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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102676/2024

Zahlungserleichterung: Die beantragte Stundungsfrist für eine Abgabenschuld ist zum Zeitpunkt der Vorlage an das BFG bereits abgelaufen.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102676/2024vom 19.08.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Zur Gewährung einer Stundung von aushaftenden Abgabenschulden reicht es keineswegs aus, auf beim Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof erhobene Revisionen/Beschwerden hinzuweisen (VwGH 20.2.1996, 95/13/0190; VwGH 24.09.2002, 96/14/0161).

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in den Beschwerdesachen von Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Eckhardt SteuerberatungsgmbH, Hauptstraße 58, 7033 Pöttsching, über 1. die Beschwerde vom 7. Februar 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. Jänner 2024 betreffend Abweisung eines Antrages auf Stundung gemäß § 212 BAO 2. die Beschwerde vom 6. Mai 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. April 2024 betreffend Abweisung eines weiteren Antrages auf Stundung gemäß § 212 BAO jeweils zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Bisheriger Verfahrensgang: I. In einem über FinanzOnline gestellten Antrag vom 18. Dezember 2023 beantragte Herr ***Bf1*** eine Stundung bis 28. Juni 2024 für den aktuellen Gesamtrückstand mit der Begründung, dass "aufgrund der derzeitigen Liquiditätssituation unseres Mandanten ist die sofortige volle Entrichtung der angeführten Abgaben nur mittels zusätzlicher Aufnahme von Fremdkapital möglich und daher mit erheblichen Härten verbunden. Daher beantragen wir die Gewährung der beantragten Stundung bis zum 28.06.2024. Zum Erkenntnis RV/7101670/2019 wurde bereits eine ao Revision eingebracht. Da eine Entscheidung zur ao Revision nicht absehbar ist, ersuchen wir um Gewährung der Stundung wie beantragt. Mit der Bitte um Stattgabe…" Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens vom 10. Jänner 2024 wurde der Antrag abgewiesen und der Beschwerdeführer ersucht, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten von € 37.451,56 bis 19. Februar 2024 zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass "der Antrag wegen offensichtlicher Gefährdung der Einbringung abzuweisen war, da eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und keinerlei Sicherheiten vorgelegt wurden." Dagegen wurde über FinanzOnline mit Eingabe vom 7. Februar 2024 Beschwerde eingebracht und wie folgt ausgeführt: "Der Verwaltungsgerichtshof erkennt nur in seltenen Fällen die aufschiebende Wirkung an und führt dazu meistens aus, dass auch die Möglichkeit eines Zahlungserleichterungsansuchens beim Finanzamt besteht. Aufgrund dessen ist die Abweisung des Ansuchens vom 18.12.2023 unverständlich, nachdem sich der Rückstand in letzter Zeit massiv verringert hat und außerdem am 06.11.2023 eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde. Zusätzlich noch auszuführen, dass es sich beim Rückstand um Einkommensteuer 1997 handelt und ist dies mit einem ordnungsgemäßen Verfahren, wie es der EUGH bzw. der MRGH fordert, nicht vereinbar. Wir beantragen daher die ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom 10.01.2024 und um Gewährung der Zahlungserleichterung wie am 18.12.2023 beantragt (siehe Anhang)." Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom 7. März 2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen werde der Beschwerdeführer ersucht, die von der Abweisung betroffenen Abgabenschuldigkeiten von 28.964,24 Euro unverzüglich zu entrichten. Als Begründung ist ausgeführt: "Der Beschwerdeführer begründete das Stundungsansuchen v. 18.12.2023 zunächst damit, und wiederholte diese Begründung im Rechtsmittel eingebracht am 07.02.2024, dass er gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 18.09.2023, RV/7101670/2019, Rechtsmittel bei den Höchstgerichten eingebracht hat. Nach ständiger Rechtsprechung bilden derartige Rechtsmittel keine taugliche Begründung für ein Zahlungserleichterungsansuchen nach § 212 Abs. 1 BAO, da diese Bestimmung nach ihrem klaren Wortlaut nicht dazu dient, dem Steuerpflichtigen während der Zeit, in der ein Rechtsmittel bei einem Höchstgericht anhängig ist, Zahlungsaufschub zu gewähren, zumal ein solcher Zahlungsaufschub bis zur Entscheidung des Höchstgerichtes aufgrund des Rechtsinstituts der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 85 Abs. 2 VfGG bzw. § 30 Abs. 2 VwGG) bei Zutreffen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erreicht werden kann (VwGH 24.2.1993, 91/13/0200; 20.2.1996, 95/13/0190). Dem bereits eingebrachten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 06.November 2023 wurde jedoch mit Beschluss d. Bundesfinanzgerichtes v. 24.November 2023 zu GZ AW/7100025/2023 nicht stattgegeben. Weiters führt der Beschwerdeführer im Stundungsansuchen v. 18.12.2023 sowie im Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht am 07.02.2024 an: "Aufgrund der derzeitigen Liquiditätssituation [...] ist die sofortige volle Entrichtung der angeführten Abgaben nur mittels zusätzlicher Aufnahme von Fremdkapital möglich und daher mit erheblichen Härten verbunden." Eine nähere Konkretisierung, insbesondere hinsichtlich seiner persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie inwiefern die Entrichtung des Betrages angesichts dieser Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine erhebliche Härte darstellen soll erfolgt nicht. Ebenso wenig werden Beweismittel angeboten. Die Frage, ob die sofortige Entrichtung eines bestimmten Betrages eine erhebliche Härte darstellt, hängt immer von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des betreffenden Abgabepflichtigen ab, zu der der Beschwerdeführer jedoch keinerlei Vorbringen oder Beweisanbot erstattet hat. Zur Frage, ob durch den Aufschub die Einbringlichkeit gefährdet wird, fehlt überhaupt jegliches Vorbringen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zur Stundungsvoraussetzung der erheblichen Härte nur unzureichendes Vorbringen und zur (kumulativ erforderlichen) Voraussetzung der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit keinerlei Vorbringen erstattet hat. Die übrigen vom Beschwerdeführer mit Beschwerde v. 07.02.2024 ins Treffen geführten Umstände sind für die Entscheidung über Zahlungserleichterungsansuchen gem. § 212 Abs. 1 BAO ohne Relevanz." Mit Eingabe vom 8. April 2024 wurde gemäß § 264 BAO ein Vorlageantrag eingebracht und auf die Beschwerde und die vorgebrachten Ausführungen verwiesen. II. In einem weiteren über FinanzOnline gestellten Antrag vom 15. April 2024 beantragte der Beschwerdeführer (nochmals) eine Stundung bis 28. Juni 2024 für den aktuellen Gesamtrückstand mit der Begründung, dass "zum Erkenntnis RV/7101670/2019 eine ao Revision eingebracht wurde. Da eine Entscheidung zur ao Revision nicht absehbar ist, ersuchen wir um Gewährung der Stundung wie beantragt. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt nur in seltenen Fällen die aufschiebende Wirkung an und führt dazu meistens aus, dass auch die Möglichkeit eines Zahlungserleichterungsansuchens beim Finanzamt besteht. Aufgrund der derzeitigen Liquiditätssituation unseres Mandanten ist die sofortige volle Entrichtung der angeführten Abgaben nur mittels zusätzlicher Aufnahme von Fremdkapital möglich und daher mit erheblichen Härten verbunden. Daher beantragen wir die Gewährung der beantragten Stundung bis zum 28.06.2024." Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens vom 18. April 2024 wurde der Antrag abgewiesen und der Beschwerdeführer ersucht, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten von € 28.964,24 unverzüglich und € 79,28 bis 27. Mai 2024 zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass "nach ständiger Rechtsprechung eingebrachte Rechtsmittel keine taugliche Begründung für ein Zahlungserleichterungsansuchen nach § 212 Abs. 1 BAO bilden, da diese Bestimmung nach ihrem klaren Wortlaut nicht dazu dient, dem Steuerpflichtigen während der Zeit, in der ein Rechtsmittel bei einem Höchstgericht anhängig ist, Zahlungsaufschub zu gewähren. Dem bereits eingebrachten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden wurde nicht stattgegeben." Dagegen wurde vom steuerlichen Vertreter über FinanzOnline mit Eingabe vom 6. Mai 2024 Beschwerde eingebracht und wie folgt ausgeführt: "Innerhalb offener Frist erheben wir das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid und führen hiezu wie folgt aus: Das vorliegende Verfahren betrifft die Jahre 1995, 1996, 1997 und 1998 und hat diese extrem lange Verfahrensdauer mit einer ordentlichen Verwaltung nichts zu tun. Zusätzlich ist auszuführen, dass der Rückstand vom 09.06.2023 in der Höhe von EUR 60.704,32 sich in der Zwischenzeit auf EUR 29.043,52 verringert hat. Aufgrund der Gutschrift aus der Veranlagung E 1998 in der Höhe von EUR 24.592,49 wären auch die Zinsen der Vergangenheit zu korrigieren gewesen und ist dies aber nicht geschehen. In der VWGH-Revision vom 06.11.2023 wurden sämtliche Verfahrensmängel dokumentiert und wird in den nächsten 10 Tagen eine Säumnisbeschwerde betreffend dem Nachsichtsansuchen eingereicht. In der beigelegten Aufstellung zur Zahlungsaufforderung vom 22.04.2024 ist ersichtlich, dass an Einkommensteuer 1997 nur mehr EUR 5.397,50 offen sind, der restliche Betrag sind Stundungszinsen und ist davon auszugehen, dass jedenfalls die Stundungszinsen nachgesehen werden und würde sich danach ein Guthaben von ca. EUR 23.500,00 ergeben. Aufgrund der Ausführungen ist der Bescheid über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens völlig überschießend und stellen wir den Antrag diesen Bescheid aufzuheben und Zahlungserleichterungen wie im Ansuchen vom 15.04.2024 dargestellt zu gewähren. Zusätzlich übermitteln wir Ihnen auch noch die außerordentliche Revision vom 06.11.2023 in der sämtliche Verfahrensfehler aufgelistet sind und wäre aus diesem Grund schon ein Nachsichtsansuchen für den gesamten Rückstand, sowie die schon bezahlten Einkommensteuern der Jahre 1995, 1996 und 1997 zu gewähren." Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom 23. Mai 2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Als Begründung ist ausgeführt: "Der Beschwerdeführer begründete das Stundungsansuchen v. 15.04.2024 zunächst damit, und wiederholte diese Begründung im Rechtsmittel eingebracht am 06.05.2024, dass er gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 18.09.2023, RV/7101670/2019, Rechtsmittel bei den Höchstgerichten eingebracht hat. Nach ständiger Rechtsprechung bilden derartige Rechtsmittel keine taugliche Begründung für ein Zahlungserleichterungsansuchen nach § 212 Abs. 1 BAO, da diese Bestimmung nach ihrem klaren Wortlaut nicht dazu dient, dem Steuerpflichtigen während der Zeit, in der ein Rechtsmittel bei einem Höchstgericht anhängig ist, Zahlungsaufschub zu gewähren, zumal ein solcher Zahlungsaufschub bis zur Entscheidung des Höchstgerichtes aufgrund des Rechtsinstituts der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 85 Abs. 2 VfGG bzw. § 30 Abs. 2 VwGG) bei Zutreffen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erreicht werden kann (VwGH 24.2.1993, 91/13/0200; 20.2.1996, 95/13/0190). Dem bereits ei ngebrachten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 06.November 2023 wurde jedoch mit Beschluss d. Bundesfinanzgerichtes v. 24. November 2023 zu GZ AW/7100025/2023 nicht stattgegeben. Weiters führt der Beschwerdeführer im Stundungsansuchen v. 15.04.2024 an: "Aufgrund der derzeitigen Liquiditätssituation [...] ist die sofortige volle Entrichtung der angeführten Abgaben nur mittels zusätzlicher Aufnahme von Fremdkapital möglich und daher mit erheblichen Härten verbunden." Eine nähere Konkretisierung, insbesondere hinsichtlich seiner persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie inwiefern die Entrichtung des Betrages angesichts dieser Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine erhebliche Härte darstellen soll erfolgt nicht. Ebenso wenig werden Beweismittel angeboten. Die Frage, ob die sofortige Entrichtung eines bestimmten Betrages eine erhebliche Härte darstellt, hängt immer von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des betreffenden Abgabepflichtigen ab, zu der der Beschwerdeführer jedoch keinerlei Vorbringen oder Beweisanbot erstattet hat. Zur Frage, ob durch den Aufschub die Einbringlichkeit gefährdet wird, fehlt überhaupt jegliches Vorbringen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zur Stundungsvoraussetzung der erheblichen Härte nur unzureichendes Vorbringen und zur (kumulativ erforderlichen) Voraussetzung der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit keinerlei Vorbringen erstattet hat. Die übrigen vom Beschwerdeführer mit Beschwerde v. 06.05.2024 ins Treffen geführten Umstände sind für die Entscheidung über Zahlungserleichterungsansuchen gem. § 212 Abs. 1 BAO ohne Relevanz." Mit Eingabe vom 7. Juni 2024 wurde ein Vorlageantrag gemäß § 264 BAO eingebracht und auf die Beschwerde und die vorgebrachten Ausