Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1174
Österreichische Gegenberichtigungen nach Ablauf der Verjährungsfrist
geltende FassungEAS-AuskunftL 132/6-IV/4/97vom 01.12.1997
Wortlaut laut Findok
Werden bei einer deutschen
Unternehmensgruppe, die an österreichischen Kommanditgesellschaften
beteiligt ist, auf deutscher Seite Gewinnberichtigungen vorgenommen, die auf
österreichischer Seite zu Gegenberichtigungen Anlass geben, dann kann eine
solche Berichtigung im Wege einer Aufhebung der inländischen einheitlichen
und gesonderten Einkünftefeststellung auf der Grundlage von § 299 Abs.
4 BAO und gegebenenfalls im Wege einer Verfahrenswiederaufnahme
herbeigeführt werden. Solche Maßnahmen sind allerdings nur innerhalb
der fünfjährigen Verjährungsfrist zulässig, wobei die
Einleitung eines internationalen Verständigungsverfahrens als
Unterbrechungshandlung zu sehen wäre.
Das österreichisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen
enthält derzeit noch keine dem OECD-Musterabkommen nachgebildete Anordnung,
die das Wirksamwerden der inländischen Verjährungsvorschriften
unterdrückt. Eine solche Norm wäre erst in dem geplanten
DBA-Durchführungsgesetz vorgesehen.
Es ist wohl richtig, dass nach Artikel 13 der
EU-Schiedskonvention, ABl. L 225 v. 20.8.90 S. 10, die Endgültigkeit
nationaler Steuerbescheide weder der Inanspruchnahme eines
Verständigungsverfahrens noch auch eines Schiedsverfahrens entgegensteht.
Doch dient die Schiedskonvention nur der Umsetzung der in Artikel 4 festgelegten
Gewinnabgrenzungsgrundsätze; nach Auffassung des BM für Finanzen wird
daher die Schiedskonvention erst für Gewinnermittlungszeiträume
anwendbar sein, für die Artikel 4 Wirksamkeit erlangt. Derzeit entfaltet
die Konvention für Österreich noch keine Rechtswirkungen, da der
österreichische Beitritt zu diesem Übereinkommen noch der Ratifikation
in 12 Mitgliedstaaten bedarf.
01. Dezember
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- L 132/6-IV/4/97
- Stammnummer
- 14567
- Gültig
- 01.12.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF