Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1085
Behandlung von inländischen Betriebstättenverlusten deutscher Unternehmen
geltende FassungEAS-AuskunftA 149/3-IV/4/97vom 17.06.1997
Wortlaut laut Findok
Die Rechtsauffassung der
Finanzverwaltung in Bezug auf die Behandlung von Verlusten, die in einer
inländischen Betriebstätte einer deutschen Kapitalgesellschaft
angefallen sind, hat sich nach den Vorschriften des § 102 EStG zu richten.
Darnach kann in Österreich ein Verlustvortrag nur subsidiär erfolgen,
d.h. nur dann, wenn der zur Auslandsverlustverwertung primär berufene
Ansässigkeitsstaat des Unternehmens hiezu mangels ausreichenden Einkommens
des seiner unbeschränkten Steuerpflicht unterliegenden Abgabepflichtigen
nicht in der Lage ist.
Das DBA-Deutschland enthält kein
"Betriebstättendiskriminierungsverbot", sodass durch dieses Abkommen der
Anwendung von § 102 EStG nicht derogiert wird.
Es wird um Verständnis gebeten, dass im EAS-Verfahren
keine über diese Klärung der Rechtslage hinausgehenden
Erörterungen angestellt werden können. Sollte dem DBA-Deutschland eine
andere Auswirkung zugeschrieben werden, müsste diese Frage im Rahmen eines
von Deutschland einzuleitenden Verständigungsverfahrens weiter behandelt
werden.
17. Juni
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
VerlusteBetriebstättenverlusteBetriebstätteInlandsbetriebstätteVerlustvortragVerlustverwertungAnsässigkeitsstaatVerständigungsverfahrenBetriebstättendiskriminierungsverbot
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- A 149/3-IV/4/97
- Stammnummer
- 14591
- Gültig
- 17.06.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF