RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102739/2024

Einbringung einer Beschwerde durch die Hausverwaltung, ohne entsprechenden Hinweis auf eine Vertretung oder Bevollmächtigung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102739/2024vom 16.09.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***1***, über die Beschwerde vom 22. März 2024 gegen den Bescheid gemäß § 201 BAO des ***FA*** vom 27. Februar 2024 betreffend Gebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG, ***2***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung I. Sachverhalt und Verfahrensgang Am 15. Juni 2018 hat die Hausinhabung des Hauses in ***3***, als Vermieter, vertreten durch die ***1*** (kurz ***5***) einen Mietvertrag (Geschäftsraummiete) über mehrere Räume für "Bürozwecke" abgeschlossen. Die Gebühr für den Mietvertrag vom 15.06.2018 wurde im Rahmen der Selbstberechnung mit 737,75 Euro ermittelt und entrichtet. Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass die Gebühr unrichtig berechnet worden ist, da zusätzliche Nebenleistungen nicht in die Berechnung einbezogen wurden. In der Folge wurde am 27.02.2024 der streitgegenständliche Bescheid gem. § 201 BAO gegenüber dem Vermieter "***4***" erlassen, welcher zu Handen der "***1***" zugestellt wurde. Dagegen wurde mit FAX vom 22.03.2024 von der "***Bf1***" Beschwerde eingebracht mit der Begründung, von der Prüferin werde fälschlich angenommen, dass Heizkosten und Warmwasserkosten entrichtet würden. Im Mietvertrag und aus den Vorschreibungen sei zu erkennen, dass lediglich ein Nettomietzins zzg. Betriebskosten und MwSt bezahlt würde. Somit sei hier nichts zusätzlich zu berechnen. Eine Thermenwartung sei gesetzlich regelmäßig vorgeschrieben und es werde nur der Form halber erwähnt, dass daher auch für diese nichts anzusetzen sei. Das Finanzamt erließ am 10.04.2024 einen Zurückweisungsbescheid an die "***Bf1***" und begründete, die Beschwerde sei im eigenen Namen der Immobilienverwaltung und nicht namens der Hausinhabung eingebracht worden. Die Beschwerde sei daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen, weil die Immobilienverwaltung nicht Bescheidadressat und daher nicht zur Erhebung der Beschwerde iSd § 246 Abs. 1 BAO befugt sei. Dagegen hat die ***5*** am 12.04.2024 "Beschwerde" eingebracht. Die Beschwerdeführerin (Bf) begründet, aus ihrem Schreiben und der dem Finanzamt bekannten Vertretung der Eigentümer durch sie als Immobilienverwaltung sei erkennbar gewesen, dass die Bf. als Immobilienverwaltung die Eigentümer als Vollmachtsnehmer vertrete. Die Vollmacht zur Vertretung liege bei der Behörde auf. Das Finanzamt führte in seiner Stellungnahme im Vorlagebericht vom 26.07.2024 hiezu aus, gegenständlich sei eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.02.2024 durch die Zustellbevollmächtigte "***6***" eingebracht worden. Aus dem Inhalt der Beschwerde sei kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die "***6***" names der Bescheidadressatin "***7***" einschreite. Es werde auch in keiner Weiser darauf hingewiesen, dass die "***7***" die "***6***" mit der Einbringung der Beschwerde beauftragt oder diese bevollmächtigt hätte. Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a) BAO sei eine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn sie der Vertreter der Partei im eigenen Namen einbringe (Hinweis VwGH 27.8.1990, 90/15/0078; UFS 3.3.2010, RV/0071-G/10; BFG 08.11.2019, GZ. RV/6100289/2019). Dies müsse umso mehr gelten, wenn die Beschwerde von einem Dritten eingebracht werde, der dazu laut Aktenlage nicht beauftragt und/oder bevollmächtigt worden sei. II. Beweiserhebung Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die auf elektronischem Wege vorgelegten Aktenteile des Finanzamtes. III. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: III. 1. Sachverhalt Der Sachverhalt wird wie unter I. dargestellt angenommen. III. 2. Beweiswürdigung Der vom Bundesfinanzgericht der Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Vorbringen in Beschwerde und Vorlageantrag und kann somit gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen angenommen werden. III.3. Rechtliche Beurteilung 1. Zum Zurückweisungsbescheid (Beschwerdevorentscheidung) Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Beschwerdevorentscheidungen sind Bescheide über Bescheidbeschwerden, die (nach § 262 Abs. 1) als "Beschwerdevorentscheidungen" zu bezeichnen sind. Es sei dahingestellt, ob diese Bezeichnung genügt, ob nämlich § 262 Abs. 1 eine dem § 93 Abs. 2 über die Bezeichnung jedes Bescheides als Bescheid derogierende Norm ist. [Ritz/Koran, BAO7 § 262 Rz 2 BAO] Die falsche Bescheidbezeichnung als "Zurückweisungsbescheid" statt der gem. § 262 Abs. 1 BAO geforderten Bezeichnung als "Beschwerdevorentscheidung" schadet grundsätzlich nicht der Qualität der Rechtsmittelerledigung als Beschwerdevorentscheidung (vgl. BFG 12.07.2022, RV/2100322/2022). Die gegen den Zurückweisungsbescheid erhobene Beschwerde war daher als Vorlageantrag gem. § 264 BAO zu betrachten. 2. Zur Aktivlegitimation Gemäß § 83 Abs. 1 BAO können sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche voll handlungsfähige Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Gemäß Abs. 2 leg. cit. richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 von Amts wegen zu veranlassen. Ausnahmen vom Grundsatz, wonach sich der Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat, bestehen für bestimmte Berufsgruppen wie zB Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder. Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Prüfung, ob eine Beschwerde oder ein Vorlageantrag von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren (vgl VwGH 11.3.1981, 03/0641/80; 8.1.1982, 82/10/0087; 21.3.1983, 81/10/0077). Die Bescheidbeschwerde vom 22.03.2024 wurde von der ***5*** eingebracht. In der Beschwerde ist keinerlei Hinweis enthalten, dass diese für die "***8***", erhoben wird bzw., dass von dieser Vollmacht an die ***5*** zur Einbringung einer Beschwerde erteilt worden ist. Selbst eine Wendung wie "vertreten durch ...", die ohnedies nicht zwingend auf eine erteilte Bevollmächtigung schließen lassen würde (OGH 24.3.1992, 5 Ob 25/92; 16.4.1993, 5 Ob 1020/93; 13.3.1996, 5 Ob 1022/96), ist in der Eingabe nicht enthalten (vgl. zB Beschluss des BFG 27.02.2019, RV/6101073/2015). Auch ein Vermerk wie zB "Vollmacht erteilt" oder "mit Vollmacht ausgewiesen", fehlt. Weder die Unterfertigung durch die ***5*** noch die gewählte Formulierung "Hiermit bringen wir das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den o.a. Bescheid ein…" lassen darauf schließen, dass die ***5*** im Namen der Hausinhabung auftritt. Ein Bescheid ergeht an die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft), die (gemäß § 93 Abs. 2) im Spruch des Bescheides genannt ist. Der Gebührenbescheid vom 27.02.2024 ist ohne Zweifel an die "***8***" ergangen. Diese war demzufolge gemäß § 246 Abs. 1 BAO zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde befugt. Soll eine Beschwerde nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter erhoben werden, so muss dies entsprechend erklärt werden. Wird im Betreff einer Beschwerde der Name und die Steuernummer jener Person angegeben, an die der angefochtene Bescheid ergangen ist, stellt dies allein weder eine Berufung auf eine Bevollmächtigung dar noch lässt dies zwingend darauf schließen, dass für diese Person eingeschritten wird, sondern dient lediglich zur Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet. Versäumt es eine Person, in der Beschwerde darauf hinzuweisen, dass sie im Namen einer anderen Person handelt, so gilt die Beschwerde als im eigenen Namen erhoben. Ist der Einschreiter zur Einbringung der Beschwerde nicht legitimiert, so liegt ein Zurückweisungsgrund vor. Mit Mängelbehebungsauftrag ist nicht vorzugehen, wenn die Beschwerde nicht mangelhaft, sondern nicht zulässig ist" (BFG 27.2.2019, RV/6101073/2015; ebenso [betr Vorlageantrag] BFG 12.11.2019, RV/6100258/2018 und BFG 18.11.2020, RV/7200050/2020; vgl auch BFG 12.1.2021, RV/5100336/2020 betr Bescheidbeschwerde und Vorlageantrag; VwGH 17.3.2021, Ra 2021/16/0007) [Ritz/Koran, BAO7 § 85 BAO Rz 2a] und BFG 15.09.2023, RV/6100264/2023, betr Bescheidbeschwerde. Die ***5*** hat die Bescheidbeschwerde vom 22.03.2024 gegen den Gebührenbescheid vom 27.02.2024 nicht im Namen der Hausgemeinschaft, sondern im eigenen Namen eingebracht. Ist der Einschreiter zur Einbringung der Beschwerde nicht legitimiert, so liegt ein Zurückweisungsgrund vor. Vom Verwaltungsgericht sind unzulässige Beschwerden mit Beschluss zurückzuweisen (§ 260 Abs. 1 lit. a BAO). Über das materielle Vorbringen hatte das Bundesfinanzgericht nicht abzusprechen. IV. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In gegenständlichem Fall liegt weder eine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch eine uneinheitliche oder fehlende Rechtsprechung des VwGH. Wien, am 16. September 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7102739/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102739.2024
Stammnummer
145705
Gültig
16.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF