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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100388/2024

Verspätet eingebrachter Vorlageantrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/3100388/2024vom 06.09.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht beschließt durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 14. Jänner 2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 9. Dezember 2020 betreffend Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2016, Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2017, Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2018, Kraftfahrzeugsteuer 1-8/2019, Kraftfahrzeugsteuer 9-12/2019, Kraftfahrzeugsteuer 1-9/2020 sowie Normverbrauchsabgabe 8/2019 und vom 4. Dezember 2020 Normverbrauchsabgabe 1/2016, Steuernummer ***BF1StNr1*** : Der Vorlageantrag wird als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Gegen die Bescheide, mit denen die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2016, 1-12/2017, 1-12/2018, 1-8/2019, 9-12/2019 sowie 1-9/2020, alle vom 9. Dezember 2020, und die Bescheide über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für 1/2016 vom 4. Dezember 2020 sowie für 8/2019 vom 9. Dezember 2020 - sämtliche Bescheide wurden am 17. Dezember 2020 zugestellt - erhob die Beschwerdeführerin am 14. Jänner 2021 Beschwerde (siehe Beschwerde samt dazugehöriges Kuvert). Diese Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 1. Juli 2024 betreffend die angeführten Bescheide als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde hinterlegt und von der Beschwerdeführerin am Freitag, dem 5. Juli 2024, persönlich übernommen (siehe Übernahmebestätigung aus dem RSb Rückschein der Beschwerdevorentscheidung). Mit Schreiben, datiert mit 5. August 2024 (Montag), stellte die Beschwerdeführerin für sämtliche Bescheide einen Vorlageantrag. Dieses Schreiben gab die Beschwerdeführerin am 8. August 2024 (Donnerstag) eingeschrieben auf (siehe Kuvert samt Einschreibvermerk). Da die Beschwerdeführerin den Vorlageantrag direkt beim Bundesfinanzgericht eingebracht hatte, wurde dieser am 12. August 2024 an das Finanzamt weitergeleitet. Am 14. August 2024 erfolgte die Vorlage der Beschwerde durch das Finanzamt an das Bundesfinanzgericht mit dem Antrag, den Vorlageantrag als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Eine Ausfertigung des Vorlageberichtes erging auch an die Beschwerdeführerin. Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den in Klammern angeführten Unterlagen sowie dem vorgelegten elektronischen Akt. Gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). § 264 Abs. 4 lit. e BAO besagt, dass § 260 Abs. 1 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden ist. Nach § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Diese Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht. Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. … Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden nach § 108 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. … Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs. 3 BAO). Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 108 Abs. 4 BAO in die Frist nicht eingerechnet. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung am 5. Juli 2024 (Freitag) an die Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages endete am 5. August 2024 (Montag). Der von der Beschwerdeführerin gestellte Vorlageantrag war zwar mit 5. August 2024 datiert, wurde jedoch erst am 8. August 2024 (Donnerstag) bei der Post aufgegeben und damit eingebracht. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen zur Verspätung und dem Nichtvorliegen eines Fristerstreckungsantrages im Vorlagebericht nicht entgegengetreten. Dem Vorlagebericht kommt insoweit auch Vorhaltscharakter zu. Die Beschwerdevorentscheidung wurde durch die Beschwerdeführerin persönlich am 5. Juli 2024 übernommen und die Einbringung des Vorlageantrages am 8. August 2024 ergibt sich eindeutig aus dem Einschreibvermerk auf dem dazugehörigen Kuvert. Somit erfolgte die Einbringung des Vorlageantrages erst nach Ablauf der einmonatigen Frist und der Vorlageantrag war als verspätet zurückzuweisen. Zur Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages samt Rechtsfolgen der Nichteinhaltung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Innsbruck, am 6. September 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/3100388/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100388.2024
Stammnummer
145675
Gültig
06.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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