Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0847-W/04
Vertretungsbefugnis vor Abgabenbehörden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0847-W/04vom 10.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Fa. O KEG, W, vom 16. April 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom
17. März 2004 betreffend Ablehnung als Bevollmächtigte
gemäß
§ 84 Abs. 1 BAO (Ablehnungsbescheid)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine
Kommandit-Erwerbsgesellschaft, die die Tätigkeit eines gewerblichen
Buchhalters ausübt.
Mit Schreiben vom 21. Jänner 2004 langte beim
Finanzamt x eine Vollmacht der Bw. als geschäftsmäßige
Vertretung der Fa. I-GmbH, Wien ein.
Mit Bescheid vom 17. März 2004 lehnte das
Finanzamt die Bw. gemäß
§ 84 Abs. 1 BAO in
Zusammenhang mit §§ 1 bis 7 sowie § 120
Wirtschaftstreuhänderberufsgesetz (WTBG) als
geschäftsmäßigen Parteienvertreter ab. Zur Begründung
führte das Finanzamt aus, dass zur geschäftsmäßigen
Vertretung von Parteien vor der Abgabenbehörde nur solche Personen
zugelassen seien, denen diese Befugnis nach den Bestimmungen der
§§ 1 bis 7 sowie § 120 WTBG zukomme. Eine derartige
Befugnis würde jedoch nicht vorliegen.
Gegen diesen Bescheid erhob die abgewiesene
Parteienvertreterin (Bw.) fristgerecht Berufung und führte begründend
aus, dass nicht eine Parteienvertretung gemäß
§ 84
Abs. 1 BAO, sondern eine geschäftsmäßige Parteienvertretung
gemäß
§ 136 Abs. 3 GewO 1994 vorliegen
würde.
Die Bw. übe das Gewerbe "Unternehmensberatung
einschließlich der Unternehmensorganisation" gemäß
§ 94 Z
74 GewO 1994 aus. Gemäß
§ 136 Abs. 3 GewO 1994
seien Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren im
Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor
Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechtes
berechtigt.
Unter dem Begriff Behörde sei nach einhelliger
Auffassung von Wissenschaft, Judikatur und Lehre der gemeinsame Oberbegriff
für Gerichte und Verwaltungsbehörden zu verstehen (vgl. Mayer,
B-VG², Art 94 Anm Ia, Walter/Mayer,
Bundesverfassungsrecht9,
Rz 549; Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl, Rz 723;
Öhlinger, Verfassungsrecht4,
Rz 605). Kein Zweifel bestehe, dass auch "das Finanzamt" Behörde sei,
da ihm hoheitliche Aufgaben übertragen sind und es insbesondere zur
Erlassung von Bescheiden berufen sei (Raschauer, Allgemeines
Verwaltungsrecht², Rz 132).
Der OGH folge diesen Ansichten und vertrete die Meinung,
dass sogar die Vertretungsbefugnis von Unternehmensberatern vor Gerichten
aufgrund des Wortlautes des § 172 Abs. 3 GewO 1994 (nach der
Gewerberechtsnovelle 2002 § 136 Abs. 3 GewO 1994) mit gutem Grund bejaht
werden könne (OGH 13.3.2002, 4Ob 44/02b).
Auch in einem weiteren Verfahren stellte der OGH das
Vertretungsrecht der Unternehmensberater nicht in Frage (OGH 24.6.2003, 4Ob
26/03g).
Die in Ritz, Kommentar zur BAO², § 84 Tz 9
vertretene Auffassung, dass Unternehmensberater nicht zur Vertretung im
Abgabenverfahren befugt seien, sei verfehlt. Ritz berufe sich nur auf den in
Gabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung sinngemäß
wiedergegebenen Durchführungserlass zur Stammfassung der Gewerbeordnung
1973. Er übersehe aber, dass das Vertretungsrecht der Unternehmensberater
vor Behörden erst nachträglich mit 11.1.1997 ausdrücklich
normiert wurde. Seit diesem Zeitpunkt seien Unternehmensberater
ausdrücklich zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und
Körperschaften öffentlichen Rechtes berechtigt (§ 172 Abs. 4
GewO idF BGBl I 1997/10, nunmehr § 136 Abs. 3 GewO 1994 idF
BGBl I 2002/111).
Gerade aber auch Gabler/Stolzlechner/Wendl bejahen das
Recht der Unternehmensberater, vor Finanzbehörden zu vertreten. Sie
führen ausdrücklich aus, dass eine Vertretungstätigkeit von
Unternehmensberatern u.a. auch "...etwa vor
Finanz-...behörden...durchgeführt werden" könne
(Gabler/Stolzlechner/Wendl, GewO², 984). Sie folgen damit nicht nur der
oben dargestellten Literatur und Judikatur, sondern auch den Erläuterungen
zur Gewerberechtsnovelle 1996, die das Vertretungsrecht der Unternehmensberater
ausdrücklich bekräftigen. Der Durchführungserlass zur
GewO 1973 könne somit nicht herangezogen werden.
Die Rechtslage habe sich nach der Fertigstellung des
Erlasses geändert. Der Erlass widerspreche dem nunmehrigen eindeutigen
Wortlaut des Gesetzes.
Die Bw. vertrete die Ansicht, dass sie gemäß
§ 136 Abs. 3 GewO 1994 zur Vertretung des Auftraggebers vor
Finanzbehörden berechtigt sei und ersuche um Aufhebung des Bescheides vom
17. März 2004 sowie die Zulassung als Parteienvertreter der o.a. Firma im
Rahmen der Gewerbeberechtigung als Unternehmensberater.
Gemäß
§ 276 Abs. 3 BAO hat das Finanzamt
die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz direkt
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die Bw. zur
geschäftsmäßigen Vertretung vor den Abgabenbehörden befugt
ist.
Die Bw., eine Kommanditerwerbsgesellschaft betreibt
einerseits laut Firmenbuch die Tätigkeit eines "gewerblichen Buchhalters"
und andererseits hat sie in ihrer Berufung begründend ausgeführt, sie
übe das Gewerbe "Unternehmensberatung einschließlich der
Unternehmensorganisation gemäß
§ 94 Z 74
GewO 1994" aus.
§ 83 BAO sieht vor, dass sich Parteien (und ihre
gesetzlichen Vertreter) im Abgabenverfahren grundsätzlich vertreten lassen
können.
Dieser Grundsatz erfährt durch § 84 BAO eine
Einschränkung.
Gemäß
§ 84 BAO hat die Abgabenbehörde
solche Personen als Bevollmächtigte abzulehnen, die die Vertretung anderer
geschäftsmäßig, wenn auch unentgeltlich betreiben, ohne hiezu
befugt zu sein. Gleichzeitig ist der Vollmachtgeber von der Ablehnung in
Kenntnis zu setzen.
Gemäß Abs. 2 ist das von einer abgelehnten
Person in Sachen des Vollmachtgebers nach der Ablehnung schriftlich oder
mündlich Vorgebrachte ohne abgabenrechtliche Wirkung.
Eine geschäftsmäßige Vertretung setzt nicht
voraus, dass sie für mehrere Personen entfaltet wird. Eine Vertretung auch
nur einer Person erfolgt geschäftsmäßig, wenn aus den jeweiligen
Umständen zu schließen ist, die Vertretung beziehe sich nicht nur auf
einige bestimmte oder zumindest in einem bestimmten Zusammenhang anfallenden
Vertretungshandlungen, sondern umfasse einen Agendenkreis, der verschiedene,
nicht näher spezifizierte Vertretungshandlungen mit einer gewissen
Häufigkeit erwarten lässt.
Der Vertreter muss nicht bereits tatsächlich so
häufig tätig gewesen sein, damit keine bloß gelegentliche
Vertretung mehr vorliegt; auch die erstmalige Vertretung kann somit bereits
geschäftsmäßig sein, wofür z.B. eine allgemeine, weder in
der Urkunde noch im Innenverhältnis auf wenige Vertretungshandlungen
eingeschränkte Vollmacht spricht (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 84
Rz 1).
Die vorliegende Vollmacht beinhaltet sowohl die Vertretung
in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten als auch Eingaben und
Steuererklärungen rechtsgültig zu unterfertigen und Akteneinsicht zu
nehmen. Ebenso gilt diese Vollmacht für alle Kassenangelegenheiten, die mit
der Finanzbehörde abzuwickeln sind, wie Umbuchungs- und
Rückzahlungsanträge und Übernahme von Geld und
Geldeswert.
Ferner umfasst diese Vollmacht auch das Recht zur
Bestellung von Unterbevollmächtigten. Gleichzeitig wird sie zum Empfang von
Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt.
Im vorliegenden Fall hat die Bw. durch Vorlage einer
uneingeschränkten Vollmacht bei der Finanzbehörde zu erkennen gegeben,
dass sie die Fa. I-GmbH geschäftsmäßig vertritt. Dafür
spricht auch die Bezeichnung der Bw. als Parteienvertreter.
Wer zur geschäftsmäßigen Vertretung vor
Abgabenbehörden befugt ist, richtet sich grundsätzlich nach dem
Berufsrecht. Zur geschäftsmäßigen Vertretung vor
Abgabenbehörden sind insbesondere die Wirtschaftstreuhänder (nach
§§ 31 ff WTBG), Rechtsanwälte (nach § 9
Rechtsanwaltordnung) und Notare (nach § 5 Abs. 1
Notariatsordnung) befugt (siehe Ritz, BAO-Kommentar, 2. Auflage, § 84
Tz 3).
Das WTBG regelt in seinen §§ 3 bis 5 den
Berechtigungsumfang von Wirtschaftsprüfern, Buchprüfern,
Steuerberatern und selbständigen Buchhaltern. Zu den den
Wirtschaftsprüfern, Buchprüfern und Steuerberatern vorbehaltenen
Tätigkeiten zählt u.a. die Vertretung in Abgabe- und
Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in
Beihilfeangelegenheiten vor den Finanzbehörden (...). Den zur
selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes
selbständiger Buchhalter Berechtigten ist nach § 2 Abs. 1
Z 3 WTBG die Vertretung vor den Finanzbehörden nicht gestattet
("...die Vertretung in Abgabe- und
Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen
der Vertretung vor den Finanzbehörden,...").
Gewerbliche Buchhalter sind gemäß
§ 102
Abs. 1 GewO 1994 idF BGBl I 2002/111 (GRNov 2002 übernahm
den bisherigen § 134 a) zur Vertretung ihrer Auftraggeber nicht
berechtigt.
Weder der gewerbliche Buchhalter noch der selbständige
Buchhalter sind daher zur uneingeschränkten Vertretung vor den
Finanzbehörden befugt.
Unternehmensberater (einschließlich der
Unternehmensorganisatoren) im Sinne des § 136 GewO idf BGBl I 2002/11 sind
zwar gemäß
§ 172 Abs. 3 GewO 1994 im Rahmen ihrer
Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und
Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt. Ihre
Gewerbeberechtigung umfasst nach herrschender Lehre nicht die Vertretung im
Abgabenverfahren (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 84 Tz 9 unter
Hinweis auf Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur
GewO1, Wien - New York 1998, 643,
wonach Unternehmensberater keine den Wirtschaftstreuhändern vorbehaltenen
Tätigkeiten ausüben dürfen; Ritz, BAO-Handbuch,
Seite 56).
Darüber hinaus wird laut Randziffer 5 des Kommentars
zur GewO, Grabler/Stolzlechner/Wendl ergänzend ausgeführt, dass eine
Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Unternehmens(Betriebs)berater
einschließlich Unternehmens(Betriebs)organisatoren nicht jene
gemäß
§§ 31 bis 33 WTBO (nun
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz) den Wirtschaftstreuhandberufen vorbehaltene
Tätigkeiten umfasst. Diese Rechtsmeinung bleibt weiterhin maßgebend,
da gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 10 GewO die zur Berufsausübung
zählenden und in deren Rahmen vorgenommene Tätigkeiten der
Wirtschaftstreuhänder vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen sind; sind
darüber hinaus bestimmte Tätigkeiten der Wirtschaftstreuhänder
diesen gemäß dem WTBG vorbehalten, so können diese auf keinen
Fall auf Grund einer Gewerbeberechtigung ausgeübt werden.
Die Gewerbeordnung ist gemäß
§ 2 Abs.
1 Z 10 GewO auf die zur Berufsausübung zählenden und in deren
Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten u.a. der Rechtsanwälte, Notare und
Wirtschaftstreuhänder nicht anzuwenden.
Unternehmensberater (und damit auch die Bw.) sind daher
nicht zur geschäftsmäßigen Parteienvertretung im
Abgabenverfahren befugt.
Zu den in der Berufung angeführten Entscheidungen des
OGH ist auszuführen, dass sich diese auf die Vertretungsbefugnis von
Unternehmensberatern vor Gerichten in einem Insolvenzverfahren bezieht
(4Ob44/02b). In den Entscheidungsgründen führte der OGH aus, dass
"Unternehmensberater einschließlich der
Unternehmensorganisation im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des
Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen
Rechtes berechtigt (§ 172 Abs. § 3 GewO) sind.
Maßgebend für den Umfang einer Gewerbeberechtigung ist
gemäß
§ 29 GewO zunächst der Wortlaut der den Parteien
ausgestellten Gewerbescheine im Zusammenhalt mit den einschlägigen
Rechtsvorschriften....
Der erkennende Senat hat
sich in seinen Entscheidungen JBl 2000, 441 (Staudegger) = ecolex 2000, 107 =
RdW 2000, 208 und EvBl 2002/6 = RdW 2002, 22 schon ausführlich mit der
besonderen Vertragsform des Consultingvertrages (Unternehmensvertrags)
auseinandergesetzt und unter anderem ausgesprochen, dass dessen Schwergewicht in
der entgeltlichen Erbringung von kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen
("Management Consulting") oder ingenieurwissenschaftlich-technischen
("Consulting Engineering") Beratungsleistungen des Beraters für den
Klienten liegt. In diesem Sinne definiert auch Schramböck (Strukturanalyse
der Unternehmensberatung in Österreich, RWZ 1997, 215ff, 215)
Unternehmensberatung als eine professionelle Dienstleistung, die von
organisationsexternen, unabhängigen, mit Global- wie auch Spezialwissen
ausgestatteten Personen als deren Hauptberuf eigenverantwortliche und
entgeltlich innerhalb eines zeitlich begrenzten Projektes für das
Management von Organisationen erbracht wird;... Beratung besteht von ihrem Wesen
nach in einem Tätigwerden im Innenverhältnis. Der Unternehmensberater
begehrt und erhält deshalb vom Klienten typischerweise weder
Entscheidungsbefugnisse, um sich für eine der vom ihm erarbeiteten und
vorgeschlagenen Problemlösungsvarianten endgültig zu entscheiden, noch
lässt er sich dazu ermächtigen, die beschlossenen Problemlösung
(etwa als dessen bevollmächtigter Vertreter) nach außen durchzusetzen
und für den Auftraggeber zu realisieren. Ein Unternehmensberater
überschreitet demnach seine Gewerbebefugnis, wenn er als
außergerichtlicher Ausgleichsvermittler tätig wird
....
Die Auslegung des
Beklagten über den Umfang der ihm gemäß
§ 172 Abs. 3
GewO zustehenden Vertretungsbefugnis vor Behörden steht in keinem
offenkundigen Widerspruch zum Gesetz, zum Wortlaut seiner Gewerbeberechtigung,
zum Berufsbild des zuständigen Fachverbands oder einer
höchstgerichtlichen Rechtsprechung."
Wie oben schon ausgeführt, wer zur
geschäftsmäßigen Vertretung befugt ist, richtet sich nach dem
Berufsrecht, in dem der Berechtigungsumfang umschrieben wird, so auch die
Vertretungsbefugnis vor den Abgabenbehörden. Aus dieser vom Bw.
angeführten OGH-Entscheidung lässt sich für das
gegenständliche Verfahren nichts ableiten, im Gegenteil der OGH führt
aus, dass der Umfang der Gewerbeberechtigung eines Unternehmensberater im
Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften stehen muss, und dass die
Unternehmensberatung von ihrem Wesen nach in einem Tätigwerden im
Innenverhältnis besteht.
Hinsichtlich der in der Berufung angeführten
Entscheidung des OGH 4Ob26/03g ist auszuführen, dass auch diese
Entscheidung sich auf die Vertretungsbefugnis eines Unternehmensberaters in
einem Insolvenzverfahren vor einem Gericht bezieht, und der OGH hinsichtlich des
Berufsbildes eines Unternehmensberaters ausführt, dass
"die berufsmäßige
außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Klienten nicht Inhalt
der Gewerbebefugnis eines Unternehmensberaters ist".
Die Berufung erweist sich somit als unbegründet und es
war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 84 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0847-W/04
- Stammnummer
- 14586
- Gültig
- 10.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF