RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102099/2020

Unzulässige Beschwerde gegen abgeleiteten Bescheid

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102099/2020vom 27.09.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith Daniela Herdin-Winter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch TPA Steuerberatung GmbH, Wiedner Gürtel 13, 1100 Wien, über die Beschwerde vom 3. April 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 (nunmehr Finanzamt für Großbetriebe) vom 20. März 2020 betreffend Körperschaftsteuer Gruppe 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 20. März 2020 wurde die Körperschaftsteuer Gruppe 2018 für die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde festgesetzt. Mit Schreiben vom 3. April 2020 brachte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde ein. Zur Begründung führte diese aus, dass die Geltendmachung des endgültigen Vermögensverlusts von *** Euro beim Gruppenmitglied A als nicht zulässig erachtet und der Abzug des Siebentels iHv *** Euro im Jahr 2018 bei der Ermittlung des Einkommens der Gruppe nicht anerkannt worden sei. Es werde gegen diese Nicht-Anerkennung der Abzugsfähigkeit des Vermögensverlusts sowie des Siebentelbetrages 2018 Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid der Gruppe erhoben, da die Begründung mangelhaft und die steuerliche Würdigung des Sachverhalts rechtswidrig sei. Die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid 2018 vom 29. Jänner 2020 des Gruppenmitglieds A sei am 25. Februar 2020 eingebracht worden und anhängig. Mit BVE vom 15. April 2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass gemäß § 252 Abs. 1 BAO, ein Bescheid, dem Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden können, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. Das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide werde durch § 252 Abs. 1 BAO eingeschränkt. Einwendungen gegen Feststellungen, die im Grundlagenbescheid getroffen würden, könnten nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden (VwGH 28.5.1997, 94/13/0273; 23.3.2000, 2000/15/0001; 19.3.2002, 2002/14/0005; 7.7.2004, 2004/13/0069). Mit Schreiben vom 28. April 2020 ersuchte die steuerliche Vertretung um Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Mit Bescheid vom 20. März 2020 wurde für die Beschwerdeführerin die Körperschaftsteuer Gruppe 2018 von der belangten Behörde festgesetzt. Mit Feststellungsbescheid vom 29. Jänner 2020 wurde für das Gruppenmitglied A die Körperschaft 2018 von der belangten Behörde festgesetzt. Die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin brachte ausschließlich Einwände gegen den Feststellungsbescheid vom 29. Jänner 2020 betreffend das Gruppenmitglied A vor. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) § 252 Abs. 1 BAO normiert, dass wenn einem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, dieser Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt hat, ist eine Anfechtung eines Steuerbescheides, die mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines dem Steuerbescheid zugrundeliegenden Feststellungsbescheides begründet ist, diesbezüglich in der Sache abzuweisen (vgl VwGH vom 23. März 2000, 2000/15/0001 mwN). Die Tatsache, dass der dem verfahrensgegenständlichen Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2018 zugrundeliegende Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2018 vom 29. Jänner 2020 für die A wirksam ergangen ist, wurde nicht bestritten und ist aufgrund der Aktenlage unzweifelhaft. Darüber hinaus wurden keine Einwendungen gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid Körperschaftsteuer Gruppe 2018 vorgebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolge, dass ein abgeleiteter Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass der Feststellungsbescheid unrichtig sei, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Wien, am 27. September 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102099/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102099.2020
Stammnummer
145940
Gültig
27.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF