RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102532/2022

Dauer der Pflichtversicherung im Zuge der Geburt eines zweiten Kindes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102532/2022vom 21.08.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Doktor in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Magdalena Anna Katharina Ferner, Hernalser Hauptstrasse 35/14+15, 1170 Wien, über die Beschwerde vom 16. März 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. Februar 2022 betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausgleichzahlung Familienbeihilfe 08.2020 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (Bf.) war, laut aktualisiertem Auszug der Sozialversicherung, bis 17.2.2018 bei einer Tankstelle angestellt und versichert. Von 18.6. - 10.6.2018 bezog die Bf. Wochengeld, danach Karenzgeld Am 9.4.2018 erfolgte die Anzeige einer Lebendgeburt des ersten Kindes der Bf. Von 24.3.2020 bis 14.7.2020 bezog die Bf. erneut Wochengeld Am 11.5.2020 erfolgte die Anzeige einer Lebendgeburt des zweiten Kindes der Bf. und diese bezog Karenzgeld. Seit 11.5.2022 ist die Bf. beim neuen Eigentümer der Tankstelle angestellt. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Bf. ab August 2020 keine Ansprüche auf österreichische Familienbeihilfe habe, da diese nicht mehr versichert sei. Der Abweisungsbescheid wurde fristgerecht bekämpft und es erfolgte die Vorlage an das BFG. Die Rechtsanwältin wandte ein, dass die Tankstelle verkauft worden sei und die Bf. - aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes - ein Recht auf Weiterbeschäftigung durch den Erwerber des Betriebes habe, welches dieser auch anerkannt habe. Deshalb sei eine nachträgliche Meldung an die Sozialversicherung erfolgt, welche die aktualisierte Meldung derselben ergab. Es erfolgte durch das BFG eine Erörterung der Rechtslage mit den Parteien des Verfahrens. Schlussendlich teilte die Amtspartei am 13.8.2024 mit, dass man die bisherige Rechtsansicht nicht mehr aufrecht halte und nunmehr gleichfalls der Ansicht sei, dass österreichische Familienleistungen (Familienbeihilfe bzw. Differenzzahlungen), ab der Geburt des zweiten Kindes bis zu dessen zweitem Geburtstag, also von Mai 2020 bis Mai 2022 zustehen. Die RA zog, unter Bezug auf die geänderte Rechtsansicht der Amtspartei, mit Anbringen vom 20.8.2024 den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurück. Diese hatte somit zu unterbleiben. Zwischen den Parteien herrscht nunmehr eine einheitliche Rechtsansicht, die auch vom Gericht geteilt wird. Weitere Ausführungen sind daher nicht erforderlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ersatzlose Aufhebung ergibt sich aus § 13 FLAG 1967. Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Entscheidung liegt keine derartige Rechtsfrage zugrunde. Die Revision ist daher unzulässig. Wien, am 21. August 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102532/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102532.2022
Stammnummer
145502
Gültig
21.08.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF