Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100231/2024
Zurückweisung Vorlageantrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/4100231/2024vom 28.08.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 11. August 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. Juli 2023 betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe für ***1***, geb. ***2***, für den Zeitraum ab 10/2021, SVNr***3***, Ordungsbegriff ***4***, beschlossen:
Der Vorlageantrag vom 26.07.2024 wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. a BAO und § 264 Abs. 4 lit. e BAO iV mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Am 01.03.2023 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Gewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn ***1***, geb. ***2***, weil er seinen Wohnsitz in Österreich habe und die Ausbildung zum Zollobersekretärsanwärter in der Bundesrepublik Deutschland absolviere.
Nach Vorhalten des Finanzamtes (FA) vom 06.05.2023, 12.06.2023 sowie Vorhaltsbeantwortungen vom 30.05.2023 und 03.06.2023 wies das FA den Antrag auf Familienbeihilfe für ***1*** ab 10/2021 mit Bescheid vom 11.07.2023 ab.
Gegen den Abweisungsbescheid erhob die Bf. mit Schriftsatz vom 08.08.2023 (Eingang FA: 11.08.2023) Beschwerde und ergänzte diese mit Eingabe vom 25.08.2023. Zum Vorhalt des FA vom 31.08.2023 langten am 19.08.2023 weitere Schriftstücke ein.
Mit 19.09.2023 erging die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE). Die Zustellung der BVE erfolgte nachweislich am 27.09.2023.
Mit 31.10.2023 übermittelte die Bf. unkommentiert eine Kopie des Schriftstückes vom ***. Darin wird bestätigt, dass "Herr ***1*** derzeit eine Ausbildung beim *** für den *** absolviert. Die Ausbildung hat zum 1. August 2022 begonnen und endet voraussichtlich im Juli 2024 mit erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung."
Am 26.07.2024 langte der Vorlageantrag der Bf. beim FA ein. Die Bf. führt darin aus, dass sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sei und ersuchte um "Vorlage an die Oberbehörde". Ihr Sohn sei Lehrling in Deutschland, sie bekomme aber keine Familienbeihilfe in Österreich. Da sie sich nicht auskenne, ersuche sie um nochmalige Überprüfung der Anträge. Beigelegt wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 19.09.2023.
Sachverhalt
Mit Abweisungsbescheid vom 11.07.2023 wurde der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für Sohn ***1*** ab 10/2021 abgewiesen.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde vom 11.08.2023 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.09.2023 abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Bf. nachweislich am 27.09.2023 übernommen.
Der Vorlageantrag ist mit 26.07.2024 beim FA eingelangt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Gemäß § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Nach § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist eingerechnet.
Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Die Bf. hat die Beschwerdevorentscheidung nachweislich am 27.09.2023, einem Mittwoch, übernommen und hätte den Vorlageantrag spätestens mit 27.10.2023, einem Freitag, eingebracht werden müssen, wobei die Postaufgabe gereicht hätte. Am 31.10. 2023 übermittelte die Bf. unkommentiert eine Kopie des o.a. Schreibens des ***.
Der Vorlageantrag wurde von der Bf. am 26.07.2024 persönlich beim FA eingereicht.
Die Bf. ist den Ausführungen zur Verspätung im Vorlagebericht nicht entgegengetreten. Dem Vorlagebericht, welcher der Bf. zuzustellen ist (§ 265 Abs. 4 BAO), kommt Vorhaltscharakter zu (vgl. BFG 30.10.2017, RV/7104275/2017, BFG 17.10.2016, RV/7104782/2016).
Da der Vorlageantrag außerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat eingebracht wurde, ist dieser nach den gesetzlichen Bestimmungen als verspätete zurückzuweisen.
Das BFG hat diesbezüglich keinerlei Ermessen bzw. kann eine inhaltliche Prüfung des Beschwerdevorbringens, wonach der Bf. aufgrund der Ausbildung ihres Sohnes am *** Familienbeihilfe zustehe, nicht erfolgen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, ob ein Rechtsmittel rechtzeitig erhoben wurde, ist eine Sachverhaltsfrage, die nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu lösen ist. Sachverhaltsfragen sind einer Revision nicht zugänglich. Die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels und die Rechtsfolgen bei Versäumung dieser Frist ergeben sich unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen, daher liegt auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Klagenfurt am Wörthersee, am 28. August 2024
Normen und Schlagworte
- § 278 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 264 Abs. 1 Satz 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 265 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
- § 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/4100231/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100231.2024
- Stammnummer
- 145517
- Gültig
- 28.08.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF