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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100280/2024

Erklärung einer Beschwerde als zurückgenommen iSd § 85 Abs. 2 BAO bei fehlender Begründung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100280/2024vom 09.10.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Stb., betreffend Beschwerden vom 25.10.2021, 6.4.2022 und vom 17.2.2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 4.10.2021, 9.3.2022 und vom 24.1.2023 betreffend Einkommensteuer 2015 und Aufhebung gemäß § 299 des Einkommensteuerbescheides 2015 vom 4.3.2022 beschlossen: I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.1.2023 betreffend Aufhebung gemäß § 299 des Einkommensteuerbescheides 2015 vom 4.3.2022 wird als zurückgenommen erklärt iSd § 85 Abs. 2 BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO. II. Die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 vom 4.10.2021 und vom 9.3.2022 werden gemäß § 261 Abs. 1 lit b BAO als gegenstandslos erklärt. Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Begründung Verfahrensgang Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahre 2015 vom 20.11.2019 wurde ein Betrag von 843.525,00 € sowohl als besondere Vorauszahlung gemäß § 30b Abs. 4 EStG 1988 als auch als entrichtete Anzahlung in Abzug gebracht. Begründet wurde der Bescheid mit Feststellungen in einem Bericht, der über eine zuvor erfolgte Betriebsprüfung ergangen ist. Mit gegenständlichem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vom 4.10.2021 wurde eine Berichtigung gemäß § 293b BAO des Bescheides vom 20.11.2019 vorgenommen, wonach der Betrag von 843.525,00 € nur einmal zur Berücksichtigung kam und wie folgt begründet wurde: Bei nunmehriger Durchsicht des Steueraktes sei festgestellt worden, dass die in der Steuererklärung in den Kennzahlen 591 und 576 eingetragenen besonderen Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 843.525,00 € nicht mit Verrechnungsanweisung besondere Vorauszahlung, sondern Einkommensteuervorauszahlung 1-12/2015 einbezahlt worden wären. Daraus folge, dass im Einkommensteuerbescheid 2015 vom 20.11.2019 der Betrag in Höhe von 843.525,00 € als besondere Vorauszahlung gemäß § 30b Abs. 4 EStG 1988 und als entrichtete Anzahlung, somit doppelt, in Abzug gebracht worden wäre. Die unrichtigen Eintragungen in den Kennzahlen 591 und 576 der übermittelten Steuererklärung seien irrtümlich übernommen worden, weshalb die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten gemäß § 293b BAO durchzuführen gewesen wäre. Mit Schreiben vom 25.10.2021 wurde Beschwerde erhoben gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 4.10.2021 und unter anderem wie folgt ausgeführt: Dass unrichtige Eintragungen in den Kennzahlen 591 und 576 der übermittelten Steuererklärung vom Finanzamt irrtümlich übernommen worden wären und deswegen die Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeiten gemäß § 293b ABO durchzuführen gewesen wäre, werde widersprochen. Unter Hinweis auf den E-Mail-Schriftverkehr an das Finanzamt vom 14.10.2019 und ihre Antwort samt Beilagen vom 16.10.2019 könne kein Irrtum vorliegen. Das Finanzamt erläutere, dass die Summe der Immobilienertragsteuer laut durchgeführter Außenprüfung 976.390,43 € betrage und dafür laut Abgabenkonto 843.525,00 € vorausbezahlt worden wären. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre für die Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides eine richtige Zuordnung der Zahlung möglich gewesen. Dem Bescheid vom 20.11.2019 wären ausführliche Ermittlungen und Besprechung durch das Finanzamt vorangegangen und der Ausfertigung des Bescheides zugrunde gelegt worden. Eine irrtümliche Übernahme von unrichtigen Eintragungen in der abgegebenen Steuererklärung könne nicht vorliegen, weil diese im Rahmen des Außenprüfungsverfahrens und des betreffenden Schriftverkehrs bis ins Detail erörtert worden wären. Der Anwendbarkeit des § 293b BAO sei einerseits aus vorgenannten Gründen nicht denkmöglich und andererseits auf Grund der Tatsache, dass der Bescheid vom 20.11.2019 bereits in Rechtskraft erwachsen sei, unzulässig. Wenngleich im § 293b BAO kein Hinweis auf einen Zeitablauf einer möglicherweise durchzuführenden Berichtigung enthalten sei, werde aus der Zielsetzung des Gesetzgebers, Rechenfehler innerhalb eines Jahres berichtigen zu können, falsch abgeleitet, dass eine Berechtigung für eine Berichtigung gemäß § 293b BAO vorliege. Es werde beantragt, den oben bezeichneten Bescheid ersatzlos aus dem Rechtsbestand zu entfernen. Es werde der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem gesamten Berufungssenat anzuberaumen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4.3.2022 wurde der Bescheid vom 4.10.2021 geändert. Begründet wurde mit "Stattgabe laut Antrag", der Betrag von 843.525,00 € wurde doppelt in Abzug gebracht. Mit gegenständlichem Bescheid vom 24.1.2023 wurde die obige Beschwerdevorentscheidung vom 4.3.2022 gemäß § 299 BAO aufgehoben. Begründend wurde auf den neuen Sachbescheid (Beschwerdevorentscheidung zur Einkommensteuer 2015 vom 24.1.2023) verwiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.1.2023 wurde betreffend Beschwerde vom 25.10.2021 gegen den Berichtigungsbescheid gemäß § 293b BAO vom 4.10.2021 zum Einkommensteuerbescheid 2015 vom 20.11.2019 dieser stattgegeben und der Bescheid nach § 293b BAO vom 4.10.2021 aufgehoben. Begründet wurde wie folgt: Mit Bescheid vom 4.10.2021 sei eine Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 2015 vom 20.11.2019 erfolgt. Gegen diesen Bescheid vom 4.10.2021 richte sich die Beschwerde vom 25.10.2021, wonach die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 293b BAO nicht vorliegen würden. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sei somit ausschließlich, ob die vorliegende Berichtigung nach § 293b BAO vom 4.10.2021 zu Recht erfolgt sei. Der Spruch des Einkommensteuerbescheides 2015 vom 20.11.2019 hätte seine Wurzel in einer unrichtig ausgefüllten Kennzahl, die zur Anrechnung eines Betrages als besondere Vorauszahlung geführt hätte, die aber als solche nie entrichtet worden wäre. Sowohl der Abgabepflichtige, als auch die Prüferin hätten die falsche Rechtsauffassung vertreten, dass mit der Einzahlung des Betrages in Höhe von 834.525,00 € im November 2015 eine besondere Vorauszahlung geleistet worden wäre. Durch die umfassende Erörterung der Frage der geleisteten Zahlung im Rahmen der Betriebsprüfung scheide eine Berichtigung nach § 293b BAO aus (VwGH 25.2.2015, 2011/13/0133). Da die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 293b BAO nicht vorgelegen wären und sich der Spruch somit als unrichtig erwiesen hätte, wäre die Beschwerdevorentscheidung vom 4.3.2022 aufzuheben und die vorliegende Beschwerdevorentscheidung zu erlassen gewesen (VwGH 7.4.2020, Ra 2017/13/0009; Reszut in Stoll, Digital First § 299 BAO, Rz 18). Mit Schreiben vom 17.2.2023 wurde gegen diese Beschwerdevorentscheidung Bescheidbeschwerde erhoben - diese wurde als Vorlageantrag gewertet - und beantragt, die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufzuheben. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sei ausschließlich, ob die vorliegende Berichtigung nach § 293b BAO am 4.10.2021 zu Recht erfolgt sei. Die vom Beschwerdeführer erfolgte Zahlung vom 19.11.2015 hätte das Finanzamt als ESt-VZ 1-12/2015 gebucht. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass es bezüglich dieser Zahlungen falsche Rechtsauffassungen gegeben haben solle. Mit gegenständlichem Bescheid vom 9.3.2022 wurde in Bezug auf die Einkommensteuer 2015 eine Berichtigung gemäß § 293 BAO der Beschwerdevorentscheidung vom 4.3.2022 vorgenommen, wobei der Betrag von 843.525,00 € nur einmal zur Berücksichtigung kam und wie folgt begründet wurde: Im Jahr 2015 (= Jahr der Einzahlung) hätte es noch keine eigene Abgabenart iZm einer besonderen Vorauszahlung gemäß § 30b Abs. 4 EStG 1988 gegeben. Daher wäre es nicht möglich gewesen, eine korrekte und eindeutige Verrechnungsweisung zu erteilen. Sowohl die Partei, als auch die Prüferin seien im Zuge der Prüfung (vor Bescheiderlassung) davon ausgegangen, dass es sich bei der Zahlung um die Zahlung einer besonderen Vorauszahlung gemäß § 30b Abs. 4 EStG 1988 und nicht um eine Anzahlung nach § 295 Abs. 3 BAO gehandelt hätte. Vor diesem Hintergrund wäre die Zahlung vom 17.11.2015 als besondere Vorauszahlung zu werten gewesen. Da die Anrechnung obiger Zahlung als Anzahlung gemäß § 205 Abs. 3 BAO vollständig automatisiert erfolge, die Prüferin bei Bescheiderlassung jedoch nicht von dieser programmgesteuerten Anrechnung als Anzahlung nach § 205 Abs. 3 BAO ausgegangen wäre, wäre von einer auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeit auszugehen gewesen und iSd § 293 BAO zu berichtigen. Mit Schreiben vom 6.4.2022 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben wie folgt: Es würden die Anträge gestellt werden, die Berichtigung der Beschwerdevorentscheidung vom 9.3.2022. welche im Sinne des § 262 Abs. 2 lit. a BAO als zweite Beschwerdevorentscheidung anzusehen sei, mangels Zulässigkeit ersatzlos aus dem Rechtsbestand zu entfernen, die gegenständliche Beschwerde unverzüglich dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem gesamten Senat durchzuführen. Falls die Entscheidung vom 9.3.2022 eine zulässige berichtigende Beschwerdevorentscheidung darstellen solle, werde entgegnet, dass eine Berichtigung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 293 BAO dann unzulässig sei, wenn die Berichtigung nach der eingetretenen Verjährungsfrist vorgenommen werde. Die Verjährung bezüglich des Einkommensteuerbescheides 2015 vom 20.11.2019 sei am 31.12.2021 eingetreten. Die Entscheidungen des Finanzamtes vom 4.3.2022 und vom 9.3.2022 würden vollkommen divergierend begründet werden. Von einer eventuell zulässigen Berichtigung könne dann nicht ausgegangen werden, wenn die Abgabenbehörde innerhalb von wenigen Tagen vollkommen konträr entscheide. Der § 293 BAO solle die Möglichkeit schaffen, Fehler zu berücksichtigen, die in einem Auseinanderklaffen von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens bestünden. Die Übermittlung des Bescheides mit der Begründung, dass der Beschwerdevorentscheidung und damit ihrem Inhalt vollkommen nachgekommen werde, lasse keinen Platz mehr für eine weitere zweite Beschwerdevorentscheidung bzw. berichtigte Beschwerdevorentscheidung. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.1.2023 wurde der Bescheid vom 9.3.2022, mit dem die Beschwerdevorentscheidung berichtigt worden wäre, ersatzlos aufgehoben. Der Beschwerdevorentscheidung vom 4.3.2022 wohne keine ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeit inne. Es liege des Weiteren auch keiner der anderen in § 293 BAO erwähnten Gründe für eine Berichtigung der Beschwerdevorentscheidung vom 4.3.2022 vor. Der angefochtene Bescheid vom 9.3.2022 hätte nicht ergehen dürfen und wäre insoweit nach § 263 Abs. 1 BAO ersatzlos aufzuheben gewesen. Mit Schreiben vom 17.2.2023 wurde Bescheidbeschwerde eingereicht gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 19.1.2023 - diese wurde als Vorlageantrag gewertet - und beantragt, die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufzuheben. Mit gegenständlichem Bescheid vom 24.1.2023 wurde der Bescheid vom 4.3.2022 betreffend Einkommensteuer 2015, Beschwerdevorentscheidung, gemäß § 299 BAO aufgehoben und unter anderem wie folgt begründet: Infolge Aufhebung des oben genannten Bescheides sei gemäß § 299 Abs. 2 BAO an dessen Stelle ein neuer Sachbescheid (Beschwerdevorentscheidung zur Einkommensteuer 2015 vom 24.1.2023) zu erlassen, auf dessen Begründung verwiesen werde. Mit Schreiben vom 17.2.2023 wurde Beschwerde erhoben gegen diesen Aufhebungsbescheid. Es werde beantragt, diesen ersatzlos aufzuheben. Ein neuer Sachbescheid bzw. seine Begründung sei noch nicht zugestellt worden. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 22.8.2023 wurde der Beschwerdeführer betreffend Beschwerde vom 17.2.2023 gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom 24.1.2023 (Einkommensteuer 2015) zur Behebung nachfolgenden Mangels aufgefordert: Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hätte die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, die jene Umstände rechtlicher und tatsächlicher Art enthalten, welche nach Auffassung des Beschwerdeführers die beantragte ersatzlose Aufhebung der Bescheides vom 24.1.2023 rechtfertigen solle. Eine solche Begründung fehle jedoch. Mit Schreiben vom 20.9.2023 wurde wie folgt geantwortet: Schon in der Bescheidbeschwerde sei ausgeführt worden: "Damit und mit den weiteren Behauptungen wird nicht ausreichend klar, warum einerseits der eingebrachten Beschwerde vom 4.10.2021 stattgegeben wurde und nunmehr der Bescheid aufgehoben wurde, insbesondere mit dem Hinweis, dass sowohl der Abgabepflichtige, als auch die Prüferin die falsche Rechtsauffassung vertreten haben, dass mit der Einzahlung des Betrages in Höhe von 843.525,00 € im November 2015 eine besondere Vorauszahlung geleistet wurde. Es wird widersprochen, dass sowohl der Abgabepflichtige, als auch die Prüferin eine falsche Rechtsauffassung vertreten haben. Die Ausfertigung (Erstbescheid) erfolgte allein durch die Prüferin. Die vom Steuerpflichtigen erfolgte Zahlung vom 19.11.2015 hat das Finanzamt als ESt-VZ 01-12/2015 gebucht. Es kann nicht nachvollzogen werden, dass es bezüglich dieser Zahlung falsche Rechtsauffassungen gegeben haben soll. Es wird davon ausgegangen, dass der stattgebenden Beschwerdevorentscheidung vom 4.3.2022 eine finanzamtliche Prüfung vorausgegangen ist, und sich der Abgabenpflichtige auf die endgültige Entscheidung und damit gegebene Rechtssicherheit berufen kann." Offensichtlich wolle und hätte das Finanzamt diese Ausführungen nicht als Begründung für die eingebrachte Bescheidbeschwerde eingestuft. Es ergehe in Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages folgende Begründung: Die Bescheidbegründungen im Schriftsatz des Finanzamtes Österreich vom 10.2.2023 (Anmerkung: gemeint ist wohl die Begründung vom 10.2.2023 zum Einkommensteuerbescheid 2015 vom 13.2.2023, der nicht beschwerdegegenständlich ist) seien zumindest in einigen Teilen falsch. Am 6.4.2022 sei eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 9.3.2022 eingebracht worden. Die in dieser Beschwerde enthaltenen Abschnitte Vorbemerkung, Verfahrensverlauf, Bescheidbeschwerde, Anträge, soweit sie sich auf den gegenständlichen Mängelbehebungsauftrag beziehen, Begründungen, ergänzende Begründungen würden ebenfalls zu Begründungen der Bescheidbeschwerde vom 17.2.2023 erklärt. Beigelegt wurde der Schriftsatz vom 6.4.2022, der unter anderem wie folgt lautet: "Verfahrensablauf Das Finanzamt hat am 20.11.2019 den Einkommensteuerbescheid 2015 erlassen. Dieser wurde am 19.12.2019 rechtskräftig. Das Finanzamt hat diesen Bescheid am 4.10.2021 gemäß § 293b BAO berichtigt, wogegen am 25.10.2021 Beschwerde eingebracht wurde. Am 4.3.2022 hat das Finanzamt diesen Bescheid mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO geändert, der eingebrachten Beschwerde vom 25.10.2021 wurde mit dem in der Begründung enthaltenen Hinweis "Stattgabe laut Antrag" voll entsprochen. Am 9.3.2022 hat das Finanzamt unter Hinweis auf eine Berichtigung gemäß § 293 BAO der Beschwerdevorentscheidung vom 4.3.2022 den Einkommensteuerbescheid 2015 neuerlich geändert erlassen. Gegen diesen Bescheid wird Beschwerde eingebracht. Diese richtet sich gegen den Bescheidspruch, gegen die festgesetzte Einkommensteuer iHv 1,151.478,00 € und die Abgabennachforderung iHv 843.525,00 €. Es werden folgende Anträge gestellt: a. Die Berichtigung der Beschwerdevorentscheidung vom 9.3.2022, mangels Zulässigkeit ersatzlos aus dem Rechtsbestand zu entfernen; ….. Es wird auf bereits im laufenden Verfahren dargestellte Begründungen wiederholend hingewiesen, welche im bereits umfangreich gewordenen Akteninhalt enthalten sind. An weiteren Begründungen wird ausgeführt: Aus dem Spruch der Entscheidung vom 4.3.2022 ergibt sich, dass das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung über die gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 2015 vom 29.9.2021 eingebrachte Beschwerde voll im Sinne des Antrages abgesprochen hat. Falls die Entscheidung vom 9.3.2022 eine zweite - berichtigende - Beschwerdevorentscheidung darstellen soll, wird eingewendet, dass es keine zwei Beschwerdevorentscheidungen gibt. Falls die Entscheidung vom 9.3.2022 eine zulässige berichtigende Beschwerdevorentscheidung darstellen soll, wird entgegnet, dass eine Berichtigung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 293 BAO dann unzulässig ist, wenn die Berichtigung nach der eingetretenen Verjährungsfrist vorgenommen wird. Die Verjährung bezüglich des Einkommensteuerbescheides 2015 vom 20.11.2019 ist am 31.12.2021 eingetreten. Ergänzende Beschwerdebegründungen Die Entscheidungen des Finanzamtes vom 4.3.2022 und vom 9.3.2022 werden unabhängig von der Zulässigkeit der Entscheidung vom 9.3.2022 zwei vollkommen divergierende Begründungen durch das Finanzamt bekannt gegeben. Von einer eventuell zulässigen Berichtigung kann dann nicht ausgegangen werden, wenn die Abgabenbehörde innerhalb von wenigen Tagen vollkommen konträr entscheidet. Der § 293 BAO soll die Möglichkeit schaffen, Fehler zu berichtigten, die in einem Auseinanderklaffen von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens bestehen. Der steuerpflichtige Bürger geht davon aus, dass der Bescheidausfertigung vom 4.3.2022 eine eingehende Nachbescheidkontrolle unmittelbar nach Vorliegen des Bescheides - der Prüfung nach der vom Referenten vorgenommenen Eingabe in das EDV-System gefolgt ist. Die online-Übermittlung des Bescheides mit der Begründung, dass der Beschwerdevorentscheidung und damit ihrem Inhalt vollinhaltlich nachgekommen wurde, lässt keinen Platz mehr für eine weitere - zweite - Beschwerdevorentscheidung und/oder eine berichtigte Beschwerdevorentscheidung. Nach Ansicht des Beschwerdeführers kann es nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sein, dass solcherart Fehler einer Berichtigung zugänglich sind. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 4.3.2022 hat das Finanzamt dem Antrag des Beschwerdeführers vom 25.10.2021 entsprochen und wurde mit dieser Entscheidung und unter Ausnützung des automatisierten Veranlagungsverfahrens die Beschwerde positiv erledigt. Warum 5 Tage später die Begründung auf ein automationsgestütztes Verfahren aufgebaut wird, welches zweifelsfrei schon zum 4.3.2022 anwendbar gewesen war, wird vom Finanzamt nicht ausgeführt." Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.1.2024 wurde die Beschwerde betreffend Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom 24.1.2023 als unbegründet abgewiesen und unter anderem wie folgt begründet: Aufgrund der umfassenden Erörterung hinsichtlich der in der Beschwerde vom 25.10.2021 streitgegenständlichen Frage der geleisteten Zahlung iHv 843.525,00 € im November 2015 im Rahmen der Betriebsprüfung scheide eine Berichtigung nach § 293b BAO aus. Da in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 25.10.2021 die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 293b BAO nicht vorgelegen wären, wäre der Berichtigungsbescheid gemäß § 293b BAO vom 4.10.2021 ersatzlos aufzuheben gewesen. In der Umsetzung der obigen Rechtsmeinung wäre jedoch die (stattgebende) Beschwerdevorentscheidung vom 4.3.2022 mit dem Fehler behaftet gewesen, dass sie den Berichtigungsbescheid gemäß § 293b BAO vom 4.10.2021 lediglich abgeändert hätte, anstatt ihn ersatzlos aufzuheben. Damit wäre der Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom 4.3.2022 mit einem Fehler behaftet gewesen und damit sei der fehlerhafte Bescheid (er wäre immer noch ein § 293b-Bescheid) mit dem beschwerdegegenständlichen Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom 24.1.2023 aus seinem Rechtsbestand zu nehmen. Weder aus dem Beschwerdeschreiben vom 15.2.2023, noch aus den Begründungen, die in der Antwort vom 20.9.2023 zum Mängelbehebungsauftrag vom 22.8.2023 enthalten seien, sei erkennbar, warum die (sanierende) Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 4.3.2022 nicht richtig sein würde. Mit Schreiben vom 23.2.2024 wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht gestellt. Am 13.2.2023 wurde ein Bescheid betreffend Einkommensteuer 2015, Berichtigung gemäß § 293 BAO des Einkommensteuerbescheides vom 20.11.2019, abgefertigt und unter anderem wie folgt begründet: Im Jahr 2015 (= Jahr der Einzahlung) hätte es noch keine eigene Abgabenart iZm einer besonderen Vorauszahlung gemäß § 30b Abs. 4 EStG 1988 gegeben. Daher wäre es nicht möglich gewesen, eine korrekte und eindeutige Verrechnungsweisung zu erteilen. Sowohl die Partei, als auch die Prüferin seien im Zuge der Prüfung (vor Bescheiderlassung) davon ausgegangen, dass es sich bei der Zahlung um die Zahlung einer besonderen Vorauszahlung gemäß § 30b Abs. 4 EStG 1988 und nicht um eine Anzahlung nach § 295 Abs. 3 BAO gehandelt hätte. Vor diesem Hintergrund wäre die Zahlung vom 17.11.2015 als besondere Vorauszahlung zu werten gewesen. Da die Anrechnung obiger Zahlung als Anzahlung gemäß § 205 Abs. 3 BAO vollständig automatisiert erfolge, die Prüferin bei Bescheiderlassung jedoch nicht von dieser programmgesteuerten Anrechnung als Anzahlung nach § 205 Abs. 3 BAO ausgegangen wäre, wäre von einer auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeit auszugehen gewesen und iSd § 293 BAO zu berichtigen. Mit Schreiben vom 20.3.2023 wurde durch den Beschwerdeführer beantragt, das Bundesfinanzgericht möge seinem Auftrag gemäß § 254 BAO unter Hinweis auf die Entscheidung des VfGH 11.12.1986, G 119/86 nachkommen. Zudem möge bei einer abweisenden Entscheidung die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision an den VfGH ausgesprochen werden. Mit Vorlagebericht vom 24.4.2024 wurden die oben angeführten Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und unter anderem wie folgt ausgeführt: Sachverhalt: Im Erstbescheid Einkommensteuer 2015 vom 20.11.2019 sei von der errechneten Einkommensteuer der Betrag in Höhe von 843.525,00 € als "entrichtete Anzahlung" iSd § 205 Abs. 3 BAO und erneut als "besondere Vorauszahlung gemäß § 30b Abs. 4 EStG 1988" abgezogen worden. Die Tatsache, dass es sich bei obigem Betrag um eine besondere Vorauszahlung gemäß § 30b Abs. 4 EStG 1988 handle, sei unstrittig. Der Fehler (= doppelte Berücksichtigung im Einkommensteuerbescheid vom 20.11.2019) im Spruch des Einkommensteuerbescheides 2015 vom 20.11.2019 hätte seine Wurzel in einer unrichtig ausgefüllten Kennzahl gehabt, die zur Anrechnung eines Betrages als besondere Vorauszahlung geführt hätte, die aber als solche nie entrichtet worden wäre. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens sei es unstrittig, dass der gleiche Betrag bei der Berechnung der Gutschrift/Nachforderung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2015 fälschlich doppelt erfasst worden wäre, dass es sich demnach um einen Fehler handle. Strittig sei jedoch der Verfahrensgang, wonach die Behörde versucht hätte, zwei fehlerhafte Erledigungen folgerichtig rückgängig zu machen. Der zuletzt erlassene Einkommensteuerbescheid vom 13.2.2023 stelle nunmehr eine Berichtigung iSd § 293 BAO des Erstbescheides vom 20.11.2019 dar, der nach Ansicht der Behörde der Tatsache Rechnung trage, dass die obige besondere Voraussetzung gemäß § 30b Abs. 4 EStG 1988 bei der Berechnung des Einkommensteuerbescheides fälschlicherweise doppelt berücksichtigt worden wäre. Ein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 13.2.2023 erfolgte nach Aktenlage nicht. Festgestellter Sachverhalt Einkommensteuerbescheid 2015 vom 4.10.2021 Mit Bescheid vom 4.10.2021 wurde der Einkommensteuerbescheid vom 20.11.2019 gemäß § 293b BAO berichtigt. Mit Schreiben vom 25.10.2021 wurde die gegenständliche Beschwerde erhoben, wobei eingewendet wurde, dass keine Berechtigung zu einer Berichtigung nach § 293b BAO vorliegt und beantragt wurde, den Bescheid aufzuheben. Am 4.3.2022 wurde eine den gegenständlichen Bescheid ändernde Beschwerdevorentscheidung erlassen, die eine Gutschrift in Höhe von 843.525,00 € ergibt. Mit Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom 24.1.2023 wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 4.3.2022 aufgehoben. Mit neuerlicher Beschwerdevorentscheidung vom 24.1.2023 wurde der gegenständliche Bescheid vom 4.10.2021 aufgehoben. Mit Schreiben vom 17.2.2023 wurde der Antrag gestellt, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Der neuerlich als Beschwerde bezeichnete Schriftsatz wurde durch die Amtspartei als Vorlageantrag gewertet. Einkommensteuerbescheid 2015 vom 9.3.2022 Mit Bescheid vom 9.3.2022 wurde die oben angeführte Beschwerdevorentscheidung vom 4.3.2022 gemäß § 293 BAO berichtigt. Mit Schreiben vom 6.4.2022 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und beantragt, diesen aufzuheben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.1.2023 wurde der gegenständliche Bescheid aufgehoben. Mit Schreiben vom 17.2.2023 wurde der Antrag gestellt, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Der neuerlich als Beschwerde bezeichnete Schriftsatz wurde durch die Amtspartei als Vorlageantrag gewertet. Aufhebungsbescheid nach § 299 BAO vom 24.1.2023 Mit gegenständlichem Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom 24.1.2023 wurde die oben angeführte Beschwerdevorentscheidung vom 4.3.2022 aufgehoben, zudem wurde am 24.1.2023 ein neuer Sachbescheid erlassen. Mit Schreiben vom 17.2.2023 wurde Beschwerde erhoben mit der Begründung, dass der Bescheid ersatzlos aufzuheben sei. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 22.8.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Mangel des Fehlens einer Begründung iSd § 250 Abs. 1 BAO innerhalb einer Frist zu beheben und darauf hingewiesen, dass bei Versäumung der Frist das Anbringen als zurückgenommen gilt. Mit Schreiben vom 20.9.2023 wurde geantwortet und auf diverse Schreiben verwiesen, wobei diese sich im Wesentlichen auf den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 13.2.2023 (nicht beschwerdegegenständlich) und die Berichtigung der Beschwerdevorentscheidung vom 9.3.2022 beziehen. Auf die Aufhebung nach § 299 BAO oder die Berichtigung nach § 293b BAO wird nicht Bezug genommen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.1.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese mit der fehlenden Berechtigung zur Berichtigung nach § 293b BAO (auch die Beschwerdevorentscheidung vom 4.3.2022 ist ein Berichtigungsbescheid). Mit Schreiben vom 23.2.2024 wurde der Antrag auf Vorlage zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht gestellt. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den angeführten Bescheiden, Begründungen und Schriftsätzen des Beschwerdeführers. Rechtliche Begründung 1. Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid nach § 299 BAO vom 24.1.2023 Nach § 250 Abs. 1 BAO hat eine Bescheidbeschwerde zu enthalten: a. die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b. die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c. die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d. eine Begründung. Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) nicht zur Zurückweisung, inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Es ist dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Die Erklärung als zurückgenommen hat mit Beschluss iSd § 278 Abs. 1 lit. b BAO zu erfolgen. Keine Begründung iSd § 250 Abs. 1 lit. d BAO liegt vor bei einer nicht näher begründeten Behauptung, der Bescheid sei unrichtig oder sei aufzuheben (VwGH 27.6.2013, 2010/15/0213). Der gegenständliche Bescheid ist ein Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO betreffend einen Änderungsbescheid gemäß § 293b BAO. Vom Beschwerdeführer wurde nicht Bezug genommen auf § 299 BAO oder § 293b BAO, weder in der Beschwerde, noch in der Antwort auf den Mängelbehebungsauftrag oder im Vorlageantrag. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es der Argumentation des Beschwerdeführers in diversen weiteren Schriftsätzen entspricht, dass eine Änderung nach § 293b BAO nicht rechtmäßig und eine Aufhebung folglich im Sinne des Beschwerdeführers gewesen ist. Aus welchen Gründen eine Aufhebung nicht zu erfolgen hatte, ist den bezughabenden Schriftsätzen nicht zu entnehmen, weshalb dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen wurde und die Beschwerde als zurückgenommen zu erklären war. 2. Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 vom 4.10.2021 und vom 9.3.2022 Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird b. in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vom 4.10.2021 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.1.2023 aufgehoben, was dem Antrag laut Beschwerde vom 25.10.2021 entspricht. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vom 9.3.2022, wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.1.2023 aufgehoben, was dem Antrag laut Beschwerde vom 6.4.2022 entspricht. Beide Beschwerden waren somit als gegenstandlos zu erklären. 3. Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Senat und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Nach § 272 Abs. 4 BAO obliegt dem Berichterstatter die Erlassung von Zurücknahmeerklärungen und Gegenstandsloserklärungen auch dann, wenn die Entscheidung über Beschwerden dem Senat obliegt. Der vorliegende Beschluss war daher von der Berichterstatterin zu erlassen. Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO kann ungeachtet eines Antrages auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung von einer solchen abgesehen werden, wenn die Beschwerde als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären ist. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird. 4. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Ob ein Mängelbehebungsauftrag erfüllt wurde, indem eine konkrete Begründung der Beschwerde nachgereicht wurde, ist ein auf Sachverhaltsebene zu behandelnde Tatfrage und daher auf Grund entsprechender Erhebungen in freier Beweiswürdigung zu beantworten. Die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist folglich nicht zu erwarten und eine ordentliche Revision war nicht zuzulassen. Linz, am 9. Oktober 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/5100280/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100280.2024
Stammnummer
145973
Gültig
09.10.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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