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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500386/2024

Aktivierung eines elektronischen Parkscheins kurz nach dem Verlassen des abgestellten Fahrzeugs

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500386/2024vom 03.09.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** über die Beschwerde des ***Bf.***, ***Adr.Bf.***, vom 17. Juli 2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 4. Juli 2024, GZ. ***1***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. September 2024, im Beisein des Schriftführers ***NN***, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (€ 10,00), insgesamt € 82,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. IV. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. V. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung vom 4. Juli 2024, GZ. ***1***, wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn ***Bf.***, eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt, weil er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-***2*** (A) am 2. Februar 2024 um 19:37 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Adr.Wien***, abgestellt habe ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Er habe dadurch Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verletzt. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Gleichzeitig wurde dem Bf. gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der zu zahlende Gesamtbetrag belief sich daher auf € 70,00. Begründend führte die belangte Behörde aus: "Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-***2*** am 02.02.2024 um 19:37 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien **Adr.Wien** abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, in die von diesem angefertigten Fotos sowie in die erteilte Lenker*innenauskunft. In Ihrem Einspruch gegen die an Sie ergangene Strafverfügung wendeten Sie ein, dass Ihres Empfindens nach, ein Verfahrensfehler vorliegt. Das gegenständliche KFZ wurde von Ihnen zum Tatdatum unmittelbar vor dem beanstandeten Zeitpunkt abgestellt. Der elektronische Parkschein, der um 19:38 Uhr gelöst wurde, hätte erst um 19:45 gegolten. Der Gültigkeitszeitraum hätte somit erst mit 19:45 begonnen, unabhängig davon, wann Sie den Nachweis gelöst hätten, was gemäß § 5 Abs. 4 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung rechtmäßig ist. Somit ist die Begehung der Verwaltungsübertretung um 19:37 Uhr noch gar nicht erfolgt, da dies frühestens mit 19:45 möglich wäre, wobei dies wiederum vemachlässigbar ist, da ein 19:45 beginnender elektronischer Parknachweis ausgefüllt wurde. Conclusio: Da Viertelstunden gemäß Gesetzesbestimmungen unbeachtet bleiben können und das Kontrollorgan um 19:37 Uhr Ihr Fahrzeug vermerkte, die Verwaltungsübertretung aber erst mit 19:45 begangen hätte werden können, wäre vom PÜG-Organ eine zweite Zeit nach 19:45 zu erfassen gewesen. Unabhängig wann von 19:30 bis 19:44 der Parkschein gelöst worden wäre, wäre die Gültigkeit ab 19:45 gegeben gewesen. Somit ist die Beanstandung um 19:37 mit nur einer einzigen Tatzeit unzulässig. Ein Lösen des Parkscheines Ihrerseits, welches um 19:38 beim Verlassen des Fahrzeuges durchgeführt wurde, beinhaltet somit keine Verkürzung der Kurzparkzone. Weiters ersuchten Sie aufgrund der Geringfügigkeit (wenige Sekunden vom Minutensprung von 37 auf 38) das Verfahren abzumahnen. Unbestritten blieb somit sowohl Ihre Lenker*inneneigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war. Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt: Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der*die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung). Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung). Der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Organstrafverfügung des eingeschrittenen Kontrollorgans zufolge, wurde die Kontrolle des von Ihnen abgestellten Kraftfahrzeuges um 19:37 Uhr des genannten Tages durchgeführt. Diese Zeitangabe ist deshalb glaubwürdig, weil den Kontrollorganen des Magistrats der Stadt Wien als Hilfsmittel für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben eine Beanstandungssoftware, die im Zuge einer Beanstandung die zu dem Zeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server bezieht und vorgibt, zur Verfügung steht. Mittels einer Online-Verbindung kann die Aktivierung des elektronischen Parkscheins überprüft werden. Zum Zeitpunkt der Überprüfung mittels dieser Online-Verbindung war kein Parkschein gebucht, weshalb die Beanstandung erfolgte. Aus Ihren eigenen Angaben sowie nach Einsichtnahme in das Handy-Parken-System kam hervor, dass für das Kennzeichen W-***2*** am 02.02.2024 um 19:38 Uhr ein Parkschein mit der Nummer ***3*** gebucht wurde. Die Beanstandung erfolgte bereits um 19:37 Uhr. Entscheidend ist, ob sich der*die Lenker*in von seinem*ihrem Fahrzeug entfernt, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhält (die Parkometerabgabe nur dann zu entrichten, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerkt, wäre andernfalls nicht ausgeschlossen). Dies war gegenständlich nach den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans, gegen deren Richtigkeit im Hinblick darauf, dass dieses zur Wahrheit verpflichtet ist sowie dessen Eingaben in das elektronische Überwachungsgerät zeitgleich in der zentralen Datenbank erfasst werden und damit einer ständigen Kontrolle unterliegen, keine Bedenken bestehen, der Fall. Zudem ist auch den Fotos des Parkraumüberwachungsorgans zu entnehmen, dass sich zum Beanstandungszeitpunkt niemand im gegenständlichen Fahrzeug befunden hat. Da die Parkometerabgabe (bzw. die Aktivierung des Parkscheines) bei Beginn des Abstellens des Fahrzeugs (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt) zu entrichten ist und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gilt, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird, haben Sie den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite ist daher gegeben (vgl. BFG 18.8.2015, RV/7500838/2015). Da somit für den Beanstandungszeitpunkt kein elektronischer Parkschein aktiviert war, konnte von der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahren und der Verhängung einer Geldstrafe nicht abgesehen werden. Zu Ihrem Vorbringen wird weiters festgehalten, dass laut § 3 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008 eine angefangene Viertelstunde beim händischen Entwerten eines Gebührenparkscheines bei Beginn des Abstellens vernachlässigt werden kann. Demgegenüber ergibt sich keine generelle Gebührenfreiheit bis zum Buchen eines elektronischen Parkscheines, da dieser bei Beginn des Abstellens zu buchen ist, wobei im System die Gültigkeit des Parkscheines auf die dem Buchungszeitpunkt folgende Viertelstunde aufgerundet wird. Ihre Einwendungen waren somit nicht geeignet, Sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten. Im Zuge des Verfahrens sind somit keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Es wird somit der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in diesem Straferkenntnis ersichtlich ist. Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008). Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen. Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Auf Grund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben." Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Bf. seien, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden, wie auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden sei). Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde und brachte begründend vor, er stelle den Antrag auf eine (öffentliche) mündliche Verhandlung und halte seinen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 18.April 2024 inhaltlich vollständig aufrecht. Im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 18.April 2024 führte der Bf. das Folgende aus: "Hiermit erhebe ich form- und fristgerecht Einspruch gegen die mir, am 18.04.2024 zugestellte, Strafverfügung mit dem Aktenzeichen ***1***. Dieser Einspruch basiert auf folgendem Grund: Meines rechtlichen Empfindens nach, liegt ein Verfahrensfehler vor. Das KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen W-***2***, wurde von mir am 02.02.2024 unmittelbar vor dem beanstandeten Zeitpunkt abgestellt. Der gelöste elektronische Parknachweis, der um 19:38 von mir gelöst wurde, hätte erst um 19:45 gegolten. Somit, unabhängig von wann ich den Nachweis gelöst hätte, hätte der Gültigkeitszeitraum erst mit 19:45 begonnen, was gemäß §5 Abs. 4 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung rechtmäßig ist (Parkscheinnummer: **3** Bestellzeit 02.02.2024 19:38, Dauer 120 Minuten - Gültigkeit somit 19:45 bis 21:45). Somit ist die Begehung der Verwaltungsübertretung mit 19:37 noch gar nicht erfolgt, da dies frühestens mit 19:45 möglich wäre, wobei dies wiederum vernachlässigbar ist, da ein mit 19:45 beginnender elektronischer Parknachweis ausgefüllt wurde, und da in der verwendeten und zulässigen Mobiltelefon Applikation dies automatisch erfolgt, sind Angaben zu früheren Zeitpunkten technisch unmöglich. Conclusio: Da Viertelstunden gemäß Gesetzesbestimmungen unbeachtet bleiben können und das Kontrollorgan um 19:37 mein Fahrzeug vermerkte, die Verwaltungsübertretung aber erst mit 19:45 begangen hätte werden können, wäre vom PÜG-Organ eine zweite Zeit nach 19:45 zu erfassen gewesen. Unabhängig wann von 19:30 bis 19:44 der Parkschein gelöst worden wäre, wäre die Gültigkeit ab 19:45 gegeben gewesen. Somit ist eine Beanstandung um 19:37 mit nur einer einzigen Tatzeit unzulässig. Ein Lösen des Parkscheins meinerseits, welches um 19:38 am Weg weg vom Fahrzeug durchgeführt wurde beinhaltet somit keine Verkürzung der Kurzparkzone, welche somit um 19:45 ordnungsgemäß entrichtet wurde (siehe beiliegende Screenshots). In Eventu: Es wird ersucht aufgrund der Geringfügigkeit (wenige Sekunden vom Minutensprung von 37 auf 38) das Verfahren abzumahnen, da dies das erste Vergehen (Verkürzung der Parkometerabgabe) dieser Art meinerseits ist." Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 24. Juli 2024). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht vom 3. September 2024 bestätigte der Bf. den eben dargestellten Ablauf des Geschehens. Über die Beschwerde wurde erwogen: Feststellungen: Der Bf. stellte das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-***2*** (A) am Freitag, den 02. Februar 2024 um 19:37 Uhr in ***Adr.Wien***, ab. Dieser Abstellort befindet sich in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone (werktags 9-22 Uhr, Parkdauer: 2 Stunden). Die Aktivierung des 120-Minuten-Parkscheines Nr. **3** erfolgte um 19:38 Uhr (Übersicht der Transaktionen HANDY Parken Akt S 31). Die Beanstandung durch das Kontrollorgan erfolgte um 19:37 Uhr. Zum Abfragezeitpunkt durch das Kontrollorgan lag (noch) keine gültige Aktivierung vor. Im Zeitpunkt der Überprüfung des elektronischen Parkscheines durch das Kontrollorgan befand sich der Bf. nicht beim abgestellten Fahrzeug. Der Bf. ist damit den Anordnungen der Kontrolleinrichtungenverordnung nicht nachgekommen und somit im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges die Entrichtung der Parkgebühren schuldig geblieben. Er hat damit das objektive Tatbild verwirklicht. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung, dessen Anzeigedaten, den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos sowie aus der Transaktionsübersicht "m-parking" und dem Vorbringen des Bf. in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung "Lösen des Parkscheins meinerseits, welches um 19:38 am Weg weg vom Fahrzeug durchgeführt wurde". Damit steht unzweifelhaft fest, dass der Bf. erst nach der Abfrage durch das Kontrollorgan seinen elektronischen Parkschein gebucht (und bestätigt) bekommen hat. Damit war im Zeitpunkt der Überwachung kein Parkschein gelöst und bestätigt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung räumte der Bf. auf Befragen des Richters ein, dass er damals nach dem Abstellen des Fahrzeuges und nach Aktivierung des elektronischen Parkscheins den Erhalt der Bestätigung über die erfolgreiche Buchung beim Fahrzeug nicht abgewartet habe. Das Bundesfinanzgericht durfte diesen Sachverhalt aus den angeführten Gründen iSd § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung: Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird, sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden (§ 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen, kurz Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl Nr 2013/29). § 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert: (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist. (2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung). (3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden. Der Verwaltungsgerichtshof brachte in seinem Erkenntnis vom 26.01.1998, 96/17/0354, deutlich zum Ausdruck, dass eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe nicht vorgesehen ist. Bereits der Wortsinn "Beginn des Abstellens" lege die Interpretation dahingehend nahe, dass die Parkometerabgabe mit der Verwirklichung des "Abstellens" zu entrichten sei. Entferne sich der Lenker vom "abgestellten" Fahrzeug (auch nur zur Besorgung von Parkscheinen), so verwirkliche er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 des (Wiener) Parkometergesetzes. In Anlehnung an die Judikatur des VwGH vertritt das Bundesfinanzgericht in seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung, dass bei einer Zeitgleichheit der Bestätigungsmeldung und der Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan eine fahrlässige Abgabenverkürzung vorliegt (vgl hiezu ergangene und im Internet unter https://findok.bmf.gv.at/ veröffentlichten Erkenntnisse vom 10.01.2017, RV/7501440/2016 - "Aktivierung des elektronischen Parkscheines und Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan in derselben Minute"; 03.02.2017, RV/7500988/2015 - "SMS-Bestätigung nicht beim Fahrzeug abgewartet"; 09.03.2017, RV/7500355/2016 - "Bestätigung des elektronischen Parkscheins in Minute der Beanstandung"; 29.03.2017, RV/7500933/2015 - "Elektronischer Parkschein zu spät gelöst"; 03.04.2017, RV/7500515/2016 - "Beanstandung durch das Kontrollorgan und Buchung des Handyparkscheines innerhalb einer Minute"; 05.04.2017, RV/7500144/2017 - "Elektronischer Parkschein in gleicher Minute wie Abfrage des Meldungslegers gebucht"; 27.04.2017, RV/7501250/2015 - "Handyparken, SMS-Bestätigung in gleicher Minute"). Der Bf. irrt daher, wenn er meint, sein Handeln (nämlich das Lösen des Parkscheins erst nach erfolgter Abstellung und nach seiner Entfernung vom Fahrzeug) sei unter Bedachtnahme des zeitlichen Ablauf des Geschehens schon deshalb straffrei, weil er jedenfalls vor 19.45 Uhr den elektronischen Parkschein aktiviert habe. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass sich auf der Website der Stadt Wien unter https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/gebuehren/parkschein/handyparken.html folgender Hinweis zum Handyparken findet: "Bestätigung abwarten Die Parkgebühr gilt erst dann als bezahlt, wenn Sie nach der Parkscheinbuchung die Bestätigung via SMS oder HANDYPARKEN-App erhalten haben. Erst dann wird der entsprechende Betrag von Ihrem Parkkonto abgebucht. Bleiben Sie bis zum Erhalt der Bestätigung bei Ihrem Fahrzeug. So kann verhindert werden, dass von einem Kontrollorgan eine Abfrage des Kennzeichens und eine darauffolgende Beanstandung wegen eines fehlenden Parkscheins vorgenommen wird. Wenn Sie keine Bestätigung erhalten, müssen Sie einen Papierparkschein ausfüllen." Der o.a. Abstellort befand sich unstrittig in einer ordnungsgemäß verordneten Kurzparkzone. Entfernt sich ein Lenker von seinem Fahrzeug, gibt er hierdurch klar zu verstehen, dass aus seiner Sicht die Phase des Beginns des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung steht, beendet ist und er den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen erachtet. Beim Papierparkschein liegt es auf der Hand, dass, wenn sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt, ohne den entwerteten Parkschein gemäß § 5 Kontrolleinrichtungenverordnung gut wahrnehmbar anzubringen, die Parkometerabgabe nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Gleiches gilt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch für elektronische Parkscheine. Nach § 7 Abs. 3 Kontrolleinrichtungenverordnung gilt die Abgabe in diesem Fall erst dann als entrichtet, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird. Entfernt sich der Lenker vor Einlangen dieser Bestätigung vom Fahrzeug, wurde das Fahrzeug ohne Abgabenentrichtung abgestellt und der Straftatbestand der schuldhaften Verkürzung der Parkometerabgabe verwirklicht. Der Bf. befand sich - wie er selbst einräumt - zum Zeitpunkt des Lösens des Parkscheins nicht bei seinem Fahrzeug. Er hat somit das in Rede stehende Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone ohne Aktivierung eines Parkscheines abgestellt. Damit ist das objektive Tatbild des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung erfüllt. Das Verwaltungsstrafgesetz (VStG) normiert in § 5 Abs. 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts Anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl 2006/09 idF LGBl 2012/45, die keine qualifizierten Schuldvoraussetzungen fordert. Aufgrund der in § 5 Abs. 1 VStG normierten Fahrlässigkeitsvermutung bei Ungehorsamdelikten erschöpft sich der tatbestandliche Unwert diesfalls im Zuwiderhandeln gegen den Handlungsbefehl einer ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe bei Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone (vgl. zB Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 5 Rz 6 mwN; sowie VwGH 23.11.2001, 2001/02/0184). Zur Entkräftung der im Normverstoß gelegenen Indizwirkung fahrlässigen Handelns verlangt das Gesetz vom Beschuldigten eine Darlegung im Sinne einer entsprechenden Glaubhaftmachung. Dafür reichen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unsubstanziierte allgemeine Behauptungen nicht aus, sondern ist vielmehr ein entsprechendes, ausreichend konkretes Sachsubstrat darzulegen (zB VwGH 20.5.1968, 0183/67, VwGH 14.10.1976, 1497/75; VwGH 30.10.1991, 91/09/0060 und VwGH 19.1.1994, 93/03/0220). Die diesbezüglichen Ausführungen des Bf., wonach er den Parkschein nur einige Sekunden zu spät gelöst und darüber hinaus erstmals ein Vergehen dieser Art begangen habe, sind solcherart nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Die dargestellte gesetzliche Verschuldensvermutung wird dadurch weder entkräftet, noch stellen diese Ausführungen eine Rechtfertigung dar, die vorgeschriebene Parkometerabgabe nicht zu entrichten. Die Strafbehörde ist daher zu Recht von einer fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 ausgegangen. Da somit neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht wurde, war das angefochtene Straferkenntnis in seinem Schuldspruch zu bestätigen. Zur Strafbemessung: Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichen Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient. Der objektive Unrechtsgehalt war daher im gegenständlichen Fall selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering anzusehen. Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Betreffend Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälliger Sorgepflichten ist von belangten Behörde (mangels Angaben) von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen worden. Diese Einschätzung deckt sich mit den Angaben des Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung, der dort seine finanzielle Situation ausdrücklich als durchschnittlich bezeichnet hat. Der Aktenlage nach kommt dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, was von der belangten Behörde bereits gewürdigt wurde. Angesichts der Wichtigkeit einer effizienten Parkraumbewirtschaftung ist der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, erheblich. Aus diesen Gründen erscheint eine Geldstrafe von € 60,00 nicht als unverhältnismäßig, zumal dieser Betrag ohnehin im unteren Bereich des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens angesiedelt ist und zudem die Höhe der Strafe vor allem geeignet sein soll, eine general- und spezialpräventive Funktion zu erfüllen. Auch die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe ist keineswegs überhöht. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung: Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als € 400,00 verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 3. September 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500386/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500386.2024
Stammnummer
145741
Gültig
03.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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