Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100453/2024
Korrektur eines doppelt berücksichtigten Teuerungsabsetzbetrages (fehlerhafter Lohnzettel)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100453/2024vom 23.09.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. Jänner 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 16. Jänner 2024 betreffend Einkommensteuer 2022 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Nach der Erstveranlagung zur Einkommensteuer mit Einkommensteuerbescheid vom 28.3.2023 verfügte das Finanzamt am 16.1.2024 die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2022 und erließ einen neuen Einkommensteuerbescheid 2022. Darin berücksichtigte es - im Gegensatz zum Erstbescheid - keinen Teuerungsabsetzbetrag und setzte die Einkommensteuer mit EUR -4,00 fest. Die Begründung dazu lautet: "Ihre pensionsauszahlende Stelle/Ihr Arbeitgeber hat uns nachträglich die Auszahlung einer außerordentlichen Einmalzahlung gemäß § 772a ASVG, § 400a GSVG, § 394a BSVG, § 95h PG 1965 und § 60 Abs. 19 BB-PG bekanntgegeben. Diese Tatsache ist im angeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen. § 124b Z 407 EStG 1988 normiert: Hat ein Steuerpflichtiger Anspruch auf einen der Absetzbeträge nach § 33 Abs. 5 oder 6 und hat er keine außerordentliche Einmalzahlung gemäß § 772a ASVG, § 400a GSVG, § 394a BSVG, § 95h PG 1965 und § 60 Abs. 19 BB-PG erhalten, so steht ihm für das Kalenderjahr 2022 im Wege der Einkommensteuerveranlagung ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von 500 Euro zu. Da Sie eine außerordentliche Einmalzahlung erhalten haben, war der Einkommensteuerbescheid hinsichtlich des bisher berücksichtigten Teuerungsabsetzbetrags zu korrigieren. …".
In ihrer Beschwerde vom 19.1.2024 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe den Teuerungsabsetzbetrag im guten Glauben ausgegeben und ersuche, die Abgabennachforderung aufzuheben, da diese nicht durch ihr Verschulden zustande gekommen sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 1.2.2024 wies das Finanzamt die Beschwerde ab, wies auf die Möglichkeit eines Antrages auf Ratenzahlung hin und führte weiter aus: "… Von der ÖBB Pensionsservice wurde 2022 eine außerordentliche Einmalzahlung an Pensionisten ausbezahlt. Bei Übermittlung des Jahreslohnzettels für 2022 wurde von der ÖBB Pensionsservice diese Einmalzahlung nicht angeführt und daher bei der Arbeitnehmerveranlagung zu Unrecht noch einmal berücksichtigt. Es wurde aufgrund dieses Fehlers von der ÖBB Pensionsservice ein berichtigter Jahreslohnzettel übermittelt und dadurch die doppelte Berücksichtigung der außerordentlichen Einmalzahlung nachversteuert. Aufgrund des fehlerhaften Jahreslohnzettels der ÖBB wurde die zu Unrecht doppelt bezogene außerordentliche Einmalzahlung nachversteuert. Ein Verzicht auf diese Nachversteuerung aus Altersgründen ist im Einkommensteuergesetz nicht vorgesehen. …"
Die Beschwerdeführerin beantragte am 12.2.2024 die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und wiederholte ihr Beschwerdevorbringen. Das Finanzamt legte die Beschwerde am 13.9.2024 dem Bundesfinanzgericht vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2022 Pensionsbezüge und eine außerordentliche Einmalzahlung gemäß § 60 Abs. 19 Bundesbahn-Pensionsgesetz iVm § 772a Abs. 1 ASVG von EUR 500,- von der B GmbH erhalten. Diese Umstände sind zwischen den Parteien unstrittig und durch den Akteninhalt belegt.
Im von der pensionsauszahlenden Stelle am 3.2.2023 dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel ist der Umstand, dass eine außerordentliche Einmalzahlung gewährt wurde, nicht ausgewiesen ("außerordentliche Einmalzahlung - nein"). Im von der pensionsauszahlenden Stelle am 25.3.2024 dem Finanzamt übermittelten, korrigierten Lohnzettel ist der Umstand, dass eine außerordentliche Einmalzahlung gewährt wurde, ausgewiesen ("außerordentliche Einmalzahlung - ja"). Diese Umstände sind durch die elektronische Verfahrensdokumentation "Finanz - Sonstige Anbringen", in welche das Bundesfinanzgericht Einsicht genommen hat, belegt.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 772a ASVG, auf den § 60 Abs. 19 Bundesbahn-Pensionsgesetz verweist, gebührt Personen, die im August 2022 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, eine außerordentliche Einmalzahlung. Diese ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar (Abs. 4 leg. cit.).
Die Beschwerdeführerin hat eine außerordentliche Einmalzahlung in der ihr zustehenden Höhe von EUR 500,- von der pensionsauszahlenden Stelle erhalten.
Gemäß § 124b Z 407 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der Anspruch auf einen der Absetzbeträge nach § 33 Abs. 5 oder 6 EStG 1988 hat und der keine außerordentliche Einmalzahlung gemäß §§ 60 Abs. 19 Bundesbahn-Pensionsgesetz iVm § 772a ASVG erhalten hat, im Kalenderjahr 2022 ein Teuerungsabsetzbetrag von EUR 500,- im Wege der Einkommensteuerveranlagung zu.
Da die Beschwerdeführerin von der pensionsauszahlenden Stelle eine Einmalzahlung erhalten hat, steht ihr kein Teuerungsabsetzbetrag zu. Das Finanzamt hat richtigerweise die Doppelberücksichtigung im (ersten) Einkommensteuerbescheid vom 28.3.2023, welche durch die Übermittlung eines unrichtig ausgefertigten Lohnzettels herbeigeführt worden war, mit dem angefochtenen Bescheid korrigiert. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Umstände (gutgläubiger Verbrauch, enorm gestiegene Kosten für Medikamente, Pflegekosten, Lebensmittel, Strom und Heizung) könnten allenfalls im Einhebungsverfahren (etwa aufgrund eines Stundungs- oder Nachsichtsantrages) gewürdigt werden.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revisionszulässigkeit)
In diesem Verfahren war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Innsbruck, am 23. September 2024
Normen und Schlagworte
- § 772a ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 124b Z 407 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 60 Abs. 19 BB-PG, Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100453/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100453.2024
- Stammnummer
- 145952
- Gültig
- 23.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF