Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100109/2024
Alleinerzieherabsetzbetrag: fehlender Nachweis der Voraussetzungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100109/2024vom 23.09.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache von Frau ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 2. Februar 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. Jänner 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 zu der Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am 25.01.2023 reichte die Beschwerdeführerin (in der Folge mit "Bf" abgekürzt) die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung ein, in der sie geringe Werbungskosten, Sonderausgaben und Krankheitskosten erklärte. Der Einkommensteuerbescheid wurde erklärungsgemäß (die Werbungskosten wurden auf das Pauschale von 132,00 Euro erhöht) am 25.01.2023 erlassen. Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 02.02.2023, wonach der Familienbonus nicht berechnet worden sei. Als Beilage wurde ein in kroatischer Sprache abgefasstes Dokument betreffend das Kind der Bf von einem Standesamt vorgelegt.
Die Beschwerde wurde vom Finanzamt Österreich mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2023 abgewiesen, da der Familienbonus plus bereits im Erstbescheid berücksichtigt worden sei. Im dagegen eingereichten Vorlageantrag vom 11.03.2023 ersuchte die Bf um Erläuterung, wieso die Vorberechnung der Einkommensteuer eine Gutschrift aufweise, der Bescheid hingegen aber eine Nachforderung. Als Beilage wurden das Berechnungsblatt für das Jahr 2021 sowie der Bescheid vorgelegt.
Im Ersuchen um Ergänzung vom 11.07.2023 wurde die Bf aufgefordert, darzulegen, ob sie im Jahr 2021 mehr als 6 Monate in einer Partnerschaft lebte, weil im Probebescheid der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt war. Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet.
Am 06.02.2024 legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte in der Stellungnahme aus, dass der Bf die Möglichkeit gegeben wurde, zu ihren Eheverhältnissen Stellung zu nehmen, da sie laut Aktenlage im Jahr 2021 in einer aufrechten Ehe gewesen sei. Da sie auf diesen Vorhalt nicht reagierte und auch sonst keine neuen Fakten vorbrachte, beantragte das Finanzamt die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesfinanzgericht brachte der Bf nochmals - unter Ausführung der rechtlichen Grundlagen für die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages - mittels Vorhalt vom 31.07.2024 das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes zur Kenntnis und ersuchte um eine Stellungnahme binnen 4 Wochen. Eine nachweisliche Zustellung (durch Hinterlegung am 07.08.2024) erfolgte, jedoch blieb auch dieser Vorhalt unbeantwortet.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf war von 30.09.2019 bis 19.05.2023 verheiratet (vgl OZ 9, OZ 15 und OZ 16 des BFG-Beschwerdeaktes: Daten der elektronischen Finanzdokumentation sowie Auszüge der Ehegatten aus dem Zentralen Melderegister).
Eine aufrechte Wohnsitzmeldung der Bf in Graz besteht seit 07.04.2022 (OZ 16 des BFG-Beschwerdeaktes). Der Ehegatte der Bf war seit 15.01.2021 mit Hauptwohnsitz in Graz gemeldet (OZ 15 des BFG-Beschwerdeaktes). Die Bf hat ein im Jahr 2014 geborenes Kind, für das sie bis einschließlich März 2019 Differenzzahlungen an Familienbeihilfe (Aufenthaltsort Kroatien) und ab April 2019 die volle Familienbeihilfe auf Grund des Aufenthaltes in Österreich bezieht (vgl OZ 17 des BFG-Beschwerdeaktes; Daten der elektronischen Finanzdokumentation).
Der Umstand der nochmaligen Zustellung des Vorhaltes des Finanzamtes durch das Gericht ist durch den Zustellnachweis dokumentiert (siehe OZ 14 des BFG-Beschwerdeaktes).
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur aufrechten Ehe der Bf im Streitjahr gründen sich auf die vom Finanzamt vorgelegten Unterlagen sowie aus den Einträgen im Zentralen Melderegister. Die melderechtlichen Daten ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Der Umstand, dass die Bf ein Kind hat und für dieses zunächst Differenzzahlungen (Aufenthaltsland Kroatien) und dann ab April 2019 bis laufend volle Familienbeihilfe auf Grund des Aufenthaltes in Österreich bezog (bzw bezieht) ergibt sich aus den Daten der elektronischen Finanzdokumentation (OZ 17 des BFG-Beschwerdeaktes).
Die für den Verfahrensgang wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem Beschwerdeakt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Strittig ist gegenständlich, ob der Bf für das Jahr 2021 ein Alleinerzieherabsetzbetrag gem § 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 zusteht.
Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält. […]. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben (§ 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung). (Ehe-)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes - EPG eingetragen ist.
Verheirateten steht der Absetzbetrag zu wenn sie von ihrem Ehepartner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr dauernd getrennt leben (vgl. Herzog in Doralt/Kirchmayer/Mayr/Zorn, EStG22 § 33 Rz 49). Das (umgekehrte) Tatbestandsmerkmal des "nicht dauernd getrennt Lebens" ist erfüllt, wenn der Steuerpflichtige mit seinem (Ehe)Partner in Lebensgemeinschaft steht (VwGH 25.11.2009, 2007/15/0302).
Maßgebend für das Tatbestandsmerkmal "nicht dauernd getrennt zu leben" ist ausschließlich die Sachverhaltsfrage, ob der Steuerpflichtige, der den Alleinerzieherabsetzbetrag beantragt, bei an sich aufrechter Ehe tatsächlich in Gemeinschaft mit seinem Ehegatten lebt oder nicht (vgl VwGH 22.10.1997, 95/13/0161). Die nach der Rechtsprechung für ein Leben in Gemeinschaft geforderte "Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft" kann durchaus unterschiedlich ausgeprägt sein. Es kann sogar eines dieser Merkmale zur Gänze fehlen, ohne dass eine Gemeinschaft nicht mehr vorliegen würde.
Im Zuge der Veranlagung muss die Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Alleinerzieherabsetzbetrag durch entsprechende Angaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung oder der Arbeitnehmerveranlagung abgegeben werden. Der Absetzbetrag ist dann von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2024, § 33 Rz 59, 69).
Gem § 167 Abs 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (vgl Abs 2 leg cit).
Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 138 Abs 1 BAO). Speziellere Bestimmung für Abgabenerklärungen ist § 161 BAO.
§ 138 Abs 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung nähersteht als die Abgabenbehörde (vgl Ritz/Koran, BAO7 § 138 Rz 1). Ist ein Beweis nach den Umständen nicht zumutbar, so genügt die Glaubhaftmachung; die Glaubhaftmachung setzt die schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Abgabepflichtigen voraus (VwGH 26.04.1989, 89/14/0027; Ritz/Koran, BAO7 § 138 Rz 5, 6).
Dass die Bf möglicherweise den Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt gewusst hätte wollen, ist nur durch die Gegenüberstellung des Berechnungsblattes 2021 sowie des Bescheides vom 25.01.2023 erkennbar.
Der Bf wurde im Beschwerdeverfahren sodann mehrmals die Möglichkeit eingeräumt - im Sinne der Wahrung des Parteiengehörs gem § 115 Abs 2 BAO - zu der Ausgestaltung der Ehegemeinschaft, die, wenn sie mehr als 6 Monate im strittigen Jahr nicht vorliegt, Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages ist, Stellung zu nehmen. Diesem Ersuchen kam die Bf nachweislich nicht nach und muss das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von der festgestellten Aktenlage, nämlich einer aufrechten ehelichen Gemeinschaft mehr als 6 Monate im Jahr 2021 ausgehen.
Im Übrigen kommt es im Abgabenverfahren auf die Meldung eines Wohnortes im Sinne der melderechtlichen Bestimmungen nicht an. Meldedaten stellen zwar ein Indiz dar, von ausschlaggebender Bedeutung sind jedoch die tatsächlichen Verhältnisse (vgl allgemein für die Betrachtungsweise im Steuerrecht mit weiterführenden Hinweisen auf die Rechtsprechung Ritz/Koran, BAO7 (2021) § 26 Rz 7). Dem Umstand, dass der Ehegatte der Bf im Jahr 2021 in Österreich gemeldet war, für die Bf jedoch kein Eintrag im österreichischen Zentralen Melderegisters vorliegt, ist daher nicht weiter Gewicht beizumessen, insbesondere, weil ein Aufenthalt der Bf in Österreich auf Grund der Gewährung der vollen Familienbeihilfe für ihr minderjähriges Kind ab April 2019 mit Aufenthaltsland Österreich naheliegend ist.
Auf Grund des Umstandes der aufrechten Ehe im streitgegenständlichen Jahr, steht der Bf der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zu und war die Beschwerde daher abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Fall die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor (vgl VwGH 25.02.2016, Ra 2016/16/0006).Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, sodass diesbezüglich ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Graz, am 23. September 2024
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100109/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100109.2024
- Stammnummer
- 145692
- Gültig
- 23.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF