Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1060
Französische und britische Bühnenbildner und Regisseure
geltende FassungEAS-AuskunftC 32/4-IV/4/97vom 21.04.1997
Wortlaut laut Findok
Bühnenbildner und Regisseure sind nach Auffassung des
BM für Finanzen keine "Künstler" in dem in Artikel 17 des
OECD-Musterabkommens verstandenen Sinn, da dort nur die bei Veranstaltungen
sichtbar wirkenden Schauspieler angesprochen werden (siehe auch Ziffer 72 des
OECD-Berichtes Taxation of Entertainers, Artists and Sportsmen,
veröffentlicht in Nr. 2 der Serie Issues in International Taxation, OECD
1987). Werden daher in Frankreich oder in Großbritannien ansässige
Bühnenbildner oder Regisseure auf Grund eines Werkvertrages in
Österreich tätig, tritt österreichische Steuerpflicht nur bei
Bestehen einer inländischen festen Einrichtung (z.B. bei einem dauernd zur
Verfügung gestellten eigenen Arbeitsraumes) ein (EAS 1).
Eine andere Rechtslage gilt im Verhältnis zu
Deutschland; denn die in Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz des mit Deutschland
abgeschlossenen Abkommens enthaltene "Künstlerklausel" entspricht nicht dem
Konzept des Artikels 17 des OECD-Musterabkommens; sie gilt für alle
Künstler, denen nach dem inländischen Recht der beiden Staaten die
Künstlereigenschaft zuzumessen ist, sonach auch für Bühnenbildner
und Regisseure.
21. April
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 17 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- Art. 8 Abs. 2 letzter Satz DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- C 32/4-IV/4/97
- Stammnummer
- 14619
- Gültig
- 21.04.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF