Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6300004/2022
Zurückweisung, weil aufgrund der Adressierung an eine unzuständige Stelle die Beschwerde erst nach der Rechtsmittelfrist an die zuständige Behörde übermittelt worden ist
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6300004/2022vom 23.08.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Albert Salzmann in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen Finanzvergehen gem § 33 Abs 2 lit a FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten gem § 49 Abs 1 lit a FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom 13.5.2022 gegen den Zurückweisungsbescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 26.4.2022, GZ ***FV***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.8.2024 in Abwesenheit des Beschuldigten und in Anwesenheit der Schriftführerin ***1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit Strafverfügung vom 24.11.2021 hat das Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) als Finanzstrafbehörde den Beschuldigten wegen Finanzvergehen gem § 33 Abs 2 lit a FinStrG und der Finanzordnungs-widrigkeiten gem § 49 Abs 1 lit a FinStrG für schuldig erkannt.
Mit Schriftsatz vom 10.12.2021 hat der Beschuldigte Einspruch gegen die og Strafverfügung erhoben, wodurch die Strafverfügung außer Kraft trat.
Mit Straferkenntnis vom 23.2.2022 hat das ABB als Finanzstrafbehörde den Beschuldigten wegen Finanzvergehen gem § 33 Abs 2 lit a und Finanzordnungswidrigkeiten gem § 49 Abs 1 lit a FinStrG für schuldig erkannt.
Mit Schriftsatz vom 21.3.2022, beim ABB elektronisch eingelangt am 20.4.2022, hat der Beschuldigte Beschwerde gegen das og Straferkenntnis erhoben.
Mit Bescheid vom 26.4.2022 hat das ABB als Finanzstrafbehörde die Beschwerde vom 21.3.2022 gem § 156 Abs 1 FinStrG als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 13.5.2022 hat der Beschuldigte gegen den og Zurückweisungsbescheid Beschwerde erhoben und hilfsweise die Wiedereinsetzung beantragt.
Mit Vorlagebericht vom 31.5.2022 hat das ABB die Beschwerde vom 13.5.2022 dem BFG zur Entscheidung vorgelegt.
Diese Beschwerdesache wurde durch die Geschäftsstelle der BFG-Außenstelle Salzburg der Gerichtsabteilung 7204 (Senatszuständigkeit) zugewiesen. Mit Unzuständigkeitsanzeige vom 10.1.2023 hat der Leiter der GA 7204 (nunmehr 7021-5) gem Punkt 3.3.5. der Geschäftsverteilung die Rechtssache an die Geschäftsstelle des BFG-Außenstelle Salzburg zurückgeleitet und dieser bekanntgegeben, dass eine Neuzuteilung der gegenständlichen Beschwerdesache in der ZG 7201 (Einzelrichterzuständigkeit) vorzunehmen ist.
In der Folge wurde die Beschwerdesache der GA 1080 zur Entscheidung zugewiesen. Mit Befangenheitserklärung vom 14.2.2023 hat sich der Leiter der GA 1080 für befangen erklärt und zwecks Neuzuteilung gem Punkt 3.3.7. der Geschäftsverteilung die Beschwerdesache an die BFG-Geschäftsstelle am Sitz zurückgeleitet.
Aufgrund dieser Befangenheitserklärung wurde die gegenständliche Rechtssache der GA 7021 (Einzelrichterzuständigkeit) zur Entscheidung zugewiesen.
Mit Ladungen vom 12.7.2024 hat das BFG die Verfahrensparteien zur mündlichen Verhandlung für den 21.8.2024 geladen. Die an die bekanntgegebene Zustelladresse des Beschuldigten gerichtete Ladung wurde mit dem Vermerk "unbekannt" an das BFG retourniert.
Die mündliche Verhandlung fand am 21.8.2024 statt. Der Beschuldigte ist dazu nicht erschienen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Festgestellter Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis vom 23.2.2022 hat das "Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde, Bereich Finanzstrafsachen - Team 15" den Beschuldigten wegen Finanzvergehen gem § 33 Abs 2 lit a und Finanzordnungswidrigkeiten gem § 49 Abs 1 lit a FinStrG für schuldig erkannt. Das Straferkenntnis wurde am 10.3.2022 dem Beschuldigten an seiner Wohnadresse in ***Bf1-Adr*** zugestellt.
In der Rechtsmittelbelehrung wird ua darauf hingewiesen, dass gegen das Straferkenntnis das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erhoben werden könne. Die Beschwerde sei schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei der Finanzstrafbehörde zu erheben, die das angefochtene Erkenntnis erlassen habe. Die Beschwerde müsse innerhalb eines Monats ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses erhoben werden.
Mit Schriftsatz vom 21.3.2022, beim ABB elektronisch eingelangt am 20.4.2022, hat der Beschuldigte Beschwerde gegen das og Erkenntnis erhoben. Die Beschwerde war an den "Spruchsenat I beim Finanzamt Stadt Salzburg als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt" adressiert. Auf der Beschwerde ist ein Einlaufstempel des Finanzamts Österreich vom 22.3.2022 angebracht.
Nach dem Einlangen beim Finanzamt Österreich am 22.3.2022 wurde die Beschwerde an die zentrale Erfassungsstelle weitergeleitet und nach deren elektronischen Erfassung am 20.4.2022 an das ABB weitergeleitet.
Beweiswürdigung:
Der Zustellzeitpunkt des Straferkenntnisses vom 23.2.2022 ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.
Der Inhalt der Rechtsmittelbelehrung ergibt sich aus der im Akt befindlichen Kopie des Straferkenntnisses vom 23.2.2022.
Das Einlangen der Beschwerde am 22.3.2022 in der Einlaufstelle Finanzamt Österreich sowie die Adressierung an den "Spruchsenat I beim Finanzamt Stadt Salzburg als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt" ist dem im Akt befindlichen Beschwerdeschriftsatz zu entnehmen.
Der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der Beschwerde an das ABB am 20.4.2022 ist der im Akt befindlichen Grunddatenverwaltungs-Änderungshistorie zu entnehmen.
Rechtslage:
Gemäß § 150 Abs 2 FinStrG beträgt die Rechtsmittelfrist in Finanzstrafverfahren einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides.
Gemäß § 156 Abs 1 FinstrG hat die Finanzstrafbehörde eine Beschwerde, die gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) oder gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstraf-behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Beschwerde nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 323b Abs 5 BAO können bis 31. Dezember 2021 Anbringen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist, innerhalb offener Frist auch unter Verwendung der falschen dieser drei Bezeichnungen wirksam eingebracht werden.
Gemäß § 323b Abs 6 BAO können bis 31. Dezember 2021 Anbringen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist, auch unter Verwendung der Bezeichnung der Finanzämter gemäß § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 - DV), BGBl. II Nr. 165/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 375/2016, sowie unter Verwendung der zum 31. Dezember 2020 kundgemachten Anschriften der Finanzämter wirksam eingebracht werden.
Rechtliche Beurteilung:
Die Sache des gegenständlichen Verfahrens ist durch den Spruch des angefochtenen Bescheides bestimmt. Demzufolge ist im gegenständlichen Verfahren ausschließlich darüber abzusprechen, ob die Beschwerde vom 21.3.2022 zurecht vom ABB als Finanzstrafbehörde wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückzuweisen war.
Soweit sich die Beschwerde formell oder inhaltlich gegen das Straferkenntnis vom 23.2.2022 richtet (Seiten 3 bis 5), betreffen diese nicht die Sache des gegenständlichen Verfahrens. Vielmehr hat gem § 167 f FinStrG jene Stelle diese Punkte zu würdigen, die über den hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag abzusprechen hat. Da sowohl das Straferkenntnis vom 21.2.2022 als auch der Zurückweisungsbescheid vom 26.4.2022 das ABB als Finanzstrafbehörde erlassen hat, wird dieses über die geltend gemachten Gründe für eine Wiedereinsetzung (keine Zustellung der Ladung zur mündliche Verhandlung; formelle und inhaltliche Beschwerdepunkte zum Straferkenntnis; Beweisanträge; behauptete Kompliziertheit der Verfahrensschritte uam) abzusprechen haben.
Die Beschwerdefrist beträgt gem § 150 Abs 2 FinStrG ein Monat ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eines Erkenntnisses. Die Zustellung des Erkenntnisses vom 23.2.2022 erfolgte am 10.3.2022. Demzufolge endete die Beschwerdefrist am 10.4.2022. Da es sich dabei um einen Sonntag gehandelt hat, verlängert sich die Beschwerdefrist auf Montag den 11.4.2022.
Das ABB vertritt die Rechtsansicht, dass erst mit der elektronischen Übermittlung am 20.4.2022 die Zustellung an das ABB und damit verspätet erfolgt sei. Die Verspätung sei dem Beschuldigten zuzurechnen, weil dieser die Beschwerde an eine nicht zuständige Behörde adressiert habe.
Dagegen bringt der Beschuldigte im Beschwerdeschriftsatz vor, dass
- es in Österreich nur ein Finanzamt, nämlich das Finanzamt Österreich, gäbe und somit eine Beschwerde auch an der Adresse Aigner Straße 10 in Stadt Salzburg wirksam eingebracht werden könne,
- die Einbringung somit fristgerecht und an der richtigen Stelle erfolgt sei,
- das ABB eine Dienststelle des Finanzamtes sei, keine Rechtspersönlichkeit und auch keine strukturelle Eigenverantwortung habe und daher keine "Zustellstelle" für Eingaben sei,
- alles, was an des Finanzamt Österreich versendet werde, daher auch gleichsam als Eingabe an das ABB gelte,
- die Rechtsbelehrung nicht in der kroatischen Muttersprache des Beschuldigten verfasst und die Belehrung nicht vollständig gewesen sei,
- bei einer Verfristung nicht sofort mit Zurückweisung vorgegangen werden dürfe, sondern zunächst ein Vorhalt an den Beschuldigten zu richten gewesen sei
- und die Beweismittel für die Verfristung dem Beschuldigten vor der Entscheidung nicht vorgehalten worden seien.
Der Beschuldigte verkennt in mehrerlei Hinsicht die geltende Rechtslage. Zunächst ist festzuhalten, dass mit 1.1.2021 die Finanzverwaltung organisatorisch umgestaltet wurde und neben dem Finanzamt Österreich auch weitere Finanzämter bestehen (2. Finanz-Organisations-reformgesetz, BGBl I Nr. 99/2020, 2. FORG). Ua wurde das ABB als eigene Finanzbehörde geschaffen, welches keine bloße Dienststelle des Finanzamtes Österreich darstellt.
Seit dem 1.1.2021 ist das ABB ua als Finanzstrafbehörde tätig und nicht das Finanzamt Österreich. Rechtskonform sind daher die Strafverfügung 24.11.2021, das Straferkenntnis vom 23.2.2022 und der Zurückweisungsbescheid vom 26.4.2022 jeweils vom "Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde" erlassen worden. Diese ist laut jeweiliger Rechtsmittelbelehrung auch jene Stelle, bei der Rechtsmittel wirksam eingebracht werden können.
Sowohl der Einspruch vom 10.12.2021 gegen die Strafverfügung vom 24.11.2021, als auch die Beschwerde vom 13.5.2022 gegen den Zurückweisungsbescheid vom 26.4.2022 wurden vom Beschuldigten der Rechtsmittelbelehrung entsprechend an das "Amt für Betrugsbekämpfung" gerichtet. Sohin war für den Beschuldigten vor und nach der Einbringung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis 23.2.2022 erkennbar, wo das jeweilige Rechtsmittel wirksam eingebracht werden kann.
