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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103601/2024

Zurücknahmeerklärung wegen nicht behobener Beschwerdemängel

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103601/2024vom 31.10.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***2***, vertreten durch ***3*** Gesellschaft m.b.H., ***4***, betreffend Beschwerde vom 19. Juli 2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 7. Juni 2023 hinsichtlich Körperschaftsteuer 2020, Verspätungszuschlag zur Körperschaftsteuer 2020, Umsatzsteuer 2020 und Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2020 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: 1. Die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide wird gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt. 2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung 1. Streitpunkt Strittig ist, ob die Zurücknahmeerklärung einer Beschwerde wegen Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages zu Recht erfolgte. 2. Verfahrensablauf 2.1.Verfahrensablauf vor dem Finanzamt Die Beschwerdeführerin, eine GmbH, im folgenden abgekürzt mit "die Bf." bzw. deren steuerliche Vertretung hat bis zum heutigen Tage, trotz mehrfacher Fristverlängerungen, keine Abgabenerklärungen betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für das Veranlagungsjahr 2020 eingereicht. In der Folge wurden die steuerlichen Bemessungsgrundlagen durch die Abgabenbehörde geschätzt und die beschwerdegegenständlichen Bescheide hinsichtlich Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer sowie Verspätungszuschlag betreffend Körperschafsteuer sowie betreffend Umsatzsteuer, jeweils für das Jahr 2020, am 07.06.2023 erlassen. Im Körperschaftsteuerbescheid 2020 wurde das körperschaftsteuerliche Einkommen mit EUR 100.000,00 geschätzt. Von der festgesetzten Körperschaftsteuer iHv EUR 25.000,00 wurde die bisher entrichtete Körperschafsteuer von EUR 5.000,00 abgezogen, so dass die Abgabennachforderung EUR 20.000,00 beträgt. Im Umsatzsteuerbescheid 2020 wurde von mit 20%iger Umsatzsteuer zu versteuernden Lieferungen und sonstigen Leistungen von 1.300.000,00 (Umsatzsteuer daher: EUR 260.000,00) und Vorsteuern von EUR 100.000,00 ausgegangen, woraus sich eine Zahllast von EUR 160.000,00 und unter Anrechnung der bisher geleisteten Umsatzsteuer von EUR 117.418,20 eine Abgabennachforderung von EUR 42.581,80 ergeben hat. Am 07.07.2023 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum 11.08.2023 eingebracht. Am 19.07.2023 wurde die Beschwerde gegen die genannten vier Bescheide 2020 sowie den Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheid 2023 elektronisch eingereicht. Sie enthält nach Bezeichnung der angefochtenen Bescheide folgenden Text: "Begründung: Die Bescheide wurden auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen erlassen und sind somit rechtsunrichtig. Es wird für das Jahr 2020 im Bereich der Umsatzsteuer mit einem ausgeglichenen Saldo gemäß den UVA gerechnet, im Bereich der KÖST mit einem Einkommen von ca. 100.000 EUR und einer KÖST von rd. EUR 25.000. Diese Beträge im Bereich der KÖST müssen allerdings noch mit den erhaltenen COVID-Unterstützungen sowie nach einer Systemumstellung abgeglichen werden. Aufgrund diverser Abwesenheiten auf Klienten- und Beraterseite werden die bezughabenden Steuererklärungen 2020 mitsamt allen Details bis zum 31.08.2023 mit separater Post nachgereicht. Hinsichtlich der KÖST-VZ 2023 wird beantragt, diese mit€ 15.000 p.a. neu festzusetzen. Hinsichtlich der Verspätungszuschläge U+K für wird ersucht, die Bescheide aufzuheben. Eine ausführliche Begründung folgt ebenfalls bis zum 31.08.2023. AUSSETZUNG: Es wird beantragt, die zu hoch vorgeschriebenen Beträge iHv EUR 48.741,80 wie folgt bis zur Erledigung der Beschwerde auszusetzen: U 2020: € 42.581,80. Z 2020: € 2.000. Z 2020: € 4.160. STUNDUNG: Es wird beantragt, die aus dem geschätzten Bescheid K 2020 resultierende Nachzahlung iHv € 20.000 bis zum 31.08.2023 zu stunden, da aktuell die Zahlung nicht auf einmal erledigt werden kann." Da die Steuererklärungen nicht nachgereicht wurden und auch die angekündigte Begründung nicht einlangte, wurde am 19.09.2023 ein Mängelbehebungsauftrag betreffend die Beschwerde vom 19.07.2023 gegen die Körperschafsteuer, Umsatzsteuer und die Verspätungszuschläge 2020 mit einer Frist bis zum 05.10.2023 mit dem Hinweis erlassen, dass bei Versäumung dieser Frist das Anbringen als zurückgenommen gilt. Als fehlende Inhaltserfordernisse wurden angeführt: - Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden- - Erklärung, welche Änderungen beantragt werden - Begründung - Abgabe von Steuererklärungen Am 05.10.2023 wurde ein Fristverlängerungsansuchen bis zum 27.10.2023 zur Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages gestellt. Begründend wurde ausgeführt: "Zur Erstellung und Übersendung der korrekten Steuererklärungen zur Behebung der Mängel der Beschwerde vom 19072023 (STB 2020) erbitten wir höflichst um Verlängerung der Mängelbehebungsfrist bis zum 27102023, da momentan die zeitlichen Ressourcen aufgrund der nun wieder verkürzten Frist der Firmenbuchbilanzen extrem angespannt ist und sich leider diese Ressourcen auch aufgrund der schlechten Lage am Arbeitsmarkt nicht ersetzen lassen." Die Fristverlängerung wurde mit Bescheid vom 10.10.2023 bis zum 27.10.2023 mit der Begründung letztmalige Fristverlängerung gewährt. Am 25.10.2023 nahm die steuerliche Vertretung telefonischen Kontakt mit der Sachbearbeiterin betreffend einer weiteren Fristverlängerung auf und bedankte sich anschließend im Mail vom gleichen Tag für die Fristverlängerung bis zum 17.11.2023. Am 17.11.2023 erfolgte ein weiteres Mail mit einem Ansuchen, die Mängelbehebungsfrist bis zum 30.11.2023 zu verlängern. Am 30.11.2023 wurde über FinanzOnline ein neuerlichesFristverlängerungsansuchen betreffend Mängelbehebung Beschwerde bis zum 20.12.2023 eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 06.12.2023 abgewiesen mit der Begründung, dass, wie besprochen, die Frist bis 30.11.2023 letztmalig war. Mangels Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages wurde die Beschwerde vom 19.07.2023 gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2020 und gegen den Umsatzsteuerbescheid 2020, beide vom 07.06.2023, mit je Beschwerdevorentscheidung vom 09.01.2024 als zurückgenommen erklärt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2024 wurde die Beschwerde betreffend Verspätungszuschläge zur Umsatzsteuer 2020 und zur Körperschaftsteuer 2020 als zurückgenommen erklärt. Mit Eingaben vom 12.02.2024 (bis zum 12.03.2024) und 12.03.2024 (bis zum 12.04.2024) wurde abermals um Fristverlängerung zur Einbringung eines Vorlageantrages ersucht. Mit Bescheid vom 14.03.2024, zugestellt am 19.03.2024, wurde das Fristverlängerungsansuchen vom 12.03.2024 abgewiesen. Am 19.03.2024 brachte die steuerliche Vertretung den Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht ein und beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. 2.2. Verfahren vor dem BFG Die Beschwerde wurde dem BFG am 09.10.2024 zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht wird nach Darstellung des Sachverhalts, der dem Verfahrensablauf entspricht, beantragt, die Beschwerde im Sinne der Beschwerdevorentscheidung für als zurückgenommen zu erklären, da der erlassene Mängelbehebungsauftrag nicht bis zum 27.10.2023 beantwortet wurde. Über die Beschwerde wurde erwogen: A. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt und Beweiswürdigung Das BFG legt den im Punkt 2.1. dargestellten Verfahrensgang vor dem Finanzamt der Entscheidung als entscheidungswesentlichen Sachverhalt zugrunde. Dieser Verfahrensgang ist unstrittig. B. Rechtliche Beurteilung: B.1. Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat eine Bescheidbeschwerde im Abgabenverfahren zu enthalten: a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung. Entspricht eine Bescheidbeschwerde den in § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Inhaltserfordernissen nicht, ist die Abgabenbehörde gemäß § 85 Abs. 2 BAO verpflichtet, dem Einschreiter die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht (z.B. VwGH 7.7.2011, 2010/15/0024; VwGH 6.7.2006, 2006/15/0176; VwGH 30.3.2006, 2006/15/0003). Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb der gesetzten Frist aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des § 250 Abs. 1 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen, gilt die Beschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen. Der Eintritt dieser Rechtsfolge wird durch den darauf Bezug nehmenden (verfahrensrechtlichen) Bescheid der Behörde iSd § 85 Abs. 2 BAO nicht begründet, sondern lediglich festgestellt. Zwar ist die Frist zur Mängelbehebung zufolge § 245 Abs. 5 BAO auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern, doch setzt dies eine Antragstellung vor Fristablauf voraus. Der Antrag auf Erstreckung der Mängelbehebungsfrist hemmt im Gegensatz zum Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist nicht den Ablauf einer bereits gesetzten Frist. Ebenso wenig kann ein nach Fristablauf eingebrachter Antrag auf Fristverlängerung die mit Ablauf der im Mängelbehebungsauftrag festgelegten Frist ex lege eingetretene Wirkung des § 85 Abs. 2 BAO beseitigen, wie eine (verspätet) vorgenommene Mängelbehebung (VwGH 7.7.2011, 2010/15/0024; VwGH 8.9.2009, 2009/17/0110; VwGH 6.7.2006, B.2. B.2.1. Im anhängigen Verfahren steht fest, dass die Frist zur Behebung der Mängel in der Beschwerde jedenfalls ungenutzt verstrichen ist, weil bis zu den Zurücknahmeerklärungen der Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidungen im Jänner 2024 dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen wurde und zu diesem Zeitpunkt jedenfalls die Mängelbehebungsfrist bereits abgelaufen war. Eine nähere Auseinandersetzung, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Frist abgelaufen ist, kann daher unterbleiben. Beschwerdegegenständlich ist daher zu klären, ob der Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der Beschwerde vom 19.07.2023 zu Recht ergangen ist. Dazu ist auf die einzelnen im Mängelbehebungsauftrag fehlenden Beschwerdeerfordernisse des § 250 Abs. 1 lit b bis d BAO einzugehen. Ziel der in § 250 Abs 1 BAO niedergelegten Inhaltserfordernisse ist es, die Behörde/das Verwaltungsgericht in die Lage zu versetzten, eine Entscheidung über die Beschwerde treffen zu können. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschwerde den im § 250 Abs 1 BAO bezeichneten Erfordernissen entspricht, ist dabei davon auszugehen, dass der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf. VwGH 28. 1. 1998, 96/13/0081, ÖStZB 1998, 585; 17. 12. 1998, 97/15/0130, ÖStZB 1999, 423; 20. 1. 1999, 98/13/0063, ÖStZB 1999, 423. B.2.1.1. Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (lit.a) Die Beschwerde vom 19.07.2023 richtet sich gegen die Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer sowie den Verspätungszuschlag betreffend Körperschafsteuer sowie betreffend Umsatzsteuer, jeweils für das Jahr 2020, und gegen den Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheid 2023, alle vom 07.06.2023. Damit wurde dem Inhaltserfordernis des § 250 Abs. 1 lit a BAO zweifellos entsprochen. B.2.1.2. Angefochtene Punkte (lit. b) Da nur der Spruch des Bescheides (s § 93 Abs 2) der Rechtskraft fähig ist, kann es sich bei den Punkten, in denen der Bescheid angefochten wird, nur um solche des Spruches handeln. Der Beschwerdeantrag muss einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben. Eine Anfechtungserklärung liegt hinsichtlich der Umsatzsteuer 2020 und den Verspätungszuschlägen vor. Bei der Umsatzsteuer 2020 gibt die Bf. mit Ihrem Begehren, diese gemäß den UVA festzusetzen, zu erkennen, dass der Umsatzsteuerbescheid 2020 entsprechend den Abweichungen zur Summe der UVAs angefochten wird. Hinsichtlich der Verspätungszuschläge beantragt die Bf. eine Aufhebung und gibt damit bekannt, dass ihrer Meinung nach kein Anlass für die Festsetzung der Verspätungszuschläge besteht. Bei der Körperschaftsteuer 2020 kann hingegen nicht eindeutig bestimmt werden, was die Bf. will. Einerseits hält die Bf. bzw. ihre steuerliche Vertretung das geschätzte Körperschaftsteuereinkommen für zutreffend. Dies zeigt sich auch daran, dass im Gegensatz zur Umsatzsteuer für die Körperschaftsteuernachforderung keine Aussetzung, sondern eine Stundung beantragt wurde. Andererseits wird durch die Zirkaangaben und dem Vorbehalt der Feinabstimmung mit den Covid-Unterstützungen sowie eines Systemabgleichs eine Abweichung vom geschätzten Bescheidergebnis ebenso für möglich erachtet. Damit liegt aber keine Anfechtungserklärung vor. B.2.1.3. Beantragte Änderungen (lit. c) Der Beschwerdeantrag soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeiten der Beschwerdewerber dem Bescheid anlastet. Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, muss somit einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben, wobei sich die Bestimmtheit aus der Beschwerde ergeben muss (vgl. Ritz, Kommentar BAO, § 250 Tz 11 und die dort zitierte Judikatur). Ausreichend bestimmt ist nach der Judikatur der Antrag, die Umsatzsteuer auf Grund der abgegebenen Voranmeldungen festzusetzen (VwGH 23.05.1978. 595). Nicht ausreichend ist der Antrag, erklärungsgemäß zu veranlagen, wenn die betreffenden angekündigten Steuererklärungen und die Darstellung der angestrebten Besteuerungsgrundlagen nicht vorgelegt werden (vgl. VwGH 29.9.1976, 1093/76; 20.7.1999, 93/13/0312) oder Betreffend den Körperschaftsteuerbescheid 2020 ist das Inhaltserfordernis des § 250 Abs. 1 lit. c BAO nicht erfüllt, weil die Bf. grundsätzlich dem geschätzten Ergebnis zustimmt, aber durch den Hinweis auf nicht vorgelegte Unterlagen und durch Zirkaangaben wieder relativiert (VwGH 27.2.1990, 89/13/0036). Es ist somit ungewiss, ob überhaupt eine Änderung erfolgen soll oder nicht. Hinsichtlich der drei anderen angefochtenen Bescheide - Ust 2020 und Verspätungszuschläge betreffend KÖSt 2020 und USt 2020 - ist hingegen eindeutig, was die Bf. will - eine Änderung des Umsatzsteuerbescheides auf Grund der abgegebenen Voranmeldungen und eine ersatzlose Aufhebung der Festsetzungsbescheide betreffend Verspätungszuschläge. B.2.1.4. Begründung (lit. d) Die Angabe der Beschwerdebegründung soll die Beschwerdebehörde/das Verwaltungsgericht in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Beschwerdewerber die Beschwerde für Erfolg versprechend hält. Keine ausreichende Begründung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der bloße Hinweis, die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen entspreche nicht der Buchhaltung und den noch nicht abgegebenen Steuererklärungen (vgl. VwGH 21.1.2004, 99/13/0120; 8.11.1983, 82/14/003, 83/14/0172). Keine Begründung stellt auch dar, die bloße Behauptung, eine Schätzung entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen (VwGH 29.9.1976, 1093/76). Allen angefochtenen Bescheiden fehlt eine Begründung. Aufgrund fehlender Unterlagen und anderer Ausführungen kann nicht beurteilt werden, ob das Beschwerdebegehren zutreffend ist oder nicht. Aufgrund der fehlenden Unterlagen wäre im Bereich der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer wiederum eine Schätzung vorzunehmen, die im Beschwerdefall gerade zur Anfechtung geführt hat. B.2.2. Zusammenfassend fehlt bei der Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2020 bereits die Bekanntgabe der angefochtenen Punkte, ein Antrag, welche Änderungen konkret vorzunehmen sind und die Begründung. Die übrigen drei angefochtenen Bescheide weisen keine Begründung auf. Daraus folgt, dass der vom Finanzamt mit Bescheid vom 19.09.2023 erlassene Mängelbehebungsauftrag zur Beschwerde vom 19.07.2023 zu Recht ergangen ist. Da die Bf. der Mängelbebung in den zuvor genannten Punkten nicht nachgekommen ist, hat das Finanzamt ebenfalls zu Recht mit je Beschwerdevorentscheidung vom 09.01.2024 die Beschwerde gegen den Körper- und Umsatzsteuerbescheid 2020 und mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2024 die Beschwerde gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlages Umsatzsteuer 2020 und des Verspätungszuschlages zur Körperschaftsteuer 2020 für zurückgenommen erklärt. Gemäß § 264 Abs. 3 BAO gilt eine Bescheidbeschwerde, zu der eine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist, von der (rechtzeitigen) Einbringung eines Vorlageantrages an wiederum als unerledigt. Entsprechend hat die nachfolgende BFG-Entscheidung über die Bescheidbeschwerde und nicht über die Beschwerdevorentscheidung abzusprechen. Das mittels Vorlageantrag angerufene BFG hat eine den Standpunkt der Abgabenbehörde bestätigende Entscheidung daher in einem Beschluss gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO zu treffen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO kann im Falle der Zurücknahmeerklärung einer Beschwerde von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist prozessökonomisch zweckmäßig. Unbillig wäre es, von der mündlichen Verhandlung dann abzusehen, wenn eine Eingabe zur Mängelbehebung erfolgt wäre, welche zu ihrer Beurteilung noch einer Interpretation bedürfte und wenn von einer mündlichen Verhandlung noch Entscheidendes zur Vornahme dieser Interpretation zu erwarten wäre. Dies ist im Beschwerdefall nicht gegeben. Die Bf. blieb hinsichtlich der Mängelbehebung für sämtliche angefochtene Bescheide untätig. Sie hat im Vorlageantrag auch nicht zur Verfahrensbeendigung nach § 85 Abs. 2 BAO Stellung genommen. Vor diesem Hintergrund und auf Grund der eindeutigen Sach- und Rechtslage war das Ermessen dahingehend zu üben, dass von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 3 BAO abgesehen wurde. C. Zur Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die verfahrensentscheidende Frage, ob dem Mängelbehebungsauftrag hinreichend nachgekommen ist, ist eine Tatfrage. Überdies ist die Rechtslage eindeutig, die Rechtsprechung des VwGH dazu gefestigt. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig. Linz, am 31. Oktober 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7103601/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103601.2024
Stammnummer
146213
Gültig
31.10.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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