Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0046-W/05
Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit als Organträger im Sinne des § 9 Abs. 3 KStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0046-W/05vom 10.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit kann Organträger im Sinne des § 9 Abs. 3 KStG 1988 sein (VfGH 30.11.2004, B 491/04).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH , Adr., vertreten durch Grant
Thornton Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, 1140 Wien,
Henckellgasse 19, vom 10. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 1 vom 8. Jänner 2004 betreffend Körperschaftsteuer 2002
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die A-GmbH (Bw.) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom
14.12.1995 gegründet. Die B besitzen 100% der Geschäftsanteile der
Bw.. Am 29. Dezember 1995 wurde zwischen der Bw. und den B ein Gewinn- und
Verlustausschließungsvertrag abgeschlossen. Darin verpflichtet sich die
Bw. ihre Gewinne zur Gänze an die B abzuführen und die B verpflichten
sich ihrerseits, der Bw. deren allfällige Verluste zu
ersetzen.
In der am 29. Dezember 2003 eingereichten
Körperschaftsteuererklärung 2002 der Bw. werden die B als
Organträger bezeichnet und auf einen Ergebnisabführungsvertrag vom
Dezember 2002 mit Wirkung ab 1. Jänner 2002 verwiesen.
In der Folge wurde die Bw. mit Bescheid vom 8. Jänner
2004 zur Körperschaftsteuer 2002 veranlagt und das
Organschaftsverhältnis nicht anerkannt.
Gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2002 wurde
fristgerecht berufen und beantragt, die Vollorganschaft der Organgesellschaft
(Bw.) zum Organträger B festzustellen und den
Körperschaftsteuerbescheid ersatzlos aufzuheben.
Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass
sämtliche Voraussetzungen für eine Organschaft, nämlich die
finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung vorlägen.
Die finanzielle Eingliederung sei dadurch gegeben, dass sich die Bw. zur
Gänze im Eigentum der B befinde, die organisatorische Eingliederung
dadurch, dass die Geschäftsführung der Bw. nach der Strategie und den
Weisungen der B erfolge, die wirtschaftliche Eingliederung schließlich
dadurch, dass die Bw. durch die Gestaltung von Werbeeinschaltungen in den
Medien, Gestaltung von Informationsmaterial und Linienfahrplänen etc. zur
Vermarktung der Leistungen der B beitrage und auf diesem Weg den Umsatz
erhöhe. Die in § 9 Abs.3 KStG 1988 normierte Einschränkung
zulässiger Organträger auf bestimmte Rechtsformen scheine im Hinblick
auf den Ausschluss der B als Rechtsform sui generis den Gleichheitsgrundsatz zu
verletzen und damit verfassungswidrig zu sein. Die Bw. verwies auf das
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22.6.2001, Zl. G 128,
129/00-8, mit dem die Befreiung der B von der unbeschränkten Steuerpflicht
gemäß
§ 5 Z 1 KStG 1988 mit der Begründung als
verfassungswidrig aufgehoben worden war, dass keine sachliche Rechtfertigung zu
erkennen sei, die B in Bezug auf die Körperschaftsteuer anders als andere
Unternehmen zu behandeln, die Transportleistungen oder andere
Infrastrukturleistungen erbringen. In Anlehnung an diese Argumentation vertreten
die B die Meinung, dass keine sachliche Rechtfertigung dafür zu erkennen
sei, dass sie in Bezug auf die körperschaftsteuerliche Organschaftsregelung
des § 9 KStG 1988 anders behandelt werden als andere Unternehmen, die
Transportleistungen erbringen, zumal es sich um eine
Verlustausgleichsmöglichkeit und nicht um eine
Verlustausgleichsverpflichtung handle.
Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 4. März 2004, Zl.
RV/0312-W/04, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und
ausführlich dargelegt, warum die B als Gesellschaft mit eigener
Rechtspersönlichkeit nicht als Organträger gemäß
§ 9
Abs. 3 KStG 1988 angesehen werden könnten.
Gegen diesen Bescheid (Berufungsentscheidung) wurde am 15.
April 2004 eine auf Art 144 Abs. 1 B-VG gestützte Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof erhoben.
Mit Erkenntnis vom 30. November 2004, B 491/04, hat der
Verfassungsgerichtshof den Bescheid wegen Verletzung der
beschwerdeführenden Partei im verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz durch den
angefochtenen Bescheid aufgehoben.
Im Erkenntnis wird ausführlich dargelegt, aus welchen
Gründen die B als Kapitalgesellschaft im Sinne des § 9 KStG 1988
anzusehen sind und kein sachlicher Grund besteht den B die Eigenschaft als
Organträger zu versagen.
Da die belangte Behörde das von der
beschwerdeführenden Gesellschaft erzielte Einkommen dieser und nicht den B
zurechnete, habe sie dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt und
die beschwerdeführende Gesellschaft in ihrem verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz
verletzt.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides
(Berufungsentscheidung) durch den Verfassungsgerichtshof tritt das Verfahren in
jene Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides
befunden hatte.
Wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde
stattgegeben hat, sind gemäß
§ 87 Abs. 2 VfGG die
Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu
Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung
des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand
herzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 10.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0046-W/05
- Stammnummer
- 14596
- Gültig
- 10.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF