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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100543/2024

Beschwerdeverfahren: Bescheidmäßige Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung auch dann, wenn der der betroffenen Abgabe zugrunde liegende Abgabenbescheid mit Erkenntnis aufgehoben wurde und gar keine Abgabenzahlungsschuld mehr besteht (fortgesetztes Verfahren zu BFG 04.05.2023, RV/2100240/2023)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100543/2024vom 11.09.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall mit im Erkenntnis vom 27.08.2024, Ra 2023/15/0064, - abweichend von der vom BFG vertretenen Ansicht, dass eine Verfügung des Ablaufs der Aussetzung mangels Bestehens einer Abgabenzahlungsschuld keine Ablaufwirkung entfaltet und ins Leere gehen würde, weshalb (aus teleologischer Sicht) kein Anwendungsfall des § 212a Abs. 5 BAO vorliegt - ausgesprochen hat, ist ein Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Abgabe auch dann zu verfügen, wenn deren Einhebung durch das die Beschwerde erledigende Erkenntnis hinfällig wird.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den ***Einzelrichter*** über die Beschwerde des ***Bf***, ***Bf-Adr***, vom 08.03.2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 01.02.2023 betreffend Ablauf einer Aussetzung der Einhebung von Stundungszinsen zu Recht erkannt: Die Bescheidbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Zum Sachverhalt wird auf das Erkenntnis des BFG vom 04.05.2023, RV/2100240/2023, verwiesen. Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde im fortgesetzten Verfahren erwogen: Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall mit im Erkenntnis vom 27.08.2024, Ra 2023/15/0064, - abweichend von der vom BFG vertretenen Ansicht, dass eine Verfügung des Ablaufs der Aussetzung mangels Bestehens einer Abgabenzahlungsschuld keine Ablaufwirkung entfaltet und ins Leere gehen würde, weshalb (aus teleologischer Sicht) kein Anwendungsfall des § 212a Abs. 5 BAO vorliegt - ausgesprochen hat, ist ein Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Abgabe auch dann zu verfügen, wenn deren Einhebung durch das die Beschwerde erledigende Erkenntnis hinfällig wird. Die Bescheidbeschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist. Graz, am 11. September 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100543/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100543.2024
Stammnummer
145594
Gültig
11.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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