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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/7100053/2024

Säumnisbeschwerdeverfahren, eingeschritten Union TAX & LAW, gemäß § 284 Abs 2 BAO eingestellt

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100053/2024vom 21.08.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Silvia Gebhart in der Säumnisbeschwerdesache der ***Bf1***, rumänische Staatsbürgerin, vertreten durch Union TAX&LAW, Inh Felicitas Niedermann, Donau-City-Straße 7/30th floor, 1220 Wien, Rechtsanwältin-DE, über die Beschwerde vom 16. Februar 2024), hg eingelangt am 22. Februar 2024, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerdedurch das Finanzamt Österreich betreffend Familienbeihilfe mit Unionsbezug (Rumänien) für Beschäftigungszeiten 05-11/2019, 01-03/2020 und 06-12/2020, SVNR ***1***, gemäß § 278 Bundesabgabenordnung (BAO) beschlossen: Das Verfahren wird gemäß § 284 Abs 2 letzter Satz Bundesabgabenordnung eingestellt. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung § 284 Abs 1 und 2 BAO lauten auszugsweise: (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (Paragraph 97,) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat. (2) … Wird der Bescheid erlassen … so ist das Verfahren einzustellen. Die belangte Behörde hat nach vom BFG erteiltem Nachhoflauftrag formlos die Mitteilung vom 24. April 2024 vorgelegt, wonach die Bf für die darin näher bezeichneten beiden Kinder Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe für die Zeiträume Mai bis November 2019 und Jänner 2020 bis März 2021 hat. Die Bewilligungszeiträume gehen über die als säumig bezeichneten Zeiträume hinaus, sodass die Rechtsverletzung säumigen Beihilfenansprüche mit der vorgelegten Mitteilung jedenfalls beseitigt wurde. Die als säumig bezeichnete Sache wurde vollständig erledigt. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Darüber hinaus wird zur rechtsfreundlichen Vertretung bemerkt: Es wurde hg festgestellt, dass die Union TAX & LAW Steuerberater- und Rechtsanwaltsgesellschaft, Inh Th. Fricke und F. Niedermann, als Kollektivgesellschaft in der Schweiz mit Wirkung vom 01.01.2015 gegründet und neu ins Handelsregister unter der Nummer CHE*** eingetragen wurde. Ihr Zweck war und ist die Vertretung europäischer Gastarbeiter in Steuer- und Rechtsfragen europaweit. Durch Ausscheiden des Gesellschafters Thomas Fricke hat sich die Gesellschaft aufgelöst und es entstand die neue Firma in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Die neue Firma lautete: UnionTAX & LAW Rechtsanwälte, Inh. F. Niedermann. Felicitas Niedermann führt das Geschäft als Einzelkauffrau mit Einzelunterschrift fort (Beweis: SHAB vom 21.02.2023). Die Rechtsanwaltskammer Wien hat mit Schriftsatz vom 3.4.2024 die Auskunft erteilt, dass zwar für die Union TAX & LAW Steuerberater- und Rechtsanwaltsgesellschaft, Inh Th. Fricke und F. Niedermann, der Anzeigepflicht nach § 4 Abs 1 EIRAG entsprochen wurde, jedoch nicht für die Einzelfirma UnionTAX & LAW Rechtsanwälte, Inh. F. Niedermann. Eine Personengesellschaft ist ein völlig verschiedener Rechtsträger als eine Einzelperson. Der Vorgang entspricht nach österreichischem Recht § 142 UGB, demgemäß mit Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten Gesellschafter übergeht und die Gesellschaft aufgelöst wird. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Säumnisbeschwerdeverfahren hat keine Rechtsfrage in obigem Rechtssinn aufgeworfen. Die mit der Säumnisbeschwerde aufgezeigte Rechtsverletzung wurde durch die von der belangten Behörde vorgelegten Mitteilung zur Gänze beseitigt. Wien, am 21. August 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/7100053/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RS.7100053.2024
Stammnummer
145535
Gültig
21.08.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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