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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101832/2018

Beschwerde gegen Umsatzsteuerfestsetzung - Zurückweisung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101832/2018vom 12.11.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner in der Beschwerdesache des A***B***, betreffend die Beschwerde vom 20.10.2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 18.9.2014 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 2014, Steuernummer 1234*** Beschluss: Der Vorlageantrag wird als unzulässig zurückgewiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig. Begründung Mit Datum vom 18.9.2014 erließ das Finanzamt im Anschluss an eine abgabenbehördliche Prüfung den angefochtenen Bescheid betreffend Umsatzfestsetzung für 1-6/2014. Der damalige steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers erhob gegen diese Bescheide Beschwerde mit Datum vom 20.10.2014. Das Finanzamt erließ mit Datum vom 12.10.2017 eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Am 16.10.2017 Umsatzsteuerjahresbescheid 2014 erlassen. Mit Datum vom 17.11.2017 stellte der damalige steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers den Antrag auf Vorlage der Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 1-6/2014. Mit (demselben) Datum vom 17.11.2017 erhob der damalige steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers auch Beschwerde gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2014. Mit Datum vom 24.4.2018 erließ das Finanzamt eine näher begründete abweisende Berufungsvorentscheidung betreffend den Umsatzsteuerjahresbescheid 2014. Ein Vorlageantrag wurde nicht eingebracht. Der Umsatzsteuerjahresbescheid 2014 wurde rechtskräftig. Mit Schreiben vom 25.10.2024 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 20.10.2014 gegen den Festsetzungsbescheid 1-6/2014 zurück. Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. § 260 Abs 1 BAO ist gemäß § 264 Abs 4 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs 5 BAO dem Verwaltungsgericht. Für das Jahr 2014 ist der (rechtskräftige) Umsatzsteuerjahresbescheid ergangen. Der Festsetzungsbescheid für den Zeitraum 1-6/2014 wurde durch Erlassung des Jahresbescheides außer Kraft gesetzt (Ritz/Koran, BAO7, § 260 Tz 17). Der Vorlageantrag betreffend die Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid 1-6/2014 richtet daher gegen einen nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid und ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß § 274 Abs 3 Z 1 BAO kann von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird. Zur Unzulässigkeit der Revision: Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Zurückweisung eines unzulässigen Vorlageantrages ergibt sich schon aus dem Gesetzes, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 12. November 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101832/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101832.2018
Stammnummer
146201
Gültig
12.11.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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