Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101238/2022
Keine Indexierung des Familienbonus Plus
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101238/2022vom 29.07.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über
die Beschwerden vom 18. November 2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 16. November 2021
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 sowie Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 , Steuernummer ***BF1StNr1***
zu Recht erkannt:
I. Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (idF Bf.) bezog in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und war in der Tschechischen Republik ansässig. Mit den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2019 und 2020 beantragte der Bf. die unbeschränkte Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 4 EStG 1988.
Er beantragte für die beiden Jahre weiters den ganzen Familienbonus Plus für sein in der Tschechischen Republik wohnhaftes Kind, ***1***.
Mit Bescheiden vom 16. November 2021 wurden die Veranlagungen für 2019 bzw. 2020 seitens der Behörde antragsgemäß durchgeführt. Dabei wurden jedoch für den Familienbonus Plus und den Alleinverdienerabsetzbetrag nur die indexierten Werte für die Tschechische Republik berücksichtigt.
Daraus ergaben sich insgesamt die folgenden Gutschriften zur Einkommensteuer:
für das Jahr 2019 iHv Euro 3.672,00;
für das Jahr 2020 iHv Euro 3.606,00.
Gegen diese Bescheide erhob der Bf. mit Eingaben vom 18. November 2021 die gegenständlichen Beschwerden.
In den jeweils gleichlautenden Begründungen der Beschwerden führte der Bf. aus, dass die Bescheide des Finanzamtes insoweit unrichtig seien, als er durch die Indexierung der steuerlichen Begünstigungen (Absetzbeträge, Freibeträge) in seinen gesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere den unmittelbar und vorrangig anzuwendenden Europäischen Rechten und den Grundrechten, verletzt sei. Die gesetzte Art der Beurteilung gleicher Lebenssituationen unter Anwendung differenzierender Kriterien führe eindeutig zur direkten Diskriminierung. Im konkreten Fall seien der Familienbonus Plus und der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht in voller Höhe berücksichtigt worden, in welcher die Steuerbegünstigungen einem österreichischen Staatsbürger mit einem in Österreich lebenden Kind zustehen.
Der Bf. beantragte für beide Jahre die Anpassung des Familienbonus Plus und des Alleinverdienerabsetzbetrages an den jeweiligen vollen Grundbetrag. Der Betrag sei ohne die sogenannte Indexierung anzuwenden.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 22. November 2021 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung hielt die Behörde wie folgt fest: "Ab 1.1.2019 steht Steuerpflichtigen der Familienbonus Plus als neuer Absetzbetrag in der Höhe von 1.500 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes zu. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus in Höhe von 500 Euro jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Die monatlichen Beträge belaufen sich auf 125 Euro bzw. 41,68 Euro. Der Familienbonus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht aber nur für Kinder im Inland zu. Für Kinder im EU/EWR-Raum bzw. der Schweiz wird der Familienbonus Plus indexiert (erhöht oder vermindert) und damit an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst. Für Kinder, die in Drittstaaten leben, das heißt außerhalb des EU/EWR-Raumes oder der Schweiz, gibt es keinen Familienbonus. Der indexierte Familienbonus für ein in Tschechien lebendes Kind beträgt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 77,38 € monatlich."
Über FinanzOnline wurden am 14. Dezember 2021 die entsprechenden Vorlageanträge eingebracht.
Der Bf. brachte damit u.a. vor, dass zu den einzelnen Themen in seiner Beschwerde in der Beschwerdevorentscheidung keine Stellung genommen worden sei. Die gesetzliche Lage führe aus seiner Sicht eindeutig zu einer materiellen Diskriminierung aufgrund sowohl nationaler als auch spuranationaler Rechtsquellen.
Die Beschwerdevorlage an das Bundesfinanzgericht (BFG) erfolgte mit Vorlagebericht vom 29. April 2022.
Die Behörde verwies in ihrer Stellungnahme auf das zur Rechtsfrage, ob die Indexierung gegen das Unionsrecht verstoße, beim Europäischen Gerichtshof anhängige Verfahren.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Strittig war in den gegenständlichen Verfahren, die Jahre 2019 und 2020 betreffend, die Anwendung der Indexierung des Familienbonus Plus sowie des Alleinverdienerabsetzbetrages im Zusammenhang mit dem in der Tschechischen Republik wohnhaften Kind des Bf.
Der in der Tschechischen Republik ansässige Bf. bezog in den Streitjahren 2019 und 2020 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich und hatte weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Er beantragte in den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 bzw. 2020 gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 als in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden.
Der Bf. hatte in den Jahren 2019 und 2020 einen in der Tschechischen Republik wohnhaften Sohn, geboren am xx.12.2018, für den er Familienbeihilfe bezog und in der Erklärung den ganzen Familienbonus Plus geltend machte.
Der durch das BFG zu beurteilende Sachverhalt ergab sich aus der Aktenlage der belangten Behörde, dem Vorbringen des Bf. sowie den für das BFG aus den amtlichen Datenbanken ersichtlichen Daten.
Im gegenständlichen Verfahren war die Höhe des dem Bf. zuzuerkennenden Familienbonus Plus sowie die Höhe des Alleinverdienerabsetzbetrages strittig.
Die Zuerkennung des Familienbonus Plus basierte auf der gesetzlichen Bestimmung des § 33 Abs. 3a EStG 1988.
Diese Bestimmung lautete in der vor dem BGBl I 135/2022 geltenden Fassung:
"Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedsstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
2. Abweichend von Z 1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:
a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lit a kundzumachen.
[…].
Gemäß § 33 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 ist der Familienbonus Plus insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt (Steuer laut Tarif vor Abzug der Absetzbeträge)."
Die angeführte Bestimmung war in dieser Fassung als Rechtsgrundlage für die Zuerkennung des Familienbonus Plus im Verfahren zu den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 2019 und 2020 sowie auch in den dazu ergangenen Beschwerdevorentscheidungen anzuwenden.
Es war daher im Zeitpunkt der Veranlagung die in Z2 der Bestimmung angeführte Indexierung des Familienbonus Plus vorzunehmen, da das Kind des Bf. im Jahr 2019 und im Jahr 2020 zur Gänze in der Tschechischen Republik lebte.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war der Entscheidung nun die Rechtsprechung des EuGH zugrunde zu legen.
Infolge des in der Zwischenzeit nunmehr ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofes, EuGH 16.06.2022, C-328/20 Kommission/Österreich, wonach der Anpassungsmechanismus bei der Bemessung von Familienleistungen bzw. familienbezogenen Steuerbegünstigungen (u.a. des Familienbonus Plus) nach der unterschiedlichen Kaufkraft in den einzelnen Mitgliedsstaaten (= Indexierung) als unionsrechtswidrig qualifiziert worden war, war die Bestimmung des § 33 Abs. 3a EStG 1988 geändert worden:
Aufgrund Art. II Z 4 des "Bundesgesetzes, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden", BGBl I 135/2022, entfällt unter anderem § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988.
Diese Änderung ist gemäß § 124b Z 410 lit. a EStG 1988 unter anderem für Kinder, die sich ständig in Tschechien aufhalten, bei Veranlagung der Einkommensteuer erstmalig für das Kalenderjahr 2019 anzuwenden.
Daraus folgte, dass auch im gegenständlichen Fall die Bestimmung des § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 betreffend die Indexierung des Familienbonus Plus für Kinder, die sich in einem anderen Mitgliedsstaat der EU - hier Tschechien - aufhalten, nicht mehr anzuwenden war.
Bei der Ermittlung der Einkommensteuer 2019 sowie 2020 war daher stattgebend der Familienbonus Plus mit Euro 1.500,00 (= 12 x Euro 125,00) zu berücksichtigen.
Der Familienbonus Plus war gemäß § 33 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 mit dem Höchstbetrag abzuziehen, da er jene Steuer nicht überstiegen hatte, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfiel (Steuer laut Tarif vor Abzug der Absetzbeträge).
Des Weiteren erfolgte die Anpassung des Alleinverdienerabsetzbetrages entsprechend.
Über die Beschwerden war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist das zitierte Urteil des EuGH umzusetzen, sodass keine ungelöste Rechtsfrage vorliegt. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
BEILAGEN - 2 Berechnungsblätter
Wien, am 29. Juli 2024
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101238/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101238.2022
- Stammnummer
- 145660
- Gültig
- 29.07.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF