Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100801/2023
Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Vorlageantrages
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100801/2023vom 03.09.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 20. Juli 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. Juni 2023 betreffend Einkommensteuer 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
I. Der Vorlageantrag vom 6. Oktober 2023 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 264 Abs. 4 lit. e und § 264 Abs. 5 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Die Beschwerde gilt gemäß § 264 Abs. 3 BAO als durch die Beschwerdevorentscheidung vom 30. August 2023 erledigt.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang
Am 29. Juni 2023 wurde die Einkommensteuererklärung 2022 elektronisch übermittelt, am 30. Juni 2023 erging der Einkommensteuerbescheid 2022.
Am 20. Juli 2023 langte eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 in elektronischer Form ein.
Die Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 erging am 30. August 2023.
Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung betreffend den Einkommensteuerbescheid 2022 erfolgte nachweislich am 31. August 2023 elektronisch in der Databox.
Der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 30. August 2023 betreffend den Einkommensteuerbescheid 2022 wurde erst am 06. Oktober 2023 per FinanzOnline eingebracht.
Die Beschwerde wurde am 29. November 2023 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach Ansicht des Finanzamtes wurde der Vorlageantrag verspätet eingebracht.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesfinanzgericht die offenbare verspätete Einbringung des Vorlageantrages vorgehalten.
Der am 23. Juli 2024 ordnungsgemäß zugestellte Vorhalt blieb unbeantwortet.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Sachverhalt
Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 30. August 2023 betreffend den Einkommensteuerbescheid 2022 erfolgte nachweislich am 31. August 2023 elektronisch in der Databox.
Der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 30. August 2023 betreffend den Einkommensteuerbescheid 2022 wurde erst am 06. Oktober 2023 per FinanzOnline eingebracht.
Im Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht hielt die Abgabenbehörde am 29. November 2023 fest, dass der Vorlageantrag betreffend die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 verspätet übermittelt wurde.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesfinanzgericht die offenbare verspätete Einbringung des Vorlageantrages vorgehalten. Mit diesem Vorhalt wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von vier Wochen zur Feststellung der Abgabenbehörde, wonach der Vorlageantrag verspätet eingebracht wurde, Stellung zu nehmen. Der Vorhalt wurde am 23. Juli 2024 ordnungsgemäß zugestellt.
Eine Stellungnahme ist von Seiten der Beschwerdeführerin unterblieben.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Ermittlungsverfahren des Bundesfinanzgerichtes.
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht.
Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a leg. cit. bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung. An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden (Abs. 3 leg. cit.).
Die FinanzOnline-Verordnung 2006 (im Folgenden: FOnV), BGBl II 2006/97 idF BGBl II 2022/190, ist eine Verordnung iSd § 97 Abs. 3 zweiter Satz BAO.
§ 1 Abs. 1 FOnV regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO), Akteneinsicht (§ 90a BAO) und Entrichtung (§ 211 Abs. 5 BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.
Nach § 5b Abs. 1 FOnV 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Rechtliche Würdigung
Die Beschwerdevorentscheidung vom 30. August 2023 wurde elektronisch zugestellt. Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Dies war nachweislich am 31. August 2023 der Fall.
Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es für die Zustellung nicht an (vgl BFG 1.7.2019, RV/7103814/2018 mwN bzw. Ritz, BAO6 § 98 Tz 4).
Das Bundesfinanzgericht hat der Beschwerdeführerin die offenbare Verspätung der Einbringung des Vorlageantrages vorgehalten. Die Beschwerdeführerin hat es vorgezogen, zu der Feststellung des Bundesfinanzgerichtes keine Stellungnahme abzugeben.
Das Bundesfinanzgericht sieht es als erwiesen an, dass der Vorlageantrag nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Monatsfrist eingebracht wurde.
Der Vorlageantrag betreffend die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 vom 06. Oktober 2023 ist daher verspätet eingelangt und folglich zurückzuweisen.
Die Beschwerde gilt somit als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Wird ein Rechtsmittel wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen, so ist Beweisthema im Rechtsmittelverfahren ausschließlich die Versäumung der Beschwerdefrist. Auf das materielle Beschwerdevorbringen kann daher nicht eingegangen werden (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 260, E 64, mit Verweis auf VwGH 28.5.1986, 84/13/0117).
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da der gegenständliche Beschluss im Einklang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften steht.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 3. September 2024
Normen und Schlagworte
- § 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5100801/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100801.2023
- Stammnummer
- 145566
- Gültig
- 03.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF