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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100356/2024

Eingabengebühr Beschwerde an das BVwG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100356/2024vom 27.09.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***RI*** in der Beschwerdesache ***BF***, ***BF-Adr***, über die Beschwerde vom 12. Dezember 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. November 2023 betreffend Festsetzung Eingabengebühr und Gebührenerhöhung, Steuernummer ***BF-StNr***, Erfassungsnummer ***ErfNr***, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Sachverhalt, Verfahrensgang und Parteienvorbringen Mit Bescheid vom 26.6.2023, GZ ***Zahl1***, hat die Datenschutzbehörde der Republik Österreich (DSB) die Datenschutzbeschwerde des ***BF*** zurückgewiesen. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides hat unter anderem ausdrücklich folgende Hinweise enthalten: "Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Datenschutzbehörde einzubringen … Die Beschwerde gegen diesen Bescheid ist gebührenpflichtig … Die Entrichtung der Gebühr ist bei Einbringung der Beschwerde gegenüber der Datenschutzbehörde durch einen der Eingabe anzuschließenden Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen. Wird die Gebühr nicht oder nicht vollständig entrichtet, ergeht eine Meldung an das zuständige Finanzamt." ***BF*** hat gegen den Bescheid am 2.7.2023 Beschwerde erhoben. Die Eingabe war als Beschwerde bezeichnet und hat den bekämpften Bescheid eindeutig benannt; die Beschwerde war an die Leiterin der österreichischen DSB adressiert und ist am 6.7.2023 bei der DSB eingelangt. Am 14.7.2023 hat die DSB die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorgelegt und ***BF*** aufgefordert, die Entrichtung der hierfür gemäß Verordnung des Bundesministers für Finanzen (BuLVwG-EGebV) angefallene Gebühr von 30 € binnen zwei Wochen ordnungsgemäß nachzuweisen, widrigenfalls eine Meldung an das zuständige Finanzamt zu erfolgen hätte; dieses Schreiben wurde als normales Poststück ohne Zustellnachweis versendet. Am 30.8.2023 hat das BVwG, ***GZ***, den Bescheid der DSB aufgehoben. Mit amtlichem Befund vom 31.8.2023, bei der Abgabenbehörde eingelangt am 6.9.2023, hat die DSB das Finanzamt über die Nichtentrichtung der gegenständlichen Eingabengebühr in Kenntnis gesetzt. Erstinstanzliches Verfahren Daraufhin hat das Finanzamt mit Bescheid vom 28.11.2023 zur Erfassungsnummer ***ErfNr*** die Gebühr für eine Eingabe gemäß § 2 BuLVwGEGebV in Höhe von 30 € und gemäß § 9 Abs. 1 Geb die 50 %-ige Gebührenerhöhung von 15 €, zusammen 45 €, festgesetzt. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 4.12.2023 des ***BF***, nunmehriger Beschwerdeführer, =Bf., mit der Begründung, dass der Kontostand ausgeglichen sei und die Bescheide zu ***Zahl1*** vom 26.6.2023 und ***Zahl2*** vom 3.7.2023 vom BVwG ersatzlos behoben worden seien. Das Finanzamt hat die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 5.2.2024 als unbegründet abgewiesen, weil es unerheblich sei, wie die nachfolgende Erledigung erfolge, da die Gebühr für die Eingabe entstehe. Mit Vorlageantrag vom 16.2.2024 hat der Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (BFG) beantragt. Das BVwG habe mit Erkenntnis den Bescheid als unrechtmäßig erkannt und ersatzlos behoben. Das Verfahren sei in den Ermittlungsstand zurückgewiesen worden. Abschließend hat das Finanzamt bei der Verrechnungsstelle der ***JA*** noch erhoben, dass am 9.11.2023 ein Betrag von 30 € zu der Erfassungsnummer ***ErfNr*** an die BUHAG und anschließend an das Finanzamt überwiesen wurde. Eine Sofortzahlung sei nicht möglich; der Häftling müsse zuerst beim Anstaltsleiter ansuchen, nach Genehmigung setze sich die Verrechnungsstelle mit der BUHAG in Verbindung und erst dann werde überwiesen. Am 5.6.2024 hat das Finanzamt die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht führt das Finanzamt unter anderem an, dass die DSB den Bf. mit Schreiben vom 14.7.2023 (siehe oben) aufgefordert habe, die Entrichtung der Gebühr ordnungsgemäß nachzuweisen. Verfahren beim BFG Am 17.6.2024 hat der Bf. beim BFG eine Entgegnung zu den Sachverhaltsdarstellungen im Vorlagebericht des Finanzamtes eingebracht. Darin rügt der Bf., dass die Darstellungen des Finanzamtes insofern nicht zutreffend seien, als die DSB nicht nachweisen könne, dass er die Aufforderung vom 14.7.2023 tatsächlich erhalten habe. Auch sei die in der Stellungnahme des Finanzamtes ausgeführte Darstellung, die Gebührenschuld sei per 6.7.2023 mit der Eingabe einer Beschwerde an die DSB entstanden, unrichtig, da nach § 1 VwG-EGebV die Entstehung der Gebührenschuld unzweifelhaft mit der Einbringung der Beschwerde beim BVwG oder LVwG entstehe und eben nicht zum Zeitpunkt der Eingabe bei der Aufsichtsbehörde (DSB), die definitiv kein Verwaltungsgericht sei. Die Zahlung der Gebühr von 30 € sei am 9.11.2023 prompt nach ergangener Mitteilung anordnungs- und fristgerecht erfolgt. Letztlich sei festzuhalten, dass die Anzeige der DSB an das Finanzamt mit 31.8.2023 erfolgt sei, somit am Folgetag nach dem Erkenntnis des BVwG vom 30.8.2023. Über Aufforderung durch das BFG hat die DSB ihren Bescheid vom 26.6.2023, ***Zahl1***), vorgelegt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Rechtsgrundlagen Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 GebG unterliegen nicht der Eingabengebühr 1. Eingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: lit. b) von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das BVwG und das BFG im Sinne des Art. 129 B-VG; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Eingaben einschließlich der Beilagen an das BVwG sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln. Mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG-EGebV), wurde die Ermächtigung im Sinne des § 14 TP 6 GebG umgesetzt: "§ 1 (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. (2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; … Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig. (3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. … (5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 das Finanzamt Österreich darüber in Kenntnis zu setzen. § 2 (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro." Gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, … zu entrichten. Gemäß § 9 Abs. 1 GebG ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird. Nach § 34 Abs. 1 GebGsind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hierbei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem FA zu übersenden. Gemäß § 203 BAO ist bei Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Gemäß § 12 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG. 2. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen wie auch der geschilderte Verfahrensablauf haben sich durch Einsicht in die vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Aktenteile mit der Erfassungsnummer ***ErfNr*** und aus dem Bescheid der DSB eindeutig ergeben. 3. Rechtliche Beurteilung Im § 14 GebG sind die Tarife der festen (wertunabhängigen) Gebühren für Schriften und Amtshandlungen in den jeweiligen Tarifposten (TP) angeführt. In der dortigen TP 6 sind insbesondere Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, erfasst. Eingaben an Gerichte sind jedoch gebührenfrei. Von dieser Befreiung wiederum ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das BVwG und das BFG (§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG). Die genannte Bestimmung enthält eine Verordnungsermächtigung, welche der Bundesminister für Finanzen mit der BuLVwG-EGebV umgesetzt hat und darin für Eingaben an das BVwG Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung im Wesentlichen wie folgt festgelegt hat: Eingaben (insbesondere Beschwerden) an das BVwG sind gebührenpflichtig. Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV (abweichend von § 11 Abs. 1 Z 1 GebG) im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde und wird in diesem Zeitpunkt auch fällig. Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, sondern allenfalls erst später, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. VwGH 21.11.2013, 2011/16/0097). Die Entrichtung der Gebühr auf ein Konto des Finanzamtes ist durch einen Zahlungsbeleg, welcher der Eingabe anzuschließen ist, nachzuweisen. Nach dieser eindeutigen Rechtslage hätte der Bf. die gegenständliche Eingabengebühr nach Maßgabe der Bestimmungen der BuLVwG-EGebV spätestens bei der Einbringung der Beschwerde bei der DSB zu entrichten und nach Abs. 3 der Bestimmung den Zahlungsnachweis über die Entrichtung der Gebühr oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung der Beschwerde anzuschließen gehabt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich ohne Zweifel, dass der Bf. eine Beschwerde bei der DSB eingebracht hat. Diese ist lt. Eingangsstempel am 6.7.2023 bei der DSB eingelangt. Im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde bei der DSB als jener Stelle, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist, entsteht die Gebührenschuld und wird die Pauschalgebühr von 30 € auch fällig (vgl. VwGH 28.9.2016, Ro 2015/16/0041). Der Bf. hat die Gebühr jedoch tatsächlich (nach Mitteilung der ***JA*** und nach eigener Angabe des Bf. in seiner Entgegnung vom 13.6.2024) erst am 9.11.2023 - und somit deutlich verspätet - eingezahlt. Damit wurde die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet, sodass die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einen Akt der Abgabenbemessung vorliegt (vgl. VwGH 18.10.1977, 501/77 ua.). Der Einwand des Bf., die Gebührenschuld entstehe nicht schon zum Zeitpunkt der Eingabe bei der Aufsichtsbehörde (DSB), sondern erst mit der Einbringung der Beschwerde beim BVwG oder LVwG ist nicht zutreffend. Abgesehen von der Maßnahmenbeschwerde, welche beim BVwG selbst eingebracht werden muss, sind gemäß § 12 VwGVG Beschwerden grundsätzlich immer bei der Verwaltungsbehörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (belangte Behörde). Das gilt auch für alle weiteren Schriftsätze und zwar so lange, bis die Verwaltungsbehörde die Beschwerde dem BVwG vorlegt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind sämtliche Schriftsätze direkt beim BVwG einzubringen. In diesem Sinn kann dem Bf. auch die im Bescheid vom 26.6.2023 erteilte Rechtsmittelbelehrung vorgehalten werden, in welcher ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde bei der DSB einzubringen und damit gebührenpflichtig war. Auch gemäß BuLVwG-EGebV entsteht die Gebührenschuld unmittelbar mit der Einbringung der Beschwerde und zwar unabhängig davon, bei welcher Stelle dies geschieht. Die Verordnung bezieht sich lediglich auf die "Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird" (vgl. BFG 30.9.2019, VH/7100015/2 019). Die Stelle, bei der eine nicht ausreichend vergebührte Eingabe eingebracht wird, hat gemäß § 34 Abs. 1 des GebG das Finanzamt darüber in Kenntnis zu setzen. Zwar bestehen keine Bedenken, wenn die Behörde im Falle einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung den Bf. auf die Gebührenpflicht einer Eingabe hinweist und ihm für die Vorlage des "Nachweises über die erfolgte Entrichtung" eine angemessene Frist einräumt und erst danach einen Befund iSd. § 34 Abs. 1 GebG aufnimmt (Fellner Stempel- und Rechtsgebühren, 10. Auflage), doch ändert sich dadurch nichts daran, dass die Gebührenschuld bereits im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde bei der DSB entstanden ist. Wiederum ist auf die erteilte Rechtsmittelbelehrung zu verweisen. Es ist daher für die Abgabepflicht nicht von Bedeutung ob der Bf. die Aufforderung der DSB vom 14.7.2023 erhalten hat oder nicht bzw. wann die DSB den amtlichen Befund dem Finanzamt übermittelt hat. Auch der Hinweis des Bf., das BVwG habe den Bescheid der DSB letztlich aufgehoben, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da es nicht auf die Art der Erledigung der Eingabe ankommt (zB VwGH 25.4.1996, 95/16/0300; VwGH 25.9.1997, 97/16/0306). Vielmehr entsteht die Gebührenschuld immer unabhängig davon, ob und wie die Behörde die Eingabe behandelt (vgl. auch BFG 24.6.2019, RV/7104602/2018). Wird eine nicht vorschriftsmäßig entrichtete feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 zwingend eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben (vgl. VwGH 23.1.1989, 87/15/0141). Diese Gebührenerhöhung ist eine objektive Säumnisfolge und ist diese in dem durch die Gebührenverkürzung verursachten erheblichen Verwaltungsmehraufwand begründet (vgl. VwGH 19.3.1990, 89/15/0066; VwGH 26.6.1996, 93/16/0082). Die Beschwerde war somit nicht begründet und damit wie im Spruch ersichtlich abzuweisen. 4. Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Fall die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen eindeutig ist und das Erkenntnis auf die angeführte, bisherige Rechtsprechung des VwGH Bedacht genommen hat, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Linz, am 27. September 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100356/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100356.2024
Stammnummer
145823
Gültig
27.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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