Findok · BFG-Entscheidungen
BFG AW/7100020/2024
Aufschiebende Wirkung - ao Revision - mangelhafte Konkretisierung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/7100020/2024vom 20.08.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss aufschiebende Wirkung
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch MAYER HERRMANN Rechtsanwälte, Baumannstraße 9/8, 1030 Wien, über den Antrag des Revisionswerbers vom 06.08.2024, der außerordentlichen Revision vom 06.08.2024 (eingebracht im BFG am 09.08.2024) gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 29.01.2024, RV/7100832/2020 betreffend Umsatzsteuer 2017 und 2018 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Erkenntnis des BFG vom 29.1.2024, RV/7100832/2020 wurde die Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers vom 24.07.2019 gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2017 und 2018 des Finanzamtes Österreich vom 18. Juni 2019 als unbegründet abgewiesen. Daraus resultierte eine Abgabennachforderung betreffend USt 2017 von € 12.028 und USt 2018 von € 13.371. Auf Grund teilweiser Bezahlung dieser Abgabenschuld sind hinsichtlich Umsatzsteuer 2017 und 2018 gegenwärtig insgesamt noch € 19.777,92 offen und fällig.
In der Revisionsschrift vom 6.8.2024 wurde beantragt der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und wurde hierzu Folgendes vorgebracht:
"Aufgrund der Höhe der geforderten Geldleistung ist es für den Revisionswerber unzumutbar, den von der Behörde geforderten Umsatzsteuerbetrag zu bezahlen, ohne den Fortbetrieb seines Unternehmens zu gefährden.
Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre die Effektivität des Rechtsschutzes beseitigt (VfSIg 11.196/1986) und die Rechtsschutzfunktion der Beschwerde an den VfGH vereitelt.
Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, da weder die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet wäre. Nach der Judikatur des VfGH stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur dann entgegen, wenn es sich dabei um besonders qualifizierte öffentliche Interessen handelt, die eine sofortige Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit zwingend gebieten (VwGH 10.7.1987, 87/08/0013), was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Nach dem Erkenntnis des VfGH vom 1.12.1995, G 1306/95, liegen zwingende öffentliche Interessen nur dann vor, wenn eine unmittelbare Bedrohung der öffentlichen Ordnung abzuleiten ist.
Unter der gebotenen Abwägung der berührten Interessen würden die ins Kalkül zu ziehenden Nachteile des Revisionswerbers schwerer wiegen als das Interesse der Republik Österreich."
Gemäß § 30 Abs 1 Satz 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision (oder einen Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen) zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (vgl VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0470).
Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua den Beschluss des VwGH [verstärkter Senat] vom 25.2.1981, Slg Nr 10.381/A und VwGH 29.6.2020, Ra 2020/08/0102, mwN) erforderlich, dass der Antragsteller konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Antragstellers unverhältnismäßig ist (vgl etwa den Beschluss des VwGH vom 9.4.2010, AW 2010/08/0003; vgl zum Ganzen zB auch VwGH 17.8.2023, Ra 2023/08/0113; 2.5.2023, Ra 2023/08/0067; 7.6.2022, Ra 2022/08/0079; 5.5.2022, Ra 2022/13/0047).
Der vorliegende Antrag, der keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers enthält, genügt den dargestellten Anforderungen nicht. Die revisionswerbende Partei ist der sie treffenden Konkretisierungspflicht somit nicht hinreichend nachgekommen.
Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn das Verwaltungsgericht mangels jeglicher Konkretisierung nicht in der Lage ist, zu beurteilen, ob durch die vorzeitige Vollstreckung für den Revisionswerber ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten könnte. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht verpflichtet, den Revisionswerber aufzufordern, weitere Begründungen des Aufschiebungsantrages nachzutragen oder selbst von Amts wegen Ermittlungen in diese Richtung vorzunehmen (vgl VwGH 22.1.1991, 90/08/0230; 14.8.1986, 86/08/0077, mwN).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20. August 2024
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- AW/7100020/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:AW.7100020.2024
- Stammnummer
- 145475
- Gültig
- 20.08.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF