Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1175
Dreifachwohnsitz eines internationalen Künstlers
geltende FassungEAS-AuskunftH 102/1-IV/4/97vom 01.12.1997
Wortlaut laut Findok
Lebt ein international anerkannter
Künstler mit Wohnsitzen in Österreich, Deutschland und Monaco
vornehmlich in Deutschland und wird er daher von der deutschen Steuerverwaltung
als in Deutschland ansässig behandelt, dann reduziert sich die in
Österreich geltend zu machende unbeschränkte Steuerpflicht auf jene
Inlandseinkünfte, an denen das DBA-Ö/D das Besteuerungsrecht
Österreich zuteilt.
Wird der Mittelpunkt der Lebensinteressen von Deutschland
nach Monaco verlagert, dann müsste gemäß Artikel 16 DBA-Ö/D
im Rahmen eines Verständigungsverfahrens zwischen Österreich und
Deutschland festgelegt werden, ob weiterhin Deutschland oder - z.B. wegen einer
österreichischen Staatsbürgerschaft - nunmehr Österreich als
Wohnsitzstaat im Sinn des DBA-Ö/D anzusehen ist. Sollte Deutschland
weiterhin "Wohnsitzstaat" bleiben, dann würde sich durch die Verlagerung
des Hauptwohnsitzes nach Monaco am Umfang der österreichischen
Besteuerungsgrundlage (DBA-konforme Erfassung nur der Inlandseinkünfte)
nichts ändern.
Sollte in Österreich die Eigentumswohnung verkauft und
damit der steuerliche Wohnsitz in Österreich aufgegeben werden, dann
würde sich die Führung des Verständigungsverfahrens mit
Deutschland erübrigen und es würde dann auf jeden Fall Deutschland als
"Wohnsitzstaat" im Sinn des DBA-Ö/D gelten, sodass auch in diesem Fall die
Besteuerung in Österreich durch das DBA auf bestimmte Inlandseinkünfte
begrenzt wird; diesfalls allerdings nach den Regeln der beschränkten
Steuerpflicht (Inlandszinsen wären demnach diesfalls nicht
steuerbar).
Da nicht angenommen wird, dass sich im Verhältnis zu
Monaco Doppelbesteuerungsprobleme ergeben werden und solche mit Deutschland
jedenfalls ausgeschlossen sind, dürfte sich kein Erfordernis ergeben,
Maßnahmen nach § 48 BAO anzustreben; sollte dennoch mit Monaco eine
Doppelbesteuerung eintreten, dann wäre es Aufgabe des neuen
Hauptwohnsitzstaates und nicht jene Österreichs, den Eintritt einer
Doppelbesteuerung zu vermeiden.
01. Dezember
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
KünstlerbesteuerungKünstlerWohnsitzMittelpunkt der LebensinteressenVerständigungsverfahrenWohnsitzaufgabebeschränkte SteuerpflichtDoppelbesteuerung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- H 102/1-IV/4/97
- Stammnummer
- 14568
- Gültig
- 01.12.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF