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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101547/2023

Vorläufige Festsetzung mit 0,00 € bei nicht geltend gemachter abgetretener Forderung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101547/2023vom 18.09.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH, Parkring 2, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 3. Dezember 2013 gegen den Bescheid des Finanzamts für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel als Vorgängerorganisation des Finanzamts Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten, vom 30. Oktober 2013 betreffend Zessionsgebühr Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und vorläufig mit 0,00 € festgesetzt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Übergang der Zuständigkeit vom UFS auf das BFG: Gemäß § 323 Abs. 38 BAO, in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2013, sind die am 31.12.2013 beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängige Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B- VG zu erledigen. 1. Verfahren vor der belangten Behörde: Am 31. Juli 2013 sowie 12. August 2013 wurde ein Zessionsvertrag abgeschlossen zwischen der ***Zessionar***, ***Adresse Zessionar*** (idF als Zessionar bezeichnet) und Berufungswerber, der als Beschwerdeführer zu behandeln ist, Rechtsanwalt ***Beschwerdeführer/Zedent***, ***Adresse Zedent*** (Zedent idF als Bf bezeichnet). Der Zessionsvertrag beinhaltet die Abtretung von vertragsgegenständlichen Forderungen vom Bf als Zedent an den Zessionar, der gemäß den Bestimmungen des gegenständlichen Vertrages die Forderung mit allen damit verbundenen Rechten übernimmt. Der wahre Wert der vertragsgegenständlichen Forderung kann im Zeitpunkt der Unterfertigung des Zessionsvertrages nicht eruiert werden. Solange es mangels erfolgreicher Geltendmachung des Zessionars keinen Erlös gibt, ist das Entgelt nicht ermittelbar - ebensowenig wie eine Gegenleistung. Im Vertrag werden folgende Berechnungen bzw. Angaben zum Nettoerlös gemacht: " … § 3 Kauf- und Abtretungspreis (2) Berechnungsbasis für die prozentuelle Beteiligung der ***Zessionar*** Treuhandmasse ist der Nettoerlös, den ***Zessionar*** tatsächlich im Wege eines Gerichtsverfahrens oder auch Vergleiches bzw jeglicher bereinigenden Lösung basierend auf der Vertrasgegenständlichen Forderung einbringlich macht. (3) Nettoerlös ist der zuerkannte bzw zugesprochene Betrag abzüglich Prozesskosten, Anwaltskosten bzw. sonstiger Kosten, insbesondere Prozessfinanzierungskosten, allfällig zu tragende Kosten der Gegenseite sowie abzüglich der Rechtsgeschäftsgebühr für den vorliegenden Zessionsvertrag (im Folgenden der "Nettoerlös"). (4) Die Prozentuelle Beteiligung der ***Zessionar***-Treuhandmasse am Nettoerlös (Berechnungsbasis) stellt sich wie folgt dar: • bei einem Nettoerlös von EUR 0 bis zu EUR 5 Mio. werden von diesem 15% an die ***Zessionar***-Treuhandmasse überwiesen; • für die weiteren bis zu EUR 5 Mio. (das heißt gesamt 10 Mio.) werden von jenem die erste Stufe übersteigenden Betrag (EUR 5 Mio.) 8,75% an die ***Zessionar***- Treuhandmasse bezahlt; • von dem Nettoerlös von EUR 10 Mio. bis EUR 20 Mio. werden 5% an die ***Zessionar***-Treuhandmasse bezahlt; • von dem EUR 20 Mio. übersteigenden Betrag bis maximal EUR 40 Mio. werden 2,5% an die ***Zessionar***- Treuhandmasse bezahlt. (5) Die gemäß § 3 Abs (4) errechnete Beteiligung der ***Zessionar***-Treuhandmasse am Nettoerlös ist mit Gutschrift des Nettoerlöses auf dem Konto der ***Zessionar***, sowie nach erfolgtem Abzug aller Kosten und Abgaben (§ 3 Abs 3) fällig und binnen 5 Werktagen auf das bekanntzugebende Konto des Treuhänders zu überweisen. …" Am 9. Oktober 2013 wurde der Vorgang beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich Dienststelle Sonderzuständigkeiten, in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) gemäß § 31 GebG angezeigt, mit dem Antrag, die bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr gemäß § 33 TP 21 Abs. 1 GebG mit 0 € und die Gebühr vorläufig festzusetzen, da der Kauf und Abtretungspreis bestimmbar, aber der Höhe nach ungewiss sei. Die belangte Behörde berechnete daraufhin auf Grund des in Punkt 4 des Zessionsvertrages angegebenen potentiellen Nettoerlöses einen Wert des Entgeltes von 2 187.500, 00 €, von dem die Gebühr am 30. Oktober 2013 in Höhe von 0,8 % gemäß § 33 TP 21 Abs. 1 GebG, in der Höhe 17.500 € bescheidmäßig festgesetzt wurde. Dagegen erhob der Bf am 3. Dezember 2013 fristgerecht Berufung, die als Beschwerde zu behandeln ist. Darin beantragte der Bf, die vorläufige Festsetzung der Gebühr nach § 33 TP 21 Abs. 1 GebG mit 0,00 €. Begründet wurde dies mit Verweis auf § 3 der Vereinbarung über die Abtretung der vertragsgegenständlichen Forderungen ("Zessionsvertrag"), in welchem der Kauf- und Abtretungspreis zwar bestimmbar und unbedingt sei, aber der Höhe nach vorläufig noch ungewiss. Auf Grund des noch ungewissen Forderungseinganges und dementsprechend des ungewissen Abtretungspreises könne derzeit keine Hundertsatzgebühr gemäß § 33 TP 21 Abs. 1 GebG endgültig festgestellt werden. Des weiteren wird ausgeführt: "Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Regelung im früheren § 22 GebG, wonach eine Gebühr nach dem Höchstbetrag einer Leistung festzuzusetzen war, wenn ein solcher Höchstbetrag bedungen war. Diese Regelung wurde vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben (VfGH 20.6.2006, G 1/06). Der damals entschiedene Fall ist dem gegenständlichen Fall vergleichbar. Somit kann nach Aufhebung der "Höchstbetragsklausel" des § ww GebG durch den VfGH nicht dieselbe Vorgehensweise nun mit Erfolg auf § 26 GebG gestützt werden. Darüber hinaus ist § 26 GebG im gegenständlichen Fall auch dem Wortlaut nach nicht anwendbar, weil die Leistung selbst nicht bedingt ist, sondern bloß ihre Höhe von bestimmten Umständen abhängt. Insofern ist die Regelung in § 3 Abs 4 des Vertrages mit einer umsatzabhängigen Miete vergleichbar, wo die Mietvertragsgebühr auch nach den späteren Umsätzen und nicht nach einem Maximalbetrag festgesetzt wird (vgl. GebRL Rz 561, 562, 678)." Die belangte Behörde erließ keine Berufungsvorentscheidung, legte den Akt am 17. Dezember 2013 dem UFS, die Zuständigkeit ging dann 2014 auf das Bundesfinanzgericht über, vor und beantragte, die Berufung als unbegründet abzuweisen, weil nach § 33 TP 21 GebG die Bemessungsgrundlage der Rechtsgebühr das Entgelt sei, jener Betrag um den die abgetretene Forderung erworben wurde. Zum Entgelt gehörten all jene Leistungen, die der Erwerber dafür zu erbringen habe, dass er das Recht oder die Forderung erhält. Abweichend von den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes seien gemäß § 26 GebG bei der Bewertung gebührenpflichtiger Gegenstände bedingte ("unsichere") Leistungen und Lasten als sofort fällige bzw. unbedingte ("sichere") zu behandeln (VwGH vom 16.3.1987, 85/15/0246 etc.) Diese Bestimmung stelle eine zur Wahrung des Urkundenprinzips im Gebührenrecht erforderliche Sondervorschrift dar. Für die Bewertung von Leistungen und Lasten, somit für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage, werde im § 26 GebG die Unbeachtlichkeit einer Bedingung bestimmt (UFS vom 14.06.2010, RV/0313-I/08). Insbesondere komme es nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß dem Abtretenden bzw. einem Dritten die vereinbarten Leistungen tatsächlich zukommen (VwGH vom 24.03.1994, 92/16/0130). Aus § 3 (4) des vorliegenden Vertrages ergebe sich somit die Bemessungsgrundlage von 2.187.500 €. Das Bundesfinanzgericht forderte den Bf am 3. Dezember 2018 auf, Auskunft betreffend allfälliger Forderungserlöse, Bewertungsgutachten und allfällige Zivilverfahren zu geben, das vom Bf am 29. Jänner 2019 beantwortet wurde, jedoch wurde weder Auskunft über allfällige Erlöse zu den gegenständlichen Forderungen gegeben noch ein Bewertungsgutachten vorgelegt noch eine Information betreffend allfälliger entsprechender Zivilverfahren gegeben, da nicht bekannt sei, dass der Zessionar tatsächlich gegenständliche Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht hätte und dazu auch nicht verpflichtet wäre. 2. Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes und Rechtsmittel des Bf: Das Bundesfinanzgericht wies mit Erkenntnis vom 3. April 2019, RV/7100381/2014, die Beschwerde als unbegründet ab. Der Bf erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 25. Februar 2020, E 1852/2019-5, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. II. Der Verwaltungsgerichtshof VwGH 4.5.2023, Ra 2020/16/0157 hob das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf In den Entscheidungsgründen legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass die genannten Bestimmungen keine Rechtsgrundlage für die Heranziehung des vereinbarten Höchstbetrages als Bemessungsgrundlage für die Zessionsgebühr bieten. Der VwGH sieht eine Anwendbarkeit des § 17 Abs. 2 GebG mangels unklarer Textierung der Urkunde oder einer Textierung, die mehrere Deutungen zulässt (vgl. VwGH 18.6.2002, 2001/16/0591; 25.2.1993, 92/16/0159, jeweils mwN) als nicht gegeben an, weil die Ungewissheit der Höhe dieser Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Vereinbarung nicht unklar macht. Die Bestimmung des § 26 GebG sieht vor, dass für die Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände grundsätzlich die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, gelten, u.a. mit der Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind. Da im gegenständlichen Fall laut Zessionsvertrag nur dann ein Entgelt für die Abtretung der Schadenersatzforderungen zu leisten ist, wenn diese Forderungen durch die Zessionärin erfolgreich geltend gemacht werden, also wenn tatsächlich ein Geldbetrag zuerkannt wird, liegt eine Bedingung im Sinne des § 26 GebG dar und ist daher nach dieser Bestimmung als unbedingt zu behandeln. Darin sieht der VwGH unter Ausblendung der Eintrittswahrscheinlichkeiten kein Unterschied zur Vereinbarung eines umsatzabhängigen Entgeltes - etwa einer Miete oder Pacht - vor, weil in einem derartigen Fall das Entgelt auch dadurch bedingt ist, dass überhaupt ein Umsatz erzielt wird. Dahingestellt lässt der VwGH, ob auch in der Vereinbarung eines prozentuell gestaffelten, erfolgsabhängigen und mit einem Höchstbetrag gedeckelten Entgelts eine unbedingt zu behandelnde Bedingung im Sinne des § 26 GebG erblickt werden kann oder lediglich von einer der Höhe nach ungewissen Leistung auszugehen ist (vgl. dazu VwGH 26.6.1997, 96/16/0239, in dem aufgrund der Ungewissheit eine vorläufige Festsetzung als zulässig angesehen wurde), weil auch bei einer derartigen Vereinbarung die Bemessung der Gebühr vom höchstmöglichen Betrag jedenfalls nicht zulässig ist. Der VwGH weist darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof die frühere Regelung des § 22 GebG, wonach in jenen Fällen, in denen keine Leistung mit einem bestimmten Betrag, "wohl aber deren höchstes Ausmaß" vereinbart wurde, die Gebühr zwingend nach dem Höchstbetrag zu entrichten war, als verfassungswidrig angesehen und die darauf Bezug nehmenden Wortfolgen aufgehoben hat (VfGH 20.6.2006, G 1/06) und den Kern der Verfassungswidrigkeit in der unsachlichen Differenzierung der Gebührenbemessung sah bei Fällen mit unbestimmten und unbestimmbaren Leistungen, weil bei Vereinbarung eines Höchstbetrages die Gebühr nach § 22 GebG zwingend von diesem zu bemessen war, während bei Fehlen einer derartigen Vereinbarung die Bemessung "nach Maßgabe der (geschätzten) wahrscheinlichen Leistung" zu erfolgen gehabt hätte. Deshalb sah es der Verfassungsgerichtshof trotz Anerkennung der Besonderheiten von Höchstbetragsvereinbarungen nicht als gerechtfertigt an, in derartigen Fällen die Gebühr stets vom Höchstbetrag zu bemessen und damit "Verträge über unbestimmte Leistungen mit Leistungsbegrenzung vielfach einer höheren Gebühr zu unterwerfen als solche ohne Leistungsbegrenzung, bei denen der mögliche Leistungsumfang ein weiterer ist". Vor diesem Hintergrund gab der VwGH dem Bf mit seinem Vorbringen im Recht, dass bei Einstufung der Gegenleistungsvereinbarung im verfahrensgegenständlichen Zessionsvertrag als von Bedingungen - zu denen u.a. die erfolgreiche Geltendmachung der abgetretenen Forderungen bis (mindestens) zur Höhe des festgelegten Höchstbetrages gehört - abhängig, die nach § 26 GebG als unbedingt anzusehen seien, dieser Bestimmung derselbe verfassungswidrige Inhalt unterstellt werden würde, wie jenen des insoweit aufgehobenen § 22 GebG., weil nach dieser Leseart wiederum zwischen solchen unbestimmten Vereinbarungen, bei denen die Gegenleistung mit einem Höchstbetrag begrenzt ist und solchen, bei denen der mögliche Leistungsumfang keiner Begrenzung unterliegt, unterschieden werden würde; im ersten Fall wäre die Gebühr grundsätzlich zwingend vom Höchstbetrag zu bemessen, während im zweiten Fall die Bewertung der Gegenleistung gemäß § 26 GebG nach den allgemeinen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 zu erfolgen hätte. Aus diesen Gründen ist laut VwGH die Zessionsgebühr im gegenständlichen Fall nicht vom vereinbarten höchstmöglichen Betrag festzusetzen, sondern von der nach den allgemeinen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 ermittelten Gegenleistung, wobei gemäß § 14 Abs. 1 BewG Kapitalforderungen, ausgenommen Wertpapiere und Anteile an Gesellschaften gemäß § 13 BewG, und Schulden mit dem Nennwert anzusetzen sind, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen (vgl. VwGH 16.10.1989, 88/15/0032). Für den gegenständlichen Fall schloss der VwGH daraus, dass das Bundesfinanzgericht - selbst wenn der vereinbarte Höchstbetrag als "Nennwert" im Sinne des § 14 Abs. 1 BewG anzusehen sein sollte - den gemeinen Wert des Zessionsentgelts ermitteln - bzw. allenfalls schätzen hätte müssen, weil die Höhe des Zessionsentgelts im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld noch ungewiss war. Diesen Wert hätte es sodann der Gebührenbemessung zugrunde legen müssen, wobei expressis verbis darauf hingewiesen wurde, dass bei ungewisser Höhe der Gegenleistung auch die Möglichkeit einer vorläufigen Gebührenfestsetzung gemäß § 200 Abs. 1 BAO besteht (vgl. VwGH 5.3.2009, 2007/16/0142; 26.6.1997, 96/16/0239). Durch die Aufhebung des Erkenntnisses des BFG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes war die Beschwerde wieder unerledigt. III. Fortgesetztes Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht Auf Grund der vom VwGH angesprochenen notwendigen Ermittlung des Zessionsentgelts erteilte das Bundesfinanzgericht der belangten Behörde mittels Beschluss vom 10. Mai 2024 einen Ermittlungsauftrag gemäß § 269 Abs. 2 BAO für weitergehende Ermittlungen im gegenständlichen Fall mit folgendem Inhalt: "In Ergänzung des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens erteilt das Bundesfinanzgericht der belangten Behörde zur aktuellen Ermittlung des Sachverhaltes, nachdem seit dem gegenständlichen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes fünf Jahre vergangen sind, folgende Ermittlungsaufträge: 1. Ermittlung, ob die gegenständliche zedierte Forderung des Jahres 2013 in der Zwischenzeit geltend gemacht wurde - durch Befragung insbesondere der ***Zessionar*** (Zessionar) sowie der beschwerdeführenden Partei (Zedent). 2. Für den Fall, dass die Forderung geltend gemacht wurde, wird ersucht, zu ermitteln in welcher Höhe. 3. Für den Fall, dass die Forderung noch immer nicht geltend gemacht wurde, wird ersucht zu ermitteln, ob der Zessionar beabsichtigt, die Forderung noch geltend zu machen. 4. Über die Ergebnisse der in Punkt 1-3 genannten Themen wird ersucht, Niederschriften bzw. Befragungsprotokolle anzufertigen und diese dem Bundesfinanzgericht bis zum 19. August 2024 zu übermitteln. 5. Sollten die Ermittlungen ergeben, dass die gegenständliche Forderung nicht geltend gemacht worden ist, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass - entsprechend dem Begehren der belangten Behörde - diese nicht damit einverstanden ist, dass die gegenständliche Forderung gemäß § § 33 TP 21 GebG 1957 vorläufig mit 0,00 € festgesetzt wird, wie die beschwerdeführende Partei das in ihrer Beschwerde beantragt hatte. Für den Fall, dass die gegenständliche Forderung nicht geltend gemacht worden ist, wird die belangte Behörde daher ersucht, im Wege der Schätzung die Bemessungsgrundlage für eine vorläufige Festsetzung der Gebühr zu ermitteln und dem Bundesfinanzgericht ebenfalls bis 19. August 2024 bekanntzugeben." Unter Übermittlung der - nach telefonischer Rücksprache mit dem Bundesfinanzgericht - schriftlich durchgeführten Befragungen der belangten Behörde gab diese am 19. August 2024 folgende Stellungnahme ab: " Stellungnahme Das Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten erteilt zu den Fragen des Ermittlungsverfahrens nachstehende Antworten: 1. Zu Punkt 1: Laut Vorhaltsbeantwortungen welche dem FAÖ per E-Mail zugesandt wurden, wurde die zediert Forderung bisher nicht geltend gemacht. 2. Zu Punkt 2: Die Forderung wurde bisher nicht geltend gemacht. 3. Zu Punkt 3: Es erscheint nicht als wahrscheinlich, dass die Forderung geltend gemacht wird 4. Zu Punkt 5: Dem Finanzamt Österreich stehen keine Parameter zur Verfügung um eine Schätzung durchzuführen und obliegt es daher dem Bundesfinanzgericht eine Bemessungsgrundlage festzulegen." Die Ermittlungen ergaben insbesondere durch die Auskünfte des Liquidators der Zessionarin, dass im Zuge der Insolvenz der Zessionarin alle Vermögenswerte der Gesellschaft an den Insolvenzverwalter/ Bf übertragen worden seien, der seither als Treuhänder der Gläubiger fungiere und die Gesellschaft rechtlich als leere Hülle verblieben sei. Über alle noch verbliebenen Vermögenswerte entscheide der Treuhänder der Gläubiger, wobei dem Vorstand keinerlei Entscheidungs- oder Verfügungsbefugnis zukomme. Sollten noch Vermögenswerte realisiert werden, so würden die Erlöse als nachträgliche Verteilung an die Gläubiger kommen und die Quote erhöhen. Die belangte Behörde wurde für den Fall, dass sie mit einer Festsetzung entsprechend dem Beschwerdebegehren mit 0,00 € nicht einverstanden wäre, per Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 10. Mai 2024 aufgefordert, bis 19. August 2024 eine Schätzung der Bemessungsgrundlage vorzunehmen. Die belangte Behörde hat keine Schätzung vorgenommen, mit der Begründung, dass ihr dazu keinerlei Parameter vorliegen würden - das gilt natürlich gleichermaßen für das Bundesfinanzgericht. Daher ist eine seriöse Schätzung im gegenständlichen Fall nicht möglich und der Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs einer vorläufigen Festsetzung in Rz 31 des gegenständlichen Erkenntnisses ist daher umso mehr Bedeutung zuzumessen. Die belangte Behörde konnte ihren mündlichen und schriftlichen Ausführungen zu Folge keine Schätzung vornehmen, hat sich allerdings auch weder mündlich noch schriftlich in ihrer kurzen Stellungnahme explizit gegen eine vorläufige Festsetzung mit 0,00 € ausgesprochen. Durch die, die Stellungnahme vorab ankündigenden, Anrufe der belangten Behörde bei der erkennenden Richterin wurde vielmehr der Eindruck verstärkt, dass die belangte Behörde auf Grund der Ermittlungsergebnisse selbst nicht mehr von einer Realisierung der Forderung ausgeht und daher eine vorläufige Festsetzung mit 0,00 € durch das Bundesfinanzgericht nicht konterkarieren würde. Das wird auch im Punkt 5 der Stellungnahme ausgedrückt, indem keinerlei Vorschlag für eine Bemessungsgrundlage gemacht wurde, sondern expressis verbis es dem Bundesfinanzgericht obliegend überlassen wird, diese festzusetzen. Im Ergebnis bedeutet das, da die gegenständliche Forderung nach wie vor nicht eingelöst wurde, die Wahrscheinlichkeit einer Geltendmachung der Forderung nicht sehr hoch ist und eine Schätzung seriös nicht möglich ist, sodass aus all den dargestellten Gründen der Beschwerde im fortgesetzten Verfahren stattzugeben und der Bescheid dahingehend abzuändern ist, dass entsprechend dem Beschwerdebegehren die Gebühr mit 0,00 € vorläufig festzusetzen ist. IV. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Das Bundesfinanzgericht ist dem Erkenntnis VwGH 3.9.2020, Ra 2020/16/0109 gefolgt. Demzufolge ist die Revision nicht zulässig. Wien, am 18. September 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101547/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101547.2023
Stammnummer
145747
Gültig
18.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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