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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500453/2024

Beschwerde Online eingebracht - wurde an MA 67 weitergeleitet - Zurückweisung als verspätet zu Unrecht

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500453/2024vom 07.10.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gabriele Friedbacher über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 6. September 2024 gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 3. September 2024, GZ. MA67/GZ1/2024, mit dem der Einspruch vom 24. Juli 2024 gegen die Strafverfügung vom 27. Mai 2024, GZ. MA67/GZ1/2024, gemäß § 49 Abs. 1 VStG 1991 zurückgewiesen wurde, zu Recht: Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Zurückweisungsbescheid aufgehoben. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Der Magistrat der Stadt Wien lastete der Beschwerdeführerin mit Strafverfügung vom 27. Mai 2024, GZ. MA67/GZ1/2024, an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 17. Mai 2024 um 11:21 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1050 Wien, Spengergasse 50, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein mit der Nummer PSNr Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe. Demnach habe die Beschwerdeführerin die Parkometerabgabe hinterzogen. Die Parknachweisnummer sei in der Anzeige festgehalten worden. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von 140 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden festgesetzt. Mit Online Schreiben an den Stadtservice Wien, Magistrat der Stadt Wien vom 8. Juni 2024 (Eingangsnummer: EingangsNr) erhob die Beschwerdeführerin einen unbegründeten Einspruch gegen die Strafverfügung vom 27. Mai 2024 und legte dem Einspruch eine Kopie von der Anzeigeverständigung und eine Kopie vom 120 Minuten Gebührenparkschein mit der Nummer PSNr bei. Mit Online Schreiben vom 10. Juni 2024 teilte die Magistratsabteilung 67 der Beschwerdeführerin das Folgende mit: [Grafik]   Da der in der Strafverfügung vom 27. Mai 2024 festgesetzte Gesamtbetrag in Höhe von 140 Euro nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist getilgt wurde erinnerte die belangte Behörde mit Mahnung vom 11. Juli 2024 die Beschwerdeführerin, dass sie mit der rechtskräftigen Strafverfügung vom 27. Mai 2024, GZ. MA67/GZ1/2024, zu folgender Geldleistung verpflichtet worden sei: Strafbetrag in der Höhe von 140 Euro, sonstige Kosten (Mahngebühr) 5 Euro, offene Forderung inklusive Mahngebühr per 11. Juli 2024 daher insgesamt 145 Euro. Da der Bescheid nunmehr vollstreckbar sei, wurde die Beschwerdeführerin noch einmal aufgefordert, den Gesamtbetrag unverzüglich einzuzahlen. Mit an die MA6 - BA32 gerichtetem Schreiben (Brief) vom 25. Juli 2024 teilte die Beschwerdeführerin zur GZ. MA67/GZ1/2024 das Folgende mit: "Hiermit lege ich Einspruch gegen den Bescheid wegen angeblicher Parkticket ,Fälschung' ein. Ich schicke Ihnen das Parkticket mit. Dann können Sie selbst sehen, dass keine Spuren von irgendwelcher Verschmierungen sind." Mit hier angefochtenem Bescheid vom 3. September 2024 (Zurückweisungsbescheid) wies die belangte Behörde den Einspruch vom 24. Juli 2024 gegen die Strafverfügung vom 27. Mai 2024 gem. § 49 Abs. 1 VStG 1991 als verspätet zurück. Die Beschwerdeführerin erhob mit E-Mail vom 6. September 2024 fristgerecht Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 3. September 2024 und brachte das Folgende vor: "Ich lege Beschwerde ein gegen die Zurückweisung. Ich habe bereits am 8.6.2024 per E-Mail Einspruch eingelegt. Hab das Parkticket abfotografiert und beigefügt. Zwei Tage später hab ich von der ma67 die Nachricht erhalten, dass die Stelle nicht zuständig ist, wo ich das zuerst hin geschickt hab. Daraufhin hab ich auf die Mahnung gewartet und nochmals Einspruch eingelegt, schriftlich. Nach telefonischer Rücksprache mit Frau Frau füge ich das ganze nochmals als Anhang hinzu." Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 11. September 2024). Die in der Beschwerde vorgebrachten Beilagen wurden, nach Vorhalt durch das BFG am 19. September 2024, der belangten Behörde mit E-Mail vom 24. September 2024 nochmals übermittelt und vom Magistrat an das BFG weitergeleitet. Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Die Strafverfügung vom 27. Mai 2024, GZ. MA67/GZ1/2024, wurde der Beschwerdeführerin durch ihre persönliche Übernahme am 29. Mai 2024 zugestellt. Die Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung lautete auszugsweise: "Sie haben das Recht, gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich bei uns einzubringen." Mit Online Schreiben an den Stadtservice Wien, Magistrat der Stadt Wien vom 8. Juni 2024 (Eingangsnummer: EingangsNr) erhob die Beschwerdeführerin einen unbegründeten Einspruch gegen die Strafverfügung vom 27. Mai 2024. Mit Online Schreiben vom 10. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführerin (auf der Seite vom Stadtservice Wien) mitgeteilt, dass die Seite des Stadtservices Wien für den Einspruch der Beschwerdeführerin der falsche Ansprechpartner sei. Gezeichnet wurde dieses Schreiben jedoch von der namentlich angeführten Teamleiterin der Magistratsabteilung 67. In ihrer fristgerechten Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 3. September 2024 hält die Beschwerdeführerin daran fest, dass sie den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 27. Mai 2024 bereits am 8. Juni 2024 eingebracht habe und stützt ihr Vorbringen darauf, dass sie zwei Tage später von der belangten Behörde (MA67) die Nachricht erhalten habe, sie (die MA67) sei nicht zuständig. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich allesamt aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung von der Zustellung der Strafverfügung durch die persönliche Übernahme durch die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2024 aus. Rechtliche Beurteilung: Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei Zurückweisung eines Einspruches wegen Verspätung beschränkt sich ausschließlich auf die Frage, ob der Einspruch innerhalb der Frist des § 49 Abs. 1 VStG eingebracht wurde. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Im Beschwerdefall wurde die Strafverfügung vom Zusteller an die Beschwerdeführerin persönlich am 29. Mai 2024 ausgefolgt. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden. Da die Zustellung am 29. Mai 2024 bewirkt wurde, wurde der am 8. Juni 2024 erhobene Einspruch rechtzeitig eingebracht. Der Einspruch war somit rechtzeitig, der Zurückweisungsbescheid erging daher zu Unrecht. Auch dass der Einspruch nicht, wie in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung explizit angeführt, bei der belangten Behörde, sondern beim ,Magistrat der Stadt Wien, Stadtservice Wien', online eingebracht wurde, vermag die Rechtzeitigkeit nicht zu hindern, hat die belangte Behörde doch durch ihr Schreiben vom 10. Juni 2024 (an die Beschwerdeführerin) zur Kenntnis gebracht, dass ihr der Einspruch binnen der Rechtsmittelfrist zugegangen ist (gezeichnet mit: Teamleiterin Magistratsabteilung 67). Die Beschwerde erweist sich damit als berechtigt. Der Zurückweisungsbescheid war daher aufzuheben. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Wien, am 7. Oktober 2024

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500453/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500453.2024
Stammnummer
145870
Gültig
07.10.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF