RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100236/2024

Zurückweisung aufgrund verspätet eingebrachter Bescheidbeschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/4100236/2024vom 18.09.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** betreffend Beschwerde vom 27. Juli 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. April 2024 betreffend Einkommensteuer 2023 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Die Beschwerde vom 27. Juli 2024 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO als nicht rechtzeitig eingebracht zurückgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 2023 Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Am 4.4.2024 langte die Einkommensteuererklärung der Beschwerdeführerin elektronisch bei der belangten Behörde ein. Am selben Tag erließ die belangte Behörde erklärungsgemäß den Einkommensteuerbescheid 2023. Am 27.7.2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid per Finanz Online. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.7.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 260 BAO mit der Begründung, dass diese nicht fristgerecht eingebracht worden sei, zurück. Im elektronisch eingebrachten Vorlageantrag vom 11.8.2024 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Ausland gewesen sei. Mit Vorhalt vom 28.8.2024 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesfinanzgerichts unter Setzung einer Frist bis 16.9.2024 aufgefordert, zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen und entsprechender Nachweise vorzulegen. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Sachverhalt: Am 4.4.2024 erließ das Finanzamt Österreich den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023. Der Bescheid wurde am 5.4.2024 elektronisch in die Databox der Beschwerdeführerin zugestellt und am 8.4.2024 um 7.01 Uhr gelesen. Die Beschwerdeführerin brachte am 27.7.2024 elektronisch über Finanz Online Bescheidbeschwerde ein. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.7.2024 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Dagegen wurde am 11.8.2024 ein Vorlageantrag erhoben. Mit Vorhalt vom 28.8.2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen sowie entsprechende Nachweise, welche die Ortsabwesenheit belegen, dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Beweiswürdigung: Die Zeitpunkte der Erlassung des Einkommensteuerbescheides und der Beschwerdevorentscheidung, der Erhebung der Bescheidbeschwerde sowie des Vorlageantrages ergeben sich aus den vorgelegten Aktenteilen und aus der Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichtes in das Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung. Der genaue Zustellungszeitpunkt des Einkommensteuerbescheides 2023 basiert auf der Mitteilung vom 29.8.2024 des Bundesministeriums für Finanzen, Zentrale Services-Verfahrensbetreuung. Dagegen bestehen von Seiten des Bundesfinanzgerichtes mangels anderer Anhaltspunkte keine Bedenken. Trotz Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht unterließ es die Beschwerdeführerin, Nachweise bzw. Ausführungen zu der im Vorlageantrag vorgebrachten Ortsabwesenheit vorzulegen, sodass eine Abwesenheit nicht festgestellt werden konnte. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (vgl. Ritz, BAO6, § 245 Tz 4). Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher in der Regel am Tag von dessen Zustellung zu laufen (vgl. Ritz, BAO6, § 245 Tz 5). Gemäß § 97 Abs. 3 BAO kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV), BGBl II 2006/97 idF BGBl II 2021/348, ist eine Verordnung im Sinne dieser Bestimmung. Nach § 5b Abs. 1 FOnV haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von Finanz Online sind, elektronisch vorzunehmen. Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Einkommensteuerbescheid 2023 gelangte laut festgestelltem Sachverhalt am 5.4.2024 in die Databox der Beschwerdeführerin. Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei Finanz Online der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat. Auf das tatsächliche Einsehen der in der Databox befindlichen elektronischen Dokumente durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Schriftstückes kommt es nicht an (vgl Ritz, BAO6, § 98 BAO, Tz 4 und die dortigen Judikaturhinweise). Ein Zustellmangel aufgrund einer Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin konnte nicht nachgewiesen werden, denn die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit reicht nicht (Ritz, BAO6, § 18 ZustG, Tz 23 mwN). Die einmonatige Frist zur Einbringung der Beschwerde begann somit am 5.4.2024 zu laufen, weil an diesem Tag der Bescheid in den elektronischen Verfügungsbereich der Beschwerdeführerin gelangt ist. Dass die Beschwerdeführerin diesen Bescheid erst am 8.4.2024 gelesen hat, ändert nichts an der rechtswirksamen Zustellung des Bescheides am 5.4.2024 und am Beginn des Fristenlaufs. Nach § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Nach § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächsten Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Da das Ende der einmonatigen Frist auf einen Sonntag (5.5.2024) gefallen ist, ist gemäß § 108 Abs. 3 BAO der 6.5.2024 (Montag) als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Bescheidbeschwerde ist jedoch erst am 27.7.2024 über FinanzOnline und somit nicht rechtzeitig eingebracht worden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtzeitigkeit der Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist eine Sachverhaltsfrage. Die Rechtsfolge der Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Bescheidbeschwerde ergibt sich aus den klaren oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Es liegt daher im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Klagenfurt am Wörthersee, am 18. September 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/4100236/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100236.2024
Stammnummer
145658
Gültig
18.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF