Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2080-W/02
Forderungswertberichtigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2080-W/02vom 10.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 10. Juli 2000 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Baden vom 14. Juni 2000 betreffend Umsatzsteuer
sowie einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO jeweils für das Jahr 1998 nach der am 10.
März 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, über
Antrag der Berufungswerberin durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend
Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1998 werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sowie die getroffenen
Feststellungen sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Zahllast an
Umsatzsteuer für das Jahr 1998 beträgt € 51.776,78
(S 712.464,00).
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), eine im Firmenbuch
eingetragene KEG, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 3. September 1996
gegründet. Persönlich haftender Gesellschafter ist Herr FG, einzige
Kommanditistin Frau DG. Am 17. November 1998 wurde der Ausgleich und
am 26. Jänner 1999 der Anschlusskonkurs eröffnet. Mit Beschluss
vom 24. Februar 2000 wurde der Konkurs gemäß
§ 157 Abs. 1 KO aufgehoben, am 28. Juni 2000 erfolgte
der Gesellschafterbeschluss auf Fortsetzung der Gesellschaft. Am
26. Oktober 2000 wurde die Firma im Firmenbuch gelöscht. Die
Löschung der Firma im Firmenbuch beeinträchtigt die
Parteifähigkeit der Bw. solange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu
Dritten, wie im vorliegenden Fall zu Abgabengläubigern, noch nicht
abgewickelt sind (vgl. Ritz, Kommentar BAO, 2. Auflage, § 79
Tz 10).
Die Bw. machte in der Gewinn- und Verlustrechnung für
den Zeitraum 1.1.-31.12.1998 einen Aufwand Dotierung Wertberichtigung
S 247.242,71 geltend (Akt 1998 Seite 17) der sich zusammensetze wie in
Beilage 1 der Berufungsentscheidung
und Aufstellung der Bw. AS 23. Die Bw. zog vom Verlust laut Jahresabschluss
im Jahr 1998 S 697.450,00 die Dotierung Wertberichtigung DG
S 35.000,00 (in den oa. Wertberichtigungen bereits enthalten) ab und
gelangte so zu einem erklärten Verlust aus Gewerbebetrieb von
S 662.450,00 (Aufstellung Bw. AS 29). Bei der Umsatzsteuer 1998 machte
die Bw. in der Erklärung Kz 090 S 48.868,13 (AS 32) für
Berichtigung des Steuerbetrages § 16 Abs. 3 UStG 1994 geltend
(siehe auch AS 23).
Laut Aktenvermerk AS 44 ersuchte eine Mitarbeiterin
des zuständigen Finanzamtes (FA) am 10. März 2000
telefonisch die steuerliche Vertretung der Bw. um Vorlage von Belegen über
die Wertberichtigung der Forderungen S 247.242,71. Nachdem die Bw. mit
Schreiben vom 13. März 2000 (AS 39) wiederum nur die
Aufstellung laut AS 23 vorlegte, ersuchte das FA in den Telefonaten vom
27. März 2000, 14. April 2000 und 17. Mai 2000
neuerlich um Vorlage von Unterlagen. Mit Vorhalt vom 17. Mai 2000
(AS 41) wies das FA die Bw. darauf hin, dass sie offenbar übersehen
habe, einen tel. Vorhalt betr. Wertberichtigung in Erklärung für das
Jahr/den Zeitraum 1998 vollständig und ordnungsgemäß
ausgefüllt bis 28.04.00 einzureichen/zu beantworten und setzte dafür
ein Nachfrist bis 30. Mai 2000 unter Androhung einer Zwangsstrafe von
S 2.000,00. Eine Beantwortung dieses Vorhaltes erfolgte nicht.
Im Umsatzsteuerbescheid 1998 vom 14. Juni 2000
wurde die Umsatzsteuer ohne die in der Erklärung beantragten Berichtigung
des Steuerbetrages gemäß
§ 16 Abs. 3 S 48.868,13
festgesetzt. Im Bescheid ebenfalls vom 14. Juni 2000 betreffend
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte 1998 wurde der
Aufwand für Forderungswertberichtigung S 247.242,71 nicht anerkannt
und der Verlust aus Gewerbebetrieb mit S 450.207,00 festgestellt
(AS 46f). In der schriftlichen Bescheidbegründung AS 45 wurde vom FA
ausgeführt, dass mangels vollständiger und ausreichender Vorlage von
Belegen, die Wertberichtigung nicht anerkannt worden sei.
Gegen beide Bescheide erhob die Bw. mit Schreiben vom
10. Juli 2000 (AS 48f) Berufung und brachte vor, die Berufung
richte sich gegen die Nichtanerkennung der Wertberichtigung sowie die
Rückverrechnung der Umsatzsteuer. Im Falle DG sei die Forderung
wertberichtigt worden, es sei allerdings die steuerliche Hinzurechnung der
Wertberichtigungsbetrages erfolgt (siehe auch AS 29 Hinzurechnung der
S 35.000,00!). Im Falle der darüber hinaus dotierten Wertberichtigung
sei diese auf Grund der Nichtzahlung auf Grund von Mängeln bzw. geltend
gemachter Mängel bzw. Nichtzahlung der Forderung erforderlich. Über
die Bw. sei im Jahr 1998 das Ausgleichsverfahren verhängt worden, in der
Folge das Konkursverfahren. Forderungsbetreibungen bzw. Klagen könnten nur
mit Zustimmung des Masseverwalters erfolgen. Klagen würden im Hinblick auf
den Kostenfaktor nicht eingebracht werden. Die Bw. stelle den Antrag, die
Wertberichtigung im Berufungswege anzuerkennen und die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erklärungsgemäß festzusetzen, ebenso die
Umsatzsteuer.
Die Berufung wurde vom FA mit Berufungsvorentscheidung vom
8. August 2000 (AS 53 und 54) mit der Begründung abgewiesen,
die Nichtbetreibung der Forderungen im mit Zwangsausgleich abgeschlossenen
Konkursverfahren bewirke nicht deren endgültige Uneinbringlichkeit. Da
darüber hinaus im Rahmen der Berufung gegenüber dem Erstbescheid weder
neue Tatsachen noch entsprechende Beweismittel hinsichtlich der behaupteten
Uneinbringlichkeit geltend gemacht worden seien, habe dem Berufungsbegehren
nicht entsprochen werden können.
Dagegen stellte die Bw. mit Schreiben vom
11. November 2000 (AS 56ff) den Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz. Die Bw. erteilte
ihr Einverständnis für eine zweite Berufungsvorentscheidung und
brachte vor: Die Wertberichtigung sei im Hinblick auf die
Zahlungsunfähigkeit dotiert worden, es sei jedoch eine Hinzurechnung im
Rahmen der Feststellung der Einkünfte der Bw. erfolgt. Ing. H:
Bezüglich der Forderung an Ing. Mag. H verweise die Bw. auf beigeschlossene
Unterlagen, wobei seitens Ing. Mag. H die Bw. wegen S 25.200,00 geklagt
worden und laut Beschluss vom 3. November 1999 des Bezirksgerichts P
Herr FG schuldig befunden worden sei, binnen 14 Tagen S 25.200,00 samt 4%
Zinsen zu bezahlen. Die Rechnung der Bw. vom 11. Dezember 1998 sei von
Ing. Mag. MH und CH nicht beglichen worden, sodass die Dotierung der
Wertberichtigung und Rückverrechnung der Umsatzsteuer zu Recht erfolgt sei.
K-GmbH: Die Dotierung der Wertberichtigung in Höhe von S 13.923,34 sei
auf Grund der seitens der K-GmbH mangelhaften Arbeitsausführung der Bw.
erfolgt. Im Falle L-GmbH sowie S-AG habe ebenfalls die mangelhafte
Arbeitsausführung zur Wertberichtigung und Rückverrechnung der
Umsatzsteuer geführt. WP: Zur Betreibung der Forderung an WP sei ein
Rechtsanwalt eingeschaltet worden, eine Zahlung der Firma WP habe nicht erreicht
werden können. Die Bw. schloss folgende Aufstellung an (AS 59):
|
|
Forderung
Stand 31.12.98
|
Wertberichtigung
Stand 31.12.1998
|
davon
USt
|
|
S
|
S
|
S
|
DG
|
42.000,00
|
35.000,00
|
0,00
|
Ing. Mag.
H
|
38.400,00
|
38.400,00
|
6.400,00
|
K-GmbH
|
84.458,38
|
16.708,00
|
2.784,66
|
L-GmbH
|
15.666,58
|
15.666,58
|
2.611,09
|
WP
|
188.000,00
|
188.000,00
|
31.334,00
|
S-AG
|
34.430,09
|
34.430,09
|
5.738,38
|
|
|
328.204,67
|
48.868,13
Mit zweiter Berufungsvorentscheidung vom
6. Oktober 2000 (AS 80f) gab das FA an, dass der Berufung
betreffend Umsatzsteuer 1998 und Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO 1998 "stattgegeben" werde. Tatsächlich
handelte es sich jedoch bei der Umsatzsteuer nur um eine teilweise Stattgabe und
bei der Feststellung der Einkünfte um eine Abweisung, da bei der
Umsatzsteuer eine Berichtigung des Steuerbetrages § 16 UStG 1994 nur
in der Höhe von S 6.400,00 (laut Erklärung S 48.868,13) und
bei der Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb unverändert ein
Verlust von S 450.207,00 festgestellt wurde (laut Erklärung Verlust
S 662.450,00). Letzteres obwohl in einem Vermerk AS 58 vom FA erkannt
wurde, dass die Forderungsabschreibung DG S 35.000,00 tatsächlich von
der Bw. in der Erklärung steuerlich wieder hinzugerechnet und die
Forderungsabschreibung Ing. Mag. H dokumentiert wurde.
Das FA führte in der schriftlichen Begründung
(AS 82) aus, die Wertberichtigung zu den Forderungen an DG und H seien
anerkannt worden. Für die übrigen begehrten Wertberichtigungen seien
keine Unterlagen vorgelegt worden, aus welchen die Uneinbringlichkeit
ersichtlich wäre. Insbesondere sei im Fall WP nicht ersichtlich, ob nicht
ein konsequentes Betreiben auch auf dem Klagswege erfolgreich wäre.
Die zweite Berufungsvorentscheidung wurde von der Bw. mit
Vorlageantrag vom 14. Dezember 2000 (AS85f) betreffend
Nichtanerkennung der Wertberichtigung sowie Rückverrechnung der
Umsatzsteuer bekämpft. Die Bw. brachte vor, im Fall K-GmbH und S-AG seien
die Dotierung der Wertberichtigung und Rückverrechnung der Umsatzsteuer auf
Grund mangelnder Arbeitsausführung der Bw. erfolgt. Ob die Mängel zu
Recht geltend gemacht worden seien, könne mangels Gutachten nicht
bestätigt werden, eine Zahlung sei jedenfalls nicht erfolgt. Im Fall WP sei
ein namentlich genannter Rechtsanwalt zur Betreibung der Forderung eingeschaltet
worden. Laut Firma WP würden die von der Bw. durchgeführten
Verlegearbeiten am Areal der Firma WP erhebliche Mängel aufweisen. Da diese
mangelhafte Ausführung der Arbeiten durch die Bw. für die Firma WP
geschäftsstörend sei, habe eine Zahlung der Firma WP nicht erreicht
werden können. Es werde auf ein beigeschlossenes Schreiben der Firma WP
verwiesen. Da über die Bw. im Jahr 1998 ein Ausgleichsverfahren und in der
Folge ein Konkursverfahren verhängt worden sei, hätten
Forderungsbetreibungen bzw. Klagen nur mit Zustimmung des namentlich genannten
Masseverwalters erfolgen können. Von Klagen sei im Hinblick auf den
Kostenfaktor abgesehen worden. Somit sei eine Rückverrechnung der
Umsatzsteuer gerechtfertigt. Diese Umsatzsteuerrückverrechnung sei mit den
Konkursforderungen des FAes zu verrechnen. Es werde daher der Antrag gestellt,
die Wertberichtigung anzuerkennen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1998
und die Umsatzsteuer 1998 erklärungsgemäß festzusetzen. Es werde
die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Die beantragte mündliche Berufungsverhandlung am
10. März 2005 wurde von der Bw. nicht besucht. Fünf Minuten
vor Beginn der Berufungsverhandlung teilte der Gesellschafter Herr FG dem
Referenten telefonisch mit, dass er krank sei und das Unterlagen zu den
Wertberichtigungen K-GmbH, L-GmbH und S-AG nicht mehr vorhanden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vor der Abgabenbehörde II. Instanz sind die
Wertberichtigung der Forderungen DG S 35.000,00 und Ing. Mag. H
S 32.000,00 mit Umsatzsteuerkorrektur S 6.400,00 nicht mehr
berufungsgegenständlich. Offenbar auf Grund eines Versehens des FAes wurde
in der zweiten Berufungsvorentscheidung betreffend Feststellung der
Einkünfte der Verlust laut angefochtenem Bescheid S 450.207,00
beibehalten, in der schriftlichen Begründung jedoch darauf hingewiesen,
dass die Wertberichtigung der Forderung H - so wie jene betreffend DG -
anerkannt werde.
Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit a EStG
1988 ist Umlaufvermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Bei
Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der
Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann
ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen
jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt
werden. Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist nicht
zulässig.
Forderungen zählen zum Umlaufvermögen. Sie
unterliegen beim protokollierten Kaufmann - wie bei der Bw. - dem strengen
Niederstwertprinzip. Forderungen sind mit dem Nennwert zu bewerten, der bei
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen dem Fakturenbetrag entspricht. Der
Teilwert richtet sich nach der Fälligkeit, Verzinslichkeit und
Einbringlichkeit der Forderung. Eine Wertberichtigung wegen Uneinbringlichkeit
ergibt sich unabhängig von der Gewinnermittlungsart zwingend aus dem
Wirtschaftsgutbegriff und aus dem Grundsatz der Bilanzwahrheit. Bei
Gefährdung der Einbringlichkeit ist nur der protokollierten Kaufmann, so
wie die Bw., nach dem Niedrigstwertprinzip zur Wertberichtigung verpflichtet.
Für die Einbringlichkeit sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag
maßgeblich (Doralt, EStG, § 6 Tz 201ff).
Forderung
WP
Mit Schreiben vom 25. Juni 1999 reagierte das
Unternehmen WP in G, Schwimmbecken-Sauna-Dampfbad-Naturstein-Freizeitanlagen,
auf ein Mahnschreiben eines von der Bw. beauftragten Rechtsanwaltes vom
24. Juni 1999 wie folgt: Eine von der Bw. auf der Musteranlage von WP
vorgenommene Steinverlegung wurde mangelhaft vorgenommen, weshalb WP die Bw. mit
einem Schreiben bereits vom 18. August 1998 zur Behebung dieser
Schäden in gesetzlicher Nachfrist aufforderte, welche offenbar nicht
erfolgte. Laut WP wirkte die Musteranlage in der Ausführung durch die Bw.
geschäftsschädigend für WP und deshalb verweigerte WP, den noch
offenen Betrag zu bezahlen. Weiters gab WP an, dass ihm durch die (selbst
durchgeführten) Renovierungsarbeiten für Arbeit und Material Unkosten
entstanden sind. WP gab an, dass die Forderungen der Bw. ungerechtfertigt sind
und im Falle einer weiteren Betreibung werde WP selbst einen Rechtsanwalt und
einen Sachverständigen einschalten. Weiters werde WP die gesamte,
fehlerhafte Arbeit der Bw. durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen renovieren
lassen und die dadurch entstehende Kosten für Rechtsanwalt,
Sachverständiger, Entsorgung, Material und Arbeit der Bw. in Rechnung
stellen. Dieses Schreibens AS 74 wurde dem FA von der Bw. mit dem ersten
Vorlageantrag vom 11. September 2000 zur Kenntnis gebrach.
Es entspricht den gesicherten Erfahrungen des
Wirtschaftslebens, dass Forderungen auf Grund der im Schreiben geschilderten Art
der mangelhaften Leistungserbringung und daraus folgender Zahlungsverweigerung
des Kunden nicht einbringlich (durchsetzbar) sind. Auf Grund der Mängel
drohte der Kunde im Falle einer weiteren Forderungsbetreibung mit der Einwendung
der eignen Kosten für die Ausbesserung der von der Bw. fehlerhaft
durchgeführten Arbeiten einschließlich eigner weiterer Rechtskosten
(Anwalt) und Aufwendungen für einen Sachverständigen. Bereits mit
Schreiben vom 18. August 1998, somit vor Erstellung der Bilanz zum
31.12.1998, forderte WP die Bw. um Behebung der Mängel auf und wies auf die
mangelhafte und für WP geschäftsstörende Werksausführung
hin. Bereits in diesem Schreiben wurden künftige Kosten im Falle einer
Nichtverbesserung gegenüber der Forderung der Bw. eingewendet. Auch dieses
Schreiben wurde dem FA zusammen mit dem ersten Vorlageantrag zur Kenntnis
gebracht (AS 75). Entgegen der Ansicht des FAes erscheint eine klagsweise
Geltendmachung durch die Bw. nicht erfolgsversprechend. Da die
Forderungsabschreibung der Bw. somit zu Recht erfolgte, war der Berufung in
diesem Punkt stattzugeben.
K-GmbH,
L-GmbH, S-AG
Zu den oa. drei Wertberichtigungen legte die Bw. keinerlei
Unterlagen vor. Zuletzt erging ein solches Ersuchen in der Ladung zu der von der
Bw. beantragten mündlichen Berufungsverhandlung. Mangels vorgelegter
Unterlagen konnte das Vorbringen der Bw. bezüglich einer mangelhaften
Leistungserbringung und (offenbar mitgedacht) damit verbundenen
Zahlungsweigerungen der Rechnungsempfänger nicht nachgeprüft werden.
Im zweiten Vorlageantrag vom 14. Dezember 2000 gab die Bw. selbst an,
dass nicht bestätigt werden könne, ob die Rechnungsempfänger
Mängel zu Recht eingewendet haben. Die Berufung war daher in diesen Punkten
abzuweisen.
Gemäß
§ 16 Abs. 3 Z 1 UStG 1994
hat der Unternehmer bei Änderung der Bemessungsgrundlage zu ändern,
wenn das Entgelt uneinbringlich geworden ist. So wie im Anwendungsbereich des
EStG 1988 (siehe oben) stellt die mangelnde Durchsetzbarkeit einen Fall der
Uneinbringlichkeit dar. Bei der Umsatzsteuer 1998 waren daher folgende
Berichtigungen gemäß
§ 16 Abs. 3 Z 1 UStG 1994
durchzuführen:
|
|
S
|
Ing. Mag. H
lt. FA
|
6.400,00
|
WP lt.
BE
|
31.334,00
|
Gesamt
|
37.734,00
Zur Veranlagung der Umsatzsteuer für das Jahr 1998
wird auf das beiliegende Berechnungsblatt verwiesen.
|
|
S
|
Verlust lt.
Jahresabschluss
|
-697.450,00
|
WB DG lt. Bw.
AS 29
|
35.000,00
|
WB
K-GmbH
|
13.923,34
|
WB
L-GmbH
|
9.653,37
|
Verlust lt.
BE
|
-638.873,29
Betreffend Feststellung der Einkünfte 1998 wird
ebenfalls auf das beiliegende Berechnungsblatt verwiesen.
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
|
3
Beilagen:
|
Beilage 1 Forderungsaufstellung, 2
Berechnungsblätter Umsatzsteuer und Feststellung der
Einkünfte1998
Wien, am
10. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 3 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2080-W/02
- Stammnummer
- 14616
- Gültig
- 10.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF