Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1623-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht eines an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1623-L/02vom 10.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.., vertreten durch Stb., vom
3. Oktober 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes x vom 5. September
2001 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom
5.9.2001 den Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der vom
Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Höhe von € 2.715,49 in
Anspruch genommen und den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen in Höhe von € 56.631,54 sowie den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag in Höhe von € 5.886,43 für den Zeitraum
Jänner 1998 bis Dezember 2000 nachgefordert. Weiters wurde für den
zuwenig abgeführten Dienstgeberbeitrag ein Säumniszuschlag in
Höhe von € 1.132,63 festgesetzt.
Die dagegen eingebrachte Berufung richtet sich nur gegen
die Einbeziehung der von der Berufungswerberin an den wesentlich Beteiligten,
Herrn y, gewährten Vergütungen in die Bemessungsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (§ 41 Abs. 3
Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Dieser war in der Zeit vom 31.3.1994 bis
23.3.1999 Geschäftsführer der Berufungswerberin. Danach übte der
wesentlich Beteiligte seine Tätigkeiten für die Berufungswerberin auf
Grund eines "Konsulentenvertrages" aus. In der Berufung wird ausgeführt,
dieser sei fast zu 100 % an der Berufungswerberin beteiligt, weshalb eine
Weisungsgebundenheit in keiner Weise bestehe. Weiters sei die Tätigkeit in
Form eines Werkvertrages sowie Konsulentenvertrages auf Basis eines
Gewerbescheines abgeschlossen worden. Die Kosten, wie gewerbliche
Sozialversicherung, würden seitens des wesentlich Beteiligten getragen.
Arbeitszeit sowie Arbeitsort seien nicht vorgegeben. Sein Unternehmerwagnis
liege vor allem darin, dass er im Werkvertrag und Kosulentenvertrag einen
Tagsatz vereinbart habe und seinerseits Mehrleistungen pro Tag nicht ersetzt
bekomme. Auf Grund der Rechnungen, die an die Berufungswerberin erstellt
würden, sei zwar eine monatliche Abrechnung ersichtlich, jedoch seien die
Rechnungen erstens in unterschiedlicher Höhe, zweitens sei laut
Tagsatzaufstellung ersichtlich, dass in häufigen Fällen die Stunden
höher als der durchschnittlich von einem Dienstnehmer (auch
Geschäftsführer) zu erwartende Stundenaufwand pro Tag seien.
Zusätzlich könne aus der Stundenaufstellung gesamt vom Jahr 2000
ersehen werden, dass der wesentlich Beteiligte fast die doppelte Stundenanzahl
als ein üblicher Angestellter aufweise. Auch hieraus sei ersichtlich, dass
die Erwirtschaftung seines Honorars allein von seiner Leistung abhängig sei
und nicht die Merkmale eines regelmäßigen Gehaltes sowie einer nicht
beeinflußbaren Größe seinerseits unterliege. Seine
Tätigkeit erfülle der wesentlich Beteiligte vor allem in seinem
eigenen Büro außerhalb der Firma bzw. im Ausland für die
Aquirierung von Aufträgen, womit Räumlichkeiten von der
Berufungswerberin nicht zur Verfügung gestellt würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994
geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis
im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 in der seit
1.1.1994 geltenden Fassung ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob
die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
des Einkommensteuergesetzes 1988.
Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert also die
beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von
den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des eindeutigen
Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von zwei Gruppen
von Bezügen auszugehen:
1. Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer iSd. § 47
Abs. 2 EStG 1988 gewährt werden.
2.
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd. § 22 Z 2 EStG
1988, die an Personen gewährt werden, die an Kapitalgesellschaften
wesentlich beteiligt sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 in die
Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen richteten, abgelehnt (vgl. VfGH vom 9. Juni 1998, B 286/98 und
vom 24. Juni 1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch die
Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen vom
1. März 2001, G 109/00, und vom 7. März 2001, G 110/00,
abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes v. 1. März
2001, G 109/00, wurde unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses,
die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien
für ein Dienstverhältnis sind, im Fall der - auf die
gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem
Folgende:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten.
In dem dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes
unmittelbar nachfolgenden Erkenntnis vom 23.4.2001, Zl. 2001/14/0054, sowie in
zahlreichen späteren Judikaten hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt,
dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte
Gesellschafter normierte Vorliegen "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" vor allem auf folgende Kriterien abstellt: -
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft, - das Fehlen eines Unternehmerrisikos sowie -
eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung.
Schließlich ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 10.11.2004, Zl. 2003/13/0018, in einem nach § 13 Abs. 1 Z 1
VwGG gebildeten Senat von dieser Rechtsprechung insoweit abgegangen, dass er die
Feststellung, ob "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" vorliegen,
nur mehr auf die gesetzliche Definition eines steuerrechtlichen
Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2 EStG 1988 stützt. Da in dieser
Legaldefinition das steuerrechtliche Dienstverhältnis lediglich durch zwei
Merkmale, nämlich die Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus des Betriebes andererseits umschrieben
ist, kommt es nach Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob
diese Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Im Falle
der klar erkennbaren Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes der Gesellschaft sind dann alle weiteren Merkmale, die vor dem
Hintergrund einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, für das Vorliegen des Tatbestandes nach
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ebenso ohne Bedeutung wie die
zivilrechtliche Gestaltung der Leistungsbeziehung zwischen Gesellschaft und
tätigem Gesellschafter.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Betriebes der Gesellschaft hat der Verwaltungsgerichtshof in einem funktionalen
Verständnis dieses Begriffes mit einer auf Dauer angelegten
kontinuierlichen Leistung des Gesellschafters entweder in der
Geschäftsführung oder im operativen Bereich der Gesellschaft als
verwirklicht angesehen. Das Überwiegen der Tätigkeit im operativen
Bereich der Gesellschaft über die Aufgaben der Geschäftsführung
hat der Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung als bedeutungslos
beurteilt, dass die Bestimmung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 an den
Inhalt der Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten
und an seine handelsrechtliche Stellung nicht anknüpft, weshalb der Annahme
einer Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft auch der
Umstand nicht entgegen steht, dass der Gesellschafter nicht handelsrechtlicher
Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Im Erkenntnis vom 26.11.2003,
2001/13/0219, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass es der
Beurteilung der Einkünfte als solcher nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG
1988 nicht entgegen steht, wenn die Art der Tätigkeit, würde sie nicht
der Gesellschaft erbracht werden, sonst eine andere Qualifizierung der daraus
erzielten Einkünfte, etwa als solcher nach § 22 Z. 1 EStG 1988,
geböte. Vor dem Hintergrund des funktionalen Verständnisses vom
Begriff der Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft
wurden vom Verwaltungsgerichtshof den Sachverhaltskomponenten der Anwesenheit
des Gesellschafters in den Betriebsräumlichkeiten der Gesellschaft, der
Vorgabe eines festen Arbeitsplatzes und einer festen Arbeitszeit und des
Unterworfenseins unter betriebliche Ordnungsvorschriften keine Bedeutung
zugebilligt und und weiters wurde von ihm ausgesprochen, dass es der
Eingliederung des tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes
der Gesellschaft nicht entgegen steht, wenn dem Geschäftsführer in den
Räumlichkeiten der Gesellschaft kein Büro eingeräumt ist, wenn er
die Tätigkeit für das Unternehmen nicht in dessen Räumlichkeiten
verrichtet und Geschäftsführungsfunktionen auch für andere
Kapitalgesellschaften übernommen hat.
Im gegebenen Fall kann daher im Hinblick auf die
angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einer Eingliederung
des Gesellschafters in den betrieblichen Organismus der Berufungswerberin sowohl
in der Zeit der Ausübung der Geschäftsführungstätigkeit als
auch in der Zeit der Ausübung der Tätigkeit auf Grund des
Konsulentenvertrages ausgegangen werden. Das von der Berufungswerberin
als Argument angeführte Unternehmerrisiko geht mangels rechtlicher Relevanz
der vorgetragenen Sachverhalte ins Leere.
Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit
des wesentlich Beteiligten somit - unter Außerachtlassung der
Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines Dienstverhältnisses auf, sodass
die von der Gesellschaft bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinne
des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen
sind.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 10.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1623-L/02
- Stammnummer
- 14599
- Gültig
- 10.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF