Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RS/7100166/2024
Säumnisbeschwerde
geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100166/2024vom 27.08.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, Rumänien , vertreten durch Frau Felicitas Niedermann, Rechtsanwältin, CH-8590 Romanshorn, betreffend Säumnisbeschwerde vom 13.6.2024 betreffend Einkommensteuer 2022 (Arbeitnehmerveranlagung) gegen die Amtspartei ***FA***
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird gem. § 284 Abs 2 BAO eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Der Beschwerdeführer (Bf) hat Säumnisbeschwerde erhoben, weil der ESt-Bescheid 2022 nicht erlassen worden war. Mittlerweile ist dem Bf zu Handen seiner Vertreterin der Einkommensteuerbescheid zugestellt worden (Schreiben der Vertreterin des Bf vom 26.8.2024). Daher ist das Verfahren einzustellen (§ 284 Abs 2 BAO).
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Einstellung des Verfahrens ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass das Verfahren einzustellen ist.
Klagenfurt am Wörthersee, am 27. August 2024
Normen und Schlagworte
- § 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RS/7100166/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RS.7100166.2024
- Stammnummer
- 145500
- Gültig
- 27.08.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF