin erwähnten EuGH-Urteiles
angeschlossen hat, dass eine Ausfallshaftung des Ausstellers der Rechnung nur
dann in Betracht kommt, wenn sich herausstellt, dass eine Rückabwicklung
des gewährten Vorsteuerabzuges beim Rechnungsempfängers nicht mehr
möglich ist. Dies bedeutet nach Ansicht der Bw., dass der Vorsteuerabzug
rückgängig gemacht werden und in allen Fällen eine
Rechnungsberichtigung durchgeführt werden kann. Ist eine
Rückgängigmachung des Vorsteuerabzuges nicht mehr möglich, weil
zum Beispiel der Rechnungsempfänger inzwischen insolvent wurde oder
überhaupt nicht mehr greifbar ist, kann eine Rechnungsberichtigung dennoch
vorgenommen werden, wenn Gutgläubigkeit des Rechnungsausstellers vorliegt
(RdW 2001/578, Seite 567f, u.a.), sodass anhand des Berufungsvorbringens die
Berufung durchaus erfolgversprechend zu sein scheint und der Tatbestand des
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO nicht vorliege.
Dabei übersieht die Bw.,
dass auch die Abgabenbehörde erster Instanz die Ansicht vertritt, dass eine
Berichtigung vorgenommen werden kann. Allerdings kann die Berichtigung
gesetzeskonform (siehe § 16 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 Z 3 UStG 1994) nur in
jenem Voranmeldungszeitraum erfolgen, in dem die Berichtigung vorgenommen wurde
und nicht - wie von der Bw. vertreten - rückwirkend auf den
Voranmeldungszeitraum, in dem die fragliche Rechnung ursprünglich
ausgestellt wurde. Daher kann aus diesem Argument für die Bw. nichts
gewonnen werden.
Zu den
überschießenden Ausführungen der Bescheidbegründung, die
Aussetzung sei auch auf Grund der Bestimmung des § 212a Abs. 2 lit. c BAO
nicht zu bewilligen, weil das bisherige Verhalten des Abgabenpflichtigen -
sohin das Verhalten der Bw. - auf eine Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet sei, ist festzuhalten, dass § 212a
Abs. 2 BAO drei alternative Fälle anführt, in denen die Aussetzung der
Einhebung nicht zu bewilligen ist. Ist daher bereits nach lit. a der zitierten
Gesetzesstelle die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, erübrigt
sich eine weitere Begründung, weshalb auch nach einer weiteren Alternative
des § 212a Abs. 2 BAO die Bewilligung ebenfalls nicht möglich ist.
Selbst wenn die Bw. in ihren Ausführungen zu § 212a Abs. 2 lit. c BAO
im Recht sein sollte, würde dies nichts an der Tatsache ändern, dass
bereits nach lit. a leg. cit. die Bewilligung nicht möglich ist. Ein
Eingehen auf das weitere diesbezügliche Berufungsvorbringen erscheint daher
obsolet.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 2 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0720-W/04
- Stammnummer
- 14626
- Gültig
- 11.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF