Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1728-W/02
KStG 1966 Gewinnausschüttung bei verunglückter Organschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1728-W/02vom 10.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Alfred Peschl und die
weiteren Mitglieder Dr. Wolfgang Six, Mag. Barbara Baumgartner und Günter
Benischek über die Berufungen der A-GmbH vormals B-GmbH . als
Rechtsnachfolgerin der C-GmbH als Rechtsnachfolgerin der D-GmbH , Adresse,
vertreten durch F-Wirtschaftsprüfungs-und-Steuerberatungsgesellschaft,
gegen die Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften betreffend
Körperschaftsteuer 1983 bis 1986 nach der am 9. März 2005 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die A-GmbH, vormals B-GmbH., ist
Rechtsnachfolgerin der C-GmbH, letztere wiederum Rechtsnachfolgerin der
D-GmbH.
Im Zuge einer Betriebsprüfung bei der D-GmbH , wurde
ein seit Jahren bestehendes Organschaftverhältnis betreffend Umsatz-,
Körperschaft- und Gewerbesteuer zur Muttergesellschaft E-AG ab dem Jahr
1983 nicht mehr anerkannt, da eine wirtschaftliche Eingliederung in die E-AG
nicht nachgewiesen worden sei.
Das Finanzamt folgte dieser Rechtsansicht und erließ
in weiterer Folge Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide
für die Jahre 1983 bis 1986.
Der dagegen erhobenen Berufung wurde von der
Finanzlandesdireketion mit Berufungsentscheidung vom 28. Februar 1996
stattgegeben.
Aufgrund einer Präsidentenbeschwerde hob der
Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.1.1999, Zl. 96/13/091 diese
Berufungsentscheidung auf, wobei er eine wirtschaftliche Eingliederung
gegenständlich als nicht gegeben erachtete.
Mit Berufungsvorentscheidungen wurde in weiterer Folge vom
Finanzamt dieser Rechtsansicht Rechnung getragen.
Daraufhin wurden Vorlageanträge hinsichtlich
Körperschaftsteuer 1983 bis 1986 und Gewerbesteuer für 1983 bis 1984
eingebracht sowie mit Schreiben vom 30. Jänner 2003 gemäß
§
323 Abs. 12 BAO hinsichtlich Körperschaftsteuer 1983 bis 1986 der Antrag
auf Entscheidung durch den Berufungssenat gestellt.
Über Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates
erklärte die A-GmbH als Rechtsnachfolgerin mit Schreiben vom
28. Oktober 2004, die Entscheidung hinsichtlich des Nichtbestehens eines
Organschaftsverhältnisses anzuerkennen. Die Berufungsbegehren wurden aber
dahingehend abgeändert, dass nunmehr die Zuerkennung des halben
Körperschaftsteuersatzes gemäß
§ 22 Abs. 2 KStG 1966
für die aufgrund der Ergebnisabführungsverträge vorgenommene
Gewinnabfuhr beantragt wird.
Weiters wurde der Vorlageantrag betreffend Gewerbesteuer
für die Jahre 1983 bis 1984 zurückgezogen sowie der Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Über die Berufung wurde
erwogen:
Gemäß
§ 22 Abs. 2 KStG 1966
ermäßigt sich die Körperschaftsteuer auf die Hälfte des
sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages, soweit unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaften offene Ausschüttungen auf Grund eines den
handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses
vornehmen. Dabei sind Ausschüttungen dem Wirtschaftsjahr zuzurechnen,
für das sie gewährt worden sind. Nachträgliche
Ausschüttungen für bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre sind dem
Wirtschaftsjahr zuzurechnen, das der Beschlussfassung unmittelbar
vorausgeht.
Gegenständlich liegt eine sogenannte
"verunglückte Organschaft" vor. Die D-GmbH hat aufgrund eines
zivilrechtlich gültigen Ergebnisabführungsvertrages (EAV) ihren Gewinn
an die Muttergesellschaft abgeführt. Mangels wirtschaftlicher Eingliederung
in die Muttergesellschaft wurde dem gegenständlichen
Organschaftsverhältnis aber die steuerliche Anerkennung
versagt.
Im Hinblick auf das Berufungsbegehren auf Anwendung des
halben Körperschaftsteuersatzes ist nunmehr zu prüfen, ob die
Tatbestandsmerkmale des § 22 Abs. 2 KStG 1966, nämlich offene
Ausschüttungen auf Grund eines den handelsrechtlichen Vorschriften
entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses, gegenständlich
vorliegen.
Diese Frage wurde bis jetzt weder von der Rechtsprechung in
Österreich entschieden noch wurde sie von der Literatur eindeutig
beantwortet (etwa Hassler, Die Besteuerung der Kapitalgesellschaft, Festschrift
für Egon Bauer, Seite 98).
Offene Gewinnausschüttungen sind solche, die
gemäß
§ 126 AktG von der Hauptversammlung einer AG oder
gemäß
§ 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG von der Generalversammlung einer
GmbH beschlossen worden sind. Ist gesellschaftsvertraglich keine besondere
Verteilung des GmbH-Reingewinnes vorgesehen, so gilt die Verteilung des
Reingewinns oder eines im Gesellschaftsvertrag festgelegten Teiles hievon mit
der Genehmigung des Jahresabschlusses beschlossen.
Der Begriff des Ergebnisabführungsvertrages entstammt
dem Steuerrecht. Im Gesellschaftsrecht wird der EAV mit dem
Gewinnabführungsvertrag um Sinne des § 238 AktG gleichgesetzt. Ein
Gewinnabführungsvertrag kann auch für GmbHs abgeschlossen werden
(Koppensteiner, RdW 1985, 170). Der Gewinnabführungsvertrag (und damit auch
der EAV) ist nach herrschender Ansicht kein schuldrechtlicher Vertrag, sondern
gehört zum Organisationsrecht der Kapitalgesellschaften
(Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Die Körperschaftsteuer KStG 1988,
Rz 103 zu § 9 KStG).
Es handelt sich gegenständlich, auch wenn die
sonstigen Voraussetzungen für ein Organschaftsverhältnis nicht
erfüllt wurden, zweifellos um eine Gewinnausschüttung an die
Muttergesellschaft. Diese Ausschüttung ist weiters als offene
Ausschüttung anzusehen, weil dem EAV ein handelsrechtlich zulässiger
Beschluss zugrunde lag, und dieser auch der Finanzbehörde bekannt
war.
An die Stelle des in § 22 Abs. 2 KStG 1966
angesprochenen jährlichen Gewinnausschüttungsbeschlusses tritt die
Ausschüttungsverpflichtung aus dem EAV, die im Falle von Gewinnen der
vermeintlichen Organgesellschaft im Ergebnis eine Art
"Dauer-Auschüttungsbeschluss" für den gesamten erzielten Jahresgewinn
darstellt.
Diese Interpretation erscheint auch aus
verfassungsrechtlicher Sicht geboten. Ansonsten käme es zu einer sachlich
nicht begründbaren Differenzierung in der steuerlichen Belastung zwischen
der Besteuerung einer auf Basis eines EAV (voll)ausschüttenden
Kapitalgesellschaft im Falle einer verunglückten Organschaft (voller
Steuersatz) und der Besteuerung einer auf Basis eines (jährlichen)
Gewinnausschüttungsbeschlusses (voll)ausschüttenden
Kapitalgesellschaft (halber Steuersatz).
Damit es aber zu keinen weiteren unsachlichen
Differenzierungen kommt, ist gegenständlich vom in den
Jahresabschlüssen ausgewiesenen Gewinn jeweils eine Gewerbesteuer- und
fiktiv eine Körperschaftsteuerrückstellung zu ermitteln und kann nur
der um diese beiden Positionen verminderte Gewinn unter die Begünstigung
des halben Steuersatzes gemäß
§ 22 Abs. 2 KStG 1966 fallen.
In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erkenntnis des
VwGH vom 29. 9. 1987, 87/14/0119, verwiesen, wonach offene Ausschüttungen
im Hinblick auf Mehrgewinne aus einer Betriebsprüfung keine
nachträglichen Ausschüttungen sind. Gemäß dieser Auffassung
würde daher bei entsprechenden Bilanzberichtigungen und neuerlichen
Gewinnverteilungsbeschlüssen hinsichtlich der
berufungsgegenständlichen Jahre (allerdings verbunden mit einem erheblichen
Aufwand wegen der schon lange zurückliegenden Zeiträume) dasselbe
Ergebnis resultieren.
Die Berechnungsgrundlagen
ergeben sich wie folgt (alle Beträge in öS):
|
Jahr
|
1983
|
|
|
|
|
|
|
Gewinn
lt. Jahresabschluss
|
400.238
|
Gewerbesteuerückstellung
|
-24.000
|
Körperschaftsteuerrückstellung
|
-77.691
|
adaptierter
Gewinn lt. Jahresabschluss
|
298.548
|
begünstigter
Teil der Ausschüttung
|
298.548
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
343.454
|
Jahr
|
1984
|
|
|
|
|
|
|
Gewinn
lt. Jahresabschluss
|
572.512
|
Gewerbesteuerückstellung
|
-88.700
|
Körperschaftsteuerrückstellung
|
-188.729
|
adaptierter
Gewinn lt.Jahresabschluss
|
295.083
|
begünstigter
Teil der Ausschüttung
|
416.083
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
585.531
|
Jahr
|
1985
|
|
|
|
|
|
|
Gewinn
lt. Jahresabschluss
|
559.798
|
Gewerbesteuerückstellung
|
-63.000
|
Körperschaftsteuerrückstellung
|
-148.997
|
adaptierter
Gewinn lt. Jahresabschluss
|
347.801
|
begünstigter
Teil der Ausschüttung
|
347.801
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
481.427
|
Jahr
|
1986
|
|
|
|
|
|
|
Gewinn
lt. Jahresabschluss
|
1.169.622
|
Gewerbesteuerückstellung
|
-193.500
|
Körperschaftsteuerrückstellung
|
-389.080
|
adaptierter
Gewinn lt. Jahresabschluss
|
587.042
|
begünstigter
Teil der Ausschüttung
|
587.042
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
1.045.450
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Wien, am 10.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 22 Abs. 2 KStG 1966, Körperschaftsteuergesetz 1966, BGBl. Nr. 156/1966
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1728-W/02
- Stammnummer
- 14573
- Gültig
- 10.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF