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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102959/2024

Ersatzlose Aufhebung einer BVE wegen Unzuständigkeit der Abgabenbehörde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102959/2024vom 30.08.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Vertreter über die - vermeintlich von der Bf. erhobene - Beschwerde vom 19. Dezember 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. November 2023 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab dem 1. November 2020, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: Die Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 25. April 2024 wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Sachverhalt Das Bundesfinanzgericht (BFG) legt dem Erkenntnis nachstehenden auf der Aktenlage basierenden Sachverhalt zu Grunde: Mit Eingabe vom 24. April 2024 stellte die am ***13*** geborene, per mit ***14*** datierten Gerichtsbeschluss des BG ***4*** durch den ***5*** vertretene Bf. mit der Begründung, dass sie an paranoider Schizophrenie leide, den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab dem Zeitpunkt des Eintritts der der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahre ab Antragstellung. Mit Bescheid vom 15. November 2023 wurde der Antrag der Bf. mit nachstehender Begründung abgewiesen: "Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Sie haben am ***15*** das 25. Lebensjahr vollendet. Im fachärztlichen Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 23.10.2023 wurde ein Grad der Behinderung von 70% sowie eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ab 01.11.2020 festgestellt, weshalb Ihr Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung abzuweisen ist". Am 19. Dezember 2023 langte per Telefax beim Finanzamt ein - nachstehend - gestalteter Schriftsatz ein: ***7*** ***10*** Finanzamt Österreich Postfach 260 1000 Wien Beschwerde gegen Bescheid ***9*** ***Ort***, am 19.12.2023 Sehr geehrte Damen und Herren, ich erhebe innerhalb offener Frist gegen den Abweisungsbescheid des Antrags auf Familienbeihilfe, vom 15.11.2023, zugestellt am 20.11.2023, das Rechtsmittel der BESCHWERDE und begründe dies wie folgt: Aufgrund der Biographie meiner Klientin mit der Beschreibung mehrfacher psychischer Traumatisierung in der Kindheit und Jugend (It. psychiatrisch-neurologischem Sachverständigengutachten vom 17.06.2021) und eines sichtlichen Bruches der Arbeitsfähigkeit 2018 (Frau ***8*** hatte zuvor zur Finanzierung ihrer Ausbildung diverse längerfristige Anstellungen) und danach nur mehr kurze "Arbeitsversuche" (It. Versicherungsdatenauszug) kann darauf geschlossen werden, dass die Erkrankung bereits vor Vollendung des 25.Lebensjahres ihren Anfang hatte. Frau ***8*** ließ sich damals It. Aussage der Mutter nicht zu Arztbesuchen motivieren (It. Gutachten Seite 11), ein wichtiger Grund, weshalb der erste psychiatrische Befund durch Dr. ***11*** aus 11/2020 nicht als Beginn der Erkrankung zu sehen ist. Aus den dargelegten Gründen ist auch davon auszugehen, dass sie dauerhaft nicht im Stande ist, sich ihren Unterhalt selbst zu beschaffen. Beweis: einzuholendes Sachverständigengutachten beiliegender psychiatrisch-neurologischem Sachverständigengutachten vom 17.06.2021 beiliegender Versicherungsdatenauszug beiliegender psychiatrische Befund durch Dr. ***11*** aus 11/2020 Nach der geltenden Rechtslage haben geistig und körperlich behinderte sowie psychisch kranke Personen Anspruch auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe (Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung), wenn die Behinderung oder Erkrankung vor Vollendung des 21. Lebensjahres bzw. wenn sie sich in Berufsausbildung befunden haben, vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist und sie aufgrund dieser Behinderung oder Krankheit voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Es wird daher gestellt der ANTRAG den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und der Beschwerdewerberin die Familienbeihilfe antragsgemäß zuzuerkennen. Mit freundlichen Grüßen handschriftliche Fertigung mit: ***7*** ***7*** Erwachsenenvertreterin Beil.: EV-Urkunde Sachverständigengutachten 17.06.2021 Versicherungsdatenauszug psychiatrischer Befund durch Dr. ***11*** 11/2020 Ungeachtet dessen, dass - gemäß dem Inhalt obiger Eingabe - die seitens des ***12*** in funktioneller Hinsicht mit den Agenden einer Erwachsenenvertreterin betraute Frau ***7*** den gegenüber der Bf. erlassenen Abweisungsbescheid explizit im eigenem Namen (ich erhebe innerhalb ….) vermittels Beschwerde bekämpft, respektive diese als Antragswerberin eigenhändig unterfertigt hat, erließ die Abgabenbehörde gegenüber der Bf. eine mit 25. April 2024 datierte, - der Vertretung der Bf. nachweislich am 30. April 2024 - zugestellte Beschwerdevorentscheidung (BVE), vermittels derer "ihre" Beschwerde vom 19. Dezember 2023 als unbegründet abgewiesen wurde. In dem gegen diese BVE fristgerecht, - nunmehr im Namen der Bf. erhobenen - Vorlageantrag vom 22. Mai 2024 wurde unter Hinweis auf das Gutachten Dris. ***6***, wonach bei der Bf. bereits am 15.07.2020 Symptome einer Schizophrenie festgestellt worden seien, die Aufhebung des angefochtenen Abweisungsbescheides begehrt. Das BFG hat erwogen: Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann nach § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht nach § 279 Abs. 1 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung hat zu erfolgen, wenn der angefochtene Bescheid von einer hierfür nicht zuständigen Behörde erlassen wurde. Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO darf dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (VwGH vom 23.09.2010, 2010/15/0108, VwGH vom 08.09.2009, 2006/17/0357, Ritz, BAO5, Rz 6 zu § 279). Die Erlassung einer- die Bf. als Bescheidadressatin ausweisenden - Beschwerdevorentscheidung, obwohl in realiter keine von der Bf. erhobene Beschwerde vorlag, bewirkt eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes. (VwGH vom 04.04.1990, 89/13/0190). Hierbei liegt obiger Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts darin begründet, da die - per Telefax -eingebrachte Eingabe vom 19. Dezember 2023 kein von der Bf. gegen den Abweisungsbescheid vom 15. November 2023 erhobenes Rechtsmittel, sondern vielmehr eine in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde fallende und ergo dessen von dieser einer Erledigung zuzuführende Beschwerde der Frau ***7*** darstellt. Der Vorlageantrag vom 22. Mai 2024 selbst ist aber grundsätzlich zulässig, da - ob des meritorischen Abspruchs über ein vermeintliches Rechtsmittel der Frau ***8*** - eine zwar rechtswidrige, aber im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung vorliegt. Zusammenfassend war daher zwecks Herbeiführung eines rechtsrichtigen Verfahrenszustandes die Beschwerdevorentscheidung vom 25. April 2024 durch das Bundesfinanzgericht gemäß der Norm des § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufzuheben. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall wird die Revision nicht zugelassen, da die ersatzlose Aufhebung nach § 279 Abs. 1 BAO bei Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde und in jenen Fällen, in denen keine weitere Entscheidung in Betracht kommt durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt ist und die Tatfrage, ob eine Beschwerde erhoben wurde, der Revision nicht zugänglich ist (VwGH vom 11.09.2014, Ra 2014/16/0009). Wien, am 30. August 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102959/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102959.2024
Stammnummer
145532
Gültig
30.08.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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