Soweit sich der Beschuldigte in seiner Beschwerde darauf bezieht, dass das Straferkenntnis vom 23.2.2022 von einem Spruchsenat beim Finanzamt Salzburg-Stadt erlassen worden sei, verwechselt er damit sein Beschwerdeverfahren mit jenem seiner Gattin. Aus Inhalt und Formatierung des Beschwerdeschriftsatzes vom 21.3.2022 ist für das Gericht zweifelsfrei erkennbar, dass als Vorlage dafür der ursprüngliche Beschwerdeschriftsatz im Verfahren der Gattin verwendet worden ist. In diesem Verfahren war der "Spruchsenat II beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde" tatsächlich die (noch) zuständige Finanzstrafbehörde.
Der vom Beschuldigten wahrgenommenen "Kompliziertheit des Verfahrens" wurde vom Gesetzgeber mit § 323b Abs 5 und 6 BAO Rechnung getragen. In diesen Bestimmungen regelt der Gesetzgeber mit einer Übergangszeit bis zum 31.12.2021 die wirksame Zustellung bzw Einbringung von Anbringen bei den verschiedenen Dienststellen der Finanzverwaltung. In dieser Übergangszeit konnten Anbringen auch bei anderen Stellen als der zuständigen Finanzstrafbehörde wirksam und fristwahrend eingereicht werden.
Die als verspätet zurückgewiesene Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 23.2.2022 wurde am 21.3.2022 erstellt und am 22.3.2022 beim Finanzamt Österreich eingebracht. Damit ist die gesetzlich vorgesehene Übergangsregelung, welche mit 31.12.2021 befristet war, nicht anzuwenden. Wenn der Gesetzgeber der vom Beschuldigten wahrgenommenen "Kompliziertheit des Verfahrens" mit einer eigenen Übergangsfrist Rechnung trägt, besteht für die Finanzverwaltung und für das Bundesfinanzgericht über diese gesetzliche Frist hinaus kein rechtlicher Ermessensraum für eine abweichende Interpretation des vom Beschuldigten gewählten Adressaten; im gegenständlichen Fall war die Beschwerde zum 22.3.2022 (= Einlangen der Beschwerde in der Einlaufstelle) als an das Finanzamt Österreich gerichtet und eingelangt zu werten.
Gem § 53 BAO haben die Abgabenbehörden ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, für deren Behandlung sie nicht zuständig sind, haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.
Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte die Beschwerde am 22.3.2022 nicht bei der zuständigen Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht eingebracht. Das Finanzamt Österreich hat die Beschwerde nach deren zentralen Erfassung ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weitergeleitet (elektronische Übermittlung an das ABB am 20.4.2022). Diese Weiterleitung erfolgte auf Gefahr des Beschuldigten.
Die Beschwerde wurde sohin erst mit Wirkung 20.4.2022 beim ABB eingebracht und war diese vom ABB als Finanzstrafbehörde wegen verspäteter Einbringung gem § 156 Abs 1 FinStrG als unzulässig zurückzuweisen.
Die vom Beschuldigten beanstandeten Verfahrensmängel (fehlender Vorhalt betreffend Verfristung, Bekanntgabe der Beweismittel für die Verfristung vor der Entscheidung) wurden durch den Zurückweisungsbescheid vom 26.4.2022 (Vorhaltswirkung) und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.8.2024 saniert.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesonders weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das vorliegende Erkenntnis weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Darüber hinaus ergeben sich die Folgen einer verspäteten Einbringung der Beschwerde zweifelsfrei aus den einschlägigen Bestimmungen. Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof war daher nicht zuzulassen.
Salzburg, am 23. August 2024
Normen und Schlagworte
- § 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 150 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 AVOG 2010 - DV, Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, BGBl. II Nr. 165/2010
- § 323b Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 53 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323b Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6300004/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.6300004.2022
- Stammnummer
- 145592
- Gültig
- 23.08.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF