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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500343/2024

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Amtshandlung (hier Einspruch gegen die Strafverfügung) nicht versäumt wurde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500343/2024vom 15.07.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Voraussetzung der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass die Partei die Frist versäumt hat (vgl. VwGH 25.11.1991, 91/19/0028; VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0168; VwGH 17.11.2022, Ra 2021/06/0162).

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Verwaltungsstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, Wien14, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde des Beschuldigten und der Haftungsbeteiligten A-GmbH vom 16. Juni 2024 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien MA 6 - Abgabenstrafen vom 22. Mai 2024, Zahl: MA6/2022, über die Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Strafverfügung vom 24.07.2023 zur o.a. Geschäftszahl zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien MA 6 - Abgabenstrafen vom 22. Mai 2024, Zahl: MA6/2022, wurde der Antrag des ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschuldigter) bzw. der Haftungsbeteiligten A-GmbH vom 20. Mai 2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Strafverfügung vom 24.07.2023 zur o.a. Geschäftszahl gemäß § 71 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung zurückgewiesen. Als Begründung wurde ausgeführt: Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn: 1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder 2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung, durch deren Versäumung die Partei einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert wurde, eine Frist einzuhalten oder zu einer Verhandlung zu erscheinen. Die Partei darf dabei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffen. Dazu wird ausgeführt, dass ein Ereignis "unvorhergesehen" ist, wenn ein solches von der Partei nicht mit einberechnet wurde und sein Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt vom Willen der*s Betroffenen nicht verhindert werden kann. Darüber hinaus darf lediglich ein minderer Grad des Verschuldens der Partei vorliegen. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Einspruchs bzw. der Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen. Gemäß § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Im vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die adressierte juristische Person, die A-GmbH, keinen Verstoß gegen das Gebrauchsabgabegesetz begangen hätte und sei die Strafverfügung vom 24.07.2023 gänzlich unbekannt. Es werde daher die »Versetzung des Verfahrens in den vorherigen Stand« beantragt sowie gleichzeitig um neuerliche Übermittlung der genannten Strafverfügung vom 24.07.2023 ersucht. Die erkennende Behörde führt dazu wie folgt aus: Im § 17 des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz - ZustG) wird wie folgt angegeben: "§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des §13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. (2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. (3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des §13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. (4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde." Im gegenständlichen Fall wurde die Strafverfügung vom 24.07.2023 durch einen Arbeitnehmer der Haftungsbeteiligten, der A-GmbH, laut Übernahmebestätigung der Post am 26.07.2023 übernommen sowie dem Beschuldigten mit Wirkung der Zustellung am 26.07.2023 postamtlich hinterlegt und am 27.07.2023 bei der Post erstmals zur Abholung bereitgehalten. Hiezu wird Folgendes festgestellt: Innerhalb offener Rechtsmittelfrist wurde vom Beschuldigten fristgerecht gegen die Strafverfügung vom 24.07.2023 am 09.08.2023 mittels E-Mail Einspruch erhoben. Die Strafverfügung muss ihm somit zugekommen sein. Die Strafverfügung vom 24.07.2023 wurde daher durch die Zustellungsbeurkundungen der Post an den Beschuldigten wie auch an die Haftungsbeteiligung rechtswirksam zugestellt und war hinsichtlich der Zustellung durch Hinterlegung der Sendung an den Beschuldigten gemäß § 17 Abs. 3 ZustG als erwiesen anzusehen. Abgesehen davon, dass die - behauptete - Unzustellbarkeit gemäß den oben zitierten Bestimmungen des § 71 AVG keinen Wiedereinsetzungsgrund bildet, wurde durch Herrn [...] am 09.08.2023 fristgerecht gegen die Strafverfügung vom 24.07.2023 innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist Einspruch erhoben und daher auch keine Rechtsmittelfrist versäumt. Der Eintritt eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses wurde somit von der*dem Antragstellerin nicht einmal geltend gemacht, ebenso wenig wie der Zeitpunkt des Wegfalls eines (vermeintlichen) Hindernisses bekanntgegeben. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist begrifflich nur möglich, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde (VwSIg 25.11.91, 91/19/0028, 23.2.93, 92/07/0177, 16.11.93, 93/04/0184 u.a.). Verneint der Wiedereinsetzungswerber indirekt selbst, dass eine Säumnis vorliegt, weil der die Frist auslösende Bescheid noch gar nicht zugestellt worden ist bzw. erst durch Heilung im Sinne des § 16 Abs. 5 ZustG zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wurde, kommt schon deshalb eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (vgl. VwGH 15.1.86, 84/01/0023, 29.9.93, 92/12/0018, 0097, 7.10.93, 92/01/0864). Abgesehen davon wurde - wie bereits oben ausgeführt - durch den rechtzeitig gegen die Strafverfügung vom 24.07.2023 erhobenen Einspruch vom 09.08.2023 die Rechtsmittelfrist gewahrt und somit nicht versäumt. Wie bereits oben ausgeführt ist Voraussetzung für die positive Erledigung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sohin, dass die Partei bzw. deren Vertreter glaubhaft machen kann, dass sie zum einen durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war die Frist einzuhalten und sie zudem kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft und müssen diese Kriterien kumulativ vorliegen. Da somit sämtliche gesetzlich geforderten Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, war der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag spruchgemäß zurückzuweisen." In der dagegen per E-Mail fristgerecht eingebrachten Beschwerde der Haftungspflichtigen und des Beschuldigten ***Bf1*** als deren Geschäftsführer vom 16. Juni 2024 über die E-Mail-Adresse **2** wird wie folgt ausgeführt: "Ich habe versucht Ihnen mitzuteilen, dass Sie seit Anbeginn des Verfahrens gegen die falsche (juristische) Person ermitteln. Spruch und Begründung geben Auskunft über die zeitliche Abfolge, scheitern aber an der belangten Partei, welche keinerlei Container bestellt oder bezahlt hat und in diesen Vorgang überhaupt nicht involviert war. Ich stelle außerdem den Antrag meinen angeblichen Einspruch vom 9.8.2023 zu übermitteln, da mir dieser nicht vorliegt. Es ist immer noch unglaublich - es wird gegen **B** und gegen **C** vorgegangen. Nachdem man erkannt hat, dass dies die falschen Adressaten sind, hat man die A-GmbH für eine Strafe erkoren ohne dafür einen Grund zu nennen und obwohl das Verfahren betreffend des Grunddelikts bereits eingestellt wurde. Ich erlaube mir mitzuteilen, dass die gegenständliche Gesellschaft völlig unbeteiligt ist. Ich/wir erstatten daher wieder das Rechtsmittel der Beschwerde aus o.a. Gründen und halten alle Feststellungen aus unserer Beschwerde vom 20.5.2024 aufrecht." Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei gestellt. Über die Beschwerden wurde erwogen: Rechtslage: Gemäß § 5 WAOR entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht. § 71 Abs. 1 AVG: Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn: 1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder 2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei. § 71 Abs. 2 AVG: Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Einspruchs bzw. der Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. § 71 Abs. 3 AVG: Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen. Festgestellter Sachverhalt: Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien MA 6 vom 24. Juli 2023 wurde der Beschuldigte für schuldig befunden, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A-GmbH, Wien, vom 5. Mai 2022 bis 16. Mai 2022 vor der Liegenschaft Adresse1, Parkspur, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch eine Baumulde im Ausmaß von 6,94 m3 genutzt zu haben, wobei er hiefür bis zum 23. September 2022 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Mai 2022 bis zum 23. September 2022 mit dem Betrag von € 86,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen, weswegen über ihn eine Geldstrafe von € 40,00, im Nichteinbringungsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt wurde. Diese Strafverfügung wurde am 28. Juli 2023 (Beginn der Abholfrist nach Hinterlegung) an den Beschuldigten zugestellt. Die Zustellung an die A-GmbH als Haftungspflichtige erfolgte am 26. Juli 2024. Dagegen wurde fristgerecht mit E-Mail des Beschuldigten vom 9. August 2023 über die E-Mail-Adresse **1** Einspruch eingebracht und Verjährung eingewendet und auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15.3.2023 verwiesen. Da der Beschuldigte um Übermittlung seiner E-Mail ersuchte, hier der genaue Wortlaut: "**1**; Mittwoch, 9. August 2023, 13:06 an: MA 6 Parkometerabg. u. Abgabenstr. - Kanzlei; Betreff: ma6/2022 Gegen die im Betreff genannte Strafverfügung wird innerhalb offener Frist Einspruch erhoben. Das Verfahren ist einerseits bereits verjährt andererseits wurde das Verfahren mit Urteil vom 15.3.2023 vom Verwaltungsgericht Wien eingestellt. [...]" Einem Vorhalt der belangten Behörde vom 28. August 2023, dieses Urteil zur Untermauerung seiner Behauptung zu übermitteln kam der Beschuldigte ebenfalls am 28. August 2023 mit dem Hinweis, "Ich denke nicht daran, ich bin nicht Ihr Angestellter. Wenn Sie dieses Urteil benötigen, besorgen Sie es sich selbst" nicht nach. Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Abgabenstrafen vom 26. April 2024, Zahl: MA6/2022, wurde Herr ***Bf1*** so wie in der Strafverfügung verurteilt. Trotz angeblicher Ortsabwesenheit hat der Beschuldigte dagegen über die E-Mail-Adresse **1** am 20. Mai 2023 Beschwerde eingebracht und unter anderem zusammengefasst folgenden Antrag gestellt: "Die Strafverfügung vom 24.7.2023 ist völlig unbekannt. Ich/Wir beantragen daher die Versetzung des Verfahrens in den vorherigen Stand und ersuchen um neuerliche Übermittlung dieser genannten Strafverfügung vom 24.7.2023." Beweiswürdigung: Aus dem Akt ist zu ersehen, dass mit Strafverfügung vom 24. Juli 2023 Herr ***Bf1*** wegen Verwaltungsübertretung nach dem GAG zu einer Geldstrafe von € 40,00, im Nichteinbringungsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe bestraft wurde. Die Zustellung erfolgte am 28. Juli 2023 (Beginn der Abholfrist) an den Beschuldigten. Die Zustellung an die Haftungspflichtige, die A-GmbH, erfolgte am 26. Juli 2024. Dagegen wurde entgegen dem Beschwerdevorbringen fristgerecht am 9. August 2023 Einspruch eingebracht, somit das Rechtsmittel erhoben, weswegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wurde. Im Einspruch des Beschuldigten mit E-Mail vom 9. August 2023 wurde übrigens Verjährung eingewendet und auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15.3.2023 verwiesen. Rechtliche Würdigung: Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid - wie oben wiedergegeben - schon ausführlich dargelegt, weshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich war. Es darf daher nochmals darauf hingewiesen werden, dass Voraussetzung der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass die Partei die Frist versäumt hat (vgl. VwGH 25.11.1991, 91/19/0028; VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0168; VwGH 17.11.2022, Ra 2021/06/0162). Wie aus dem Akt zu ersehen ist, haben der Beschuldigte bzw. die Haftungspflichtige keine Frist versäumt, da mit E-Mail des Beschuldigten vom 9. August 2023 fristgerecht gegen die Strafverfügung vom 24. Juli 2023 Einspruch eingebracht wurde. Damit wurde gerade die behauptete Frist zur Einbringung eines Einspruches nicht versäumt, sodass mangels Erfüllung der vom Gesetzgeber definierten Voraussetzungen der Antrag von der belangten Behörde zurückzuweisen war. Die Behauptung des Beschuldigten: "Die Strafverfügung vom 24.7.2023 ist völlig unbekannt," kann nicht nachvollzogen werden, da der Beschuldigte den Einspruch von seinem E-Mail-account versendet hat, was er zweifellos nicht gemacht hätte, wenn er die Strafverfügung nicht erhalten hätte. Weitere Beschwerdeargumente gegen den angefochtenen Bescheid wurden nicht vorgebracht, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision der belangten Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor, zumal sich die Folgen schon aus dem Gesetz ergeben. Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. In der zugrundeliegenden Verwaltungsstrafsache wurde keine Geldstrafe von mehr als 400 Euro verhängt. Die Revision ist daher für den Beschwerdeführer nicht zulässig. Wien, am 15. Juli 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500343/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500343.2024
Stammnummer
145468
Gültig
15.07.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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BFG RV/7500343/2024 — Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Amtshandlung (hier Einspruch gegen die Strafverfügung) nicht versäumt wurde · RIS AI