Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1057
Einjährige Konsulententätigkeit für ein ungarisches Ministerium
geltende FassungEAS-AuskunftZ 67/1-IV/4/97vom 21.04.1997
Wortlaut laut Findok
Begründet ein österreichischer Beamter auf Grund
eines einjährigen Beratungsvertrages mit einem ungarischen Ministerium in
Budapest einen Zweitwohnsitz und hält er sich jeweils an 4 Arbeitstagen in
Ungarn und an einem Arbeitstag sowie am Wochenende in Österreich auf, dann
sind die aus dem Beratungsvertrag erzielten Einkünfte insoweit von der
Besteuerung in Österreich freizustellen, als sie in Ungarn einer "festen
Einrichtung" im Sinn von Artikel 14 DBA-Ungarn zuzurechnen sind (EAS
1021).
Ein in der Budapester Wohnung separiert als Arbeitszimmer
eingerichteter Raum, in dem die ungarische Beratungstätigkeit
schwerpunktmäßig konzipiert und gestaltet wird, kann durchaus als
derartige "feste Einrichtung" gewertet werden. Wird allerdings am 5. Arbeitstag
(und möglicherweise auch an den Wochenenden) auch in der inländischen
Wohnung zu wesentlichen Teilen an dem Projekt gearbeitet, dann müsste eine
sachgerechte Gewinnaufteilung vorgenommen werden. Hiezu kann allerdings im
Rahmen des EAS-Verfahrens keine weitere Unterstützung geboten werden, da es
sich hiebei um Sachverhaltsbeurteilungsfragen handelt, die mit dem
zuständigen Finanzamt abgeklärt werden müssen.
21. April
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 14 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
ausländischer ZweitwohnsitzBeratungsvertragSteuerfreistellungfeste örtliche EinrichtungKonsulentinländische Wohnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Z 67/1-IV/4/97
- Stammnummer
- 14615
- Gültig
- 21.04.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF