Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100289/2021
Verspätete Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/1100289/2021vom 03.10.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri***
in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend den Bescheid des ***FA*** vom 21. April 2020
hinsichtlich Einkommensteuervorauszahlungen 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Der Beschwerdeführer reichte via FinanzOnline am 28.12.2020 eine mit "Fristverlängerung Berufungsfrist" überschriebene Eingabe ein. Er gab seine Steuernummer sowie als Art des Bescheides "Vorauszahlungen" an. Als Datum des angefochtenen Bescheides nannte er den 15.11.2020.
Er führte sinngemäß aus, seine Beschwerde richte sich gegen den Vorgang der Vorauszahlung. Die Termine der Vorauszahlungen entsprächen einer falschen und willkürlichen Entscheidung durch das Finanzministerium. Eine Fälligkeit des jeweils auf das Quartal zu entrichtenden Beitrages sei nicht möglich. Die Fälligkeit erfolge, bevor der entsprechende Lohn ausbezahlt worden sei. Er erhebe daher Beschwerde gegen vergangene sowie zukünftige Beitragszahlungen. Er schlage vor, die Zahlungen sollten zum 15. des Folgemonats des letzten Quartals erfolgen, d. h., nachdem die Lohnsumme für das entsprechende Quartal auch ausbezahlt worden sei. Die Vorauszahlung für die aktuelle Forderung wäre diesfalls nicht am 15. November zu leisten, sondern erst am 15.01.2021.
Mit Beschwerdevorentscheidung wies die Abgabenbehörde die Beschwerde, die sie als gegen den Vorauszahlungsbescheid 2020 vom 21.04.2020 gerichtet betrachtete, als verspätet zurück.
In der Folge langte ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein, in welchem der Beschwerdeführer - hier unter Anführung des Bescheiddatums 21.04.2020 - im Wesentlichen ausführte:
Die Begründung der Beschwerdevorentscheidung "sei unzutreffend, da es bereits mehrere und regelmäßige Beschwerden mündlicher und schriftlicher Natur zu dieser Sache gebe. Diese Eingaben an das Finanzamt seien unbeantwortet geblieben. Eine Untersuchung auf Rechtmäßigkeit sei nicht erfolgt. Er halte eine Entscheidung über den Vorauszahlungsteilbetrag für erforderlich".
Seitens der Abgabenbehörde wurde der Richterin über ihr Ergänzungsersuchen mitgeteilt, dass es keinen Bescheid mit dem Datum 15.11.2020, wie in der als Beschwerde beurteilten Eingabe vom 28.12.2020 genannt, gebe. Möglicherweise meine die Partei einen der vierteljährlichen - nicht rechtsmittelfähigen - Zahlungstermine. Zur Frage, ob andere, als rechtzeitig zu beurteilende Eingaben bei der Abgabenbehörde eingelangt wären, wurde der Richterin mitgeteilt, dass dem Gericht alle bekannten Unterlagen übermittelt worden wären. Der Beschwerdeführer habe auch formlose Eingaben wie E-Mails versendet sowie ein Schreiben an den Steuerombudsmann/die Schlichtungsstelle gerichtet.
Zusammenfassung: Der Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2020 vom 21.04.2020 setzt die Vorauszahlungen an Einkommensteuer mit € 12.572,00 fest. Im Bescheid wird darauf hingewiesen, dass die festgesetzten Vorauszahlungen mit je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig sind.
Es ist daher plausibel, wenn die Abgabenbehörde die als Beschwerde beurteilte Eingabe vom 28.12.2020 als gegen den Vorauszahlungsbescheid vom 21.04.2020 gerichtet erkannt hat, zumal dieser als einen der Fälligkeitstermine den in der Eingabe als Bescheiddatum genannten 15.11. aufzeigt und der Beschwerdeführer mit seiner Textierung die Fälligkeit der jeweils auf das Quartal zu entrichtenden Vorauszahlungen in Kritik zieht. Zudem gibt er selbst in seinem Vorlageantrag als Bescheiddatum - anders als ursprünglich - den 21.04.2020 an.
Damit ist aber das Schicksal der in Streit stehenden Beschwerde auch schon entschieden:
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt nämlich die Beschwerdefrist einen Monat. Bei einem Bescheiddatum vom 21.04.2020 ist daher eine Beschwerde vom 28.12.2020 unstrittig verspätet. Dass andere, den Anforderungen des § 250 BAO entsprechende Beschwerdeschriftsätze rechtzeitig eingebracht worden wären, konnte durch das BFG nach Rückfrage bei der Abgabenbehörde und nach Aktenlage nicht verifiziert werden und ist Gegenstand der vorliegenden BFG-Entscheidung lediglich die Beschwerde vom 28.12.2020.
Die Beschwerde war somit nach allem Ausgeführten gemäß § 260 Abs. 1 lit. b iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Hätte sich die als Beschwerde beurteilte Eingabe allenfalls auf eine Buchungsmitteilung mit Datum 15.11.2020 bezogen, so wäre ihr ebenfalls ein Erfolg zu versagen gewesen. Sie wäre in diesem Fall gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm. § 278 Abs. 1 lit. b BAO als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Mit Beschwerde können nämlich nur Bescheide im Sinne des § 92 BAO, das sind individuelle, hoheitliche, im Außenverhältnis ergehende normative Verwaltungsakte, angefochten werden. Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Erledigung ohne Bescheidcharakter, ist sie gem. § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Im Übrigen wird dem Beschwerdeführer - ohne dass dies für den vorliegenden Formalbeschluss entscheidungsrelevant wäre - zu seiner Information mitgeteilt, dass Einkommensteuer-Vorauszahlungen mit Bescheid für das volle Kalenderjahr festgesetzt werden (§ 45 Abs. 1 EStG 1988). Gemäß Abs. 2 leg cit. sind die Vorauszahlungen zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten (§ 45 Abs. 2 EStG 1988). Die Vorauszahlungen können nach § 212 BAO gestundet werden.
Die Fälligkeiten sind gesetzlich vorgegeben und lassen sich nicht durch Bescheid anders festlegen; der Abgabenanspruch selbst entsteht bereits mit Beginn des jeweiligen Kalendervierteljahres (vgl. Kirchmayr/Sturma in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 45 TZ 7 -8).
Insgesamt war wie im Spruch zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Voraussetzungen, unter denen eine Beschwerde mit der Folge der Zurückweisung als verspätet oder als unzulässig zu beurteilen ist, ergeben sich direkt aus dem Gesetz. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Feldkirch, am 3. Oktober 2024
Normen und Schlagworte
- § 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 45 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 278 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/1100289/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100289.2021
- Stammnummer
- 145808
- Gültig
- 03.10.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF