Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1319-W/02
KStG 1966 Gewinnausschüttung bei verunglückter Organschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1319-W/02vom 10.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Alfred Peschl und die weiteren Mitglieder
Dr. Wolfgang Six, Mag. Barbara Baumgartner und Günter Benischek über
die Berufung der A-GmbH , vormals B-GmbH ., Adresse, vertreten durch
F-Steuerberatungs-und-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die Bescheide
des Finanzamtes für Körperschaften betreffend Körperschaftsteuer
1983 bis 1986 nach der am 9. März 2005 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Betriebsprüfung bei der A-GmbH, vormals
B-GmbH. (im folgenden Bw.), wurde ein seit Jahren bestehendes
Organschaftverhältnis betreffend Umsatz-, Körperschaft- und
Gewerbesteuer zur Muttergesellschaft E-AG ab dem Jahr 1983 nicht mehr anerkannt,
da eine wirtschaftliche Eingliederung der Bw. in die E-AG nicht nachgewiesen
worden sei.
Das Finanzamt folgte dieser Rechtsansicht und erließ
in weiterer Folge Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide
für die Jahre 1983 bis 1986.
Der dagegen erhobenen Berufung wurde von der
Finanzlandesdireketion mit Berufungsentscheidung vom 28. Februar 1996
stattgegeben.
Aufgrund einer Präsidentenbeschwerde hob der
Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.1.1999, 96/13/087 diese
Berufungsentscheidung auf, wobei er eine wirtschaftliche Eingliederung
gegenständlich als nicht gegeben erachtete.
Mit Berufungsvorentscheidungen wurde in weiterer Folge vom
Finanzamt dieser Rechtsansicht Rechnung getragen.
Seitens der Bw. wurde daraufhin ein Vorlageantrag
hinsichtlich Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1983 bis
1986 eingebracht sowie mit Schreiben vom 30. Jänner 2003 gemäß
§ 323 Abs. 12 BAO hinsichtlich Körperschaftsteuer 1983 bis 1986 der
Antrag auf Entscheidung durch den Berufungssenat gestellt.
Über Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates
erklärte die Bw. mit Schreiben vom 28. Oktober 2004 , die Entscheidung
hinsichtlich des Nichtbestehens eines Organschaftverhältnisses
anzuerkennen. Die Berufungsbegehren wurden aber dahingehend abgeändert,
dass nunmehr die Zuerkennung des halben Körperschaftsteuersatzes
gemäß
§ 22 Abs. 2 KStG 1966 für die aufgrund der
Ergebnisabführungsverträge vorgenommene Gewinnabfuhr beantragt
wird.
Weiters wurde der Vorlageantrag betreffend Gewerbesteuer
für das Jahre 1983 zurückgezogen sowie der Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 22 Abs. 2 KStG 1966
ermäßigt sich die Körperschaftsteuer auf die Hälfte des
sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages, soweit unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaften offene Ausschüttungen auf Grund eines den
handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden
Gewinnverteilungsbeschlusses
vornehmen. Dabei sind Ausschüttungen dem Wirtschaftsjahr zuzurechnen,
für das sie gewährt worden sind. Nachträgliche
Ausschüttungen für bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre sind dem
Wirtschaftsjahr zuzurechnen, das der Beschlussfassung unmittelbar
vorausgeht.
Gegenständlich liegt eine sogenannte
"verunglückte Organschaft" vor. Die Bw. hat aufgrund eines zivilrechtlich
gültigen Ergebnisabführungsvertrages (EAV) ihren Gewinn an die
Muttergesellschaft abgeführt. Mangels wirtschaftlicher Eingliederung in die
Muttergesellschaft wurde dem gegenständlichen Organschaftsverhältnis
aber die steuerliche Anerkennung versagt.
Im Hinblick auf das Berufungsbegehren der Bw. auf Anwendung
des halben Körperschaftsteuersatzes ist nunmehr zu prüfen, ob die
Tatbestandsmerkmale des § 22 Abs. 2 KStG 1966, nämlich offene
Ausschüttungen auf Grund eines den handelsrechtlichen Vorschriften
entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses, gegenständlich
vorliegen.
Diese Frage wurde bis jetzt weder von der Rechtsprechung in
Österreich entschieden noch wurde sie von der Literatur eindeutig
beantwortet (etwa Hassler, Die Besteuerung der Kapitalgesellschaft, Festschrift
für Egon Bauer, Seite 98).
Offene Gewinnausschüttungen sind solche, die
gemäß
§ 126 AktG von der Hauptversammlung einer AG oder
gemäß
§ 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG von der Generalversammlung einer
GmbH beschlossen worden sind. Ist gesellschaftsvertraglich keine besondere
Verteilung des GmbH-Reingewinnes vorgesehen, so gilt die Verteilung des
Reingewinns oder eines im Gesellschaftsvertrag festgelegten Teiles hievon mit
der Genehmigung des Jahresabschlusses beschlossen.
Der Begriff des Ergebnisabführungsvertrages entstammt
dem Steuerrecht. Im Gesellschaftsrecht wird der EAV mit dem
Gewinnabführungsvertrrag um Sinne des § 238 AktG gleichgesetzt. Ein
Gewinnabführungsvertrag kann auch für GmbHs abgeschlossen werden
(Koppensteiner, RdW 1985, 170). Der Gewinnabführungsvertrag (und damit auch
der EAV) ist nach herrschender Ansicht kein schuldrechtlicher Vertrag, sondern
gehört zum Organisationsrecht der Kapitalgesellschaften
(Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Die Körperschaftsteuer KStG 1988,
Rz 103 zu § 9 KStG).
Es handelt sich gegenständlich, auch wenn die
sonstigen Voraussetzungen für ein Organschaftsverhältnis nicht
erfüllt wurden, zweifellos um eine Gewinnausschüttung an die
Muttergesellschaft. Diese Ausschüttung ist weiters als offene
Ausschüttung anzusehen, weil dem EAV ein handelsrechtlich zulässiger
Beschluss zugrunde lag, und dieser auch der Finanzbehörde bekannt
war.
An die Stelle des in § 22 Abs. 2 KStG 1966
angesprochenen jährlichen Gewinnausschüttungsbeschlusses tritt die
Ausschüttungsverpflichtung aus dem EAV, die im Falle von Gewinnen der
vermeintlichen Organgesellschaft im Ergebnis eine Art
"Dauer-Auschüttungsbeschluss" für den gesamten erzielten Jahresgewinn
darstellt.
Diese Interpretation erscheint
auch aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten. Ansonsten käme es zu einer
sachlich nicht begründbaren Differenzierung in der steuerlichen Belastung
zwischen der Besteuerung einer auf Basis eines EAV (voll)ausschüttenden
Kapitalgesellschaft im Falle einer verunglückten Organschaft (voller
Steuersatz) und der Besteuerung einer auf Basis eines (jährlichen)
Gewinnausschüttungsbeschlusses (voll)ausschüttenden
Kapitalgesellschaft (halber Steuersatz).
Damit es aber zu keinen weiteren unsachlichen
Differenzierungen kommt, ist gegenständlich vom in den
Jahresabschlüssen ausgewiesenen Gewinn jeweils eine Gewerbesteuer- und
fiktiv eine Körperschaftsteuerrückstellung zu ermitteln und kann nur
der um diese beiden Positionen verminderte Gewinn unter die Begünstigung
des halben Steuersatzes gemäß
§ 22 Abs. 2 KStG 1966 fallen.
In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erkenntnis des
VwGH vom 29. 9. 1987, 87/14/0119, verwiesen, wonach offene Ausschüttungen
im Hinblick auf Mehrgewinne aus einer Betriebsprüfung keine
nachträglichen Ausschüttungen sind. Gemäß dieser Auffassung
würde daher bei entsprechenden Bilanzberichtigungen und neuerlichen
Gewinnverteilungsbeschlüssen hinsichtlich der
berufungsgegenständlichen Jahre (allerdings verbunden mit einem erheblichen
Aufwand wegen der schon lange zurückliegenden Zeiträume) dasselbe
Ergebnis resultieren.
Die Berechnungsgrundlagen ergeben sich wie folgt (alle
Beträge in öS):
|
Jahr
1983
|
|
Gewinn
lt. Jahresabschluss
|
2.382.263
|
Gewerbesteuerückstellung
|
-378.500
|
Körperschaftsteuerrückstellung
|
-846.104
|
adaptierter
Gewinn lt. Jahresabschluss
|
1.157.659
|
begünstigter
Teil der Ausschüttung
|
1.157.659
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
2.117.165
|
Jahr
1984
|
|
Gewinn
lt. Jahresabschluss
|
1.450.712
|
Gewerbesteuerückstellung
|
-268.000
|
Körperschaftsteuerrückstellung
|
-609.509
|
adaptierter
Gewinn lt. Jahresabschluss
|
573.202
|
begünstigter
Teil der Ausschüttung
|
573.202
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
1.394.771
|
Jahr
1985
|
|
Gewinn
lt. Jahresabschluss
|
1.061.434
|
Gewerbesteuerückstellung
|
-184.000
|
Körperschaftsteuerrückstellung
|
-334.855
|
adaptierter
Gewinn lt. Jahresabschluss
|
542.578
|
begünstigter
Teil der Ausschüttung
|
542.578
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
941.025
Für das Jahr 1986 wurde im
bekämpften Bescheid von einem Gewinn laut Jahresabschluss in Höhe von
S 857.810,- anstelle von S 279.227,22 ausgegangen. Weiters wurde keine
Gewerbesteuerrückstellung
angesetzt. Die Körperschaftsteuer für das Jahr 1986 wurde somit wie
folgt ermittelt:
|
KZ
|
lt.
Steuererklärung
|
622
|
Gewinn
lt. Jahresabschluss 1986
|
279.227
|
|
Gewerbesteuerrückstellung
|
-132.433
|
|
Körperschaftsteuerrückstellung
|
-156.440
|
|
adaptierter
Verlust lt. Jahresabschluss
|
-9.646
|
623
|
Verlust
aus Organschaft
|
578.583
|
627
|
|
|
14.791
|
629
|
|
142.019
|
|
|
Körperschaftsteuerrückstellung
|
156.440
|
298.459
|
633
|
|
-2.892
|
|
Verlust
aus Organschaft
|
-488.210
|
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
391.085
|
|
Einkommen
neu
|
391.085
|
|
Eink.gem.
§ 8 KStG 1966
|
391.085
|
|
Zu
versteuer. Einkommen
|
391.100
|
|
Körperschaftsteuer
neu
|
156.440
|
Berechnung
der Gewerbesteuerrückstellung 1986
|
Gewinn
aus Gewerbebetrieb
|
391.085
|
Hinzrechnung
§ 7 Z 2 GewStG
|
372.252
|
Gewerbeertrag
neu
|
763.337
|
abgerundet
|
763.300
|
Steuermessbetrag
GwErtr
|
38.165
|
einheitlicher
GwMB
|
38.165
|
Hebesatz
Salzburg
|
347%
|
Gewerbesteuer
|
132.433
Da sich gegenständlich nach
Adaptierung des Gewinnes der Bw. durch Bildung von Gewerbesteuer- und
Körperschaftsteuerrückstellung ein Bilanzverlust ergibt, kann für
das Jahr 1986 mangels eines ausschüttungsfähigen Gewinnes der halbe
Steuersatz gemäß
§ 22 Abs. 2 KStG 1966 nicht zur Anwendung
kommen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Wien, am 10.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 22 Abs. 2 KStG 1966, Körperschaftsteuergesetz 1966, BGBl. Nr. 156/1966
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1319-W/02
- Stammnummer
- 14562
- Gültig
- 10.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF