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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100107/2024

Zurücknahme der Bescheidbeschwerde hat die Einstellung des Verfahrens mittels Beschluss zur Folge (§§ 256 (1) u. 278 BAO)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/1100107/2024vom 26.09.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Roman Galehr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 14. Juni 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Juni 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Die Beschwerde vom 14. Juni 2022 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Juni 2022 wurde die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2019 von der belangten Behörde festgesetzt. Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 14. Juni 2022 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAOeingebracht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. September 2023 hat das Finanzamt der Beschwerde teilweise stattgegeben. Dagegen wurde mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Mit weiterer Eingabe vom 13. September 2024 zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde vom 14. Juni 2022 gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zurück. Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es hier einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird. Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 13. September 2024 die Beschwerde betreffend Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zurückgezogen hat, war diese mit Beschluss (§ 278 BAO) gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren daher einzustellen. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Feldkirch, am 26. September 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/1100107/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100107.2024
Stammnummer
145804
Gültig
26.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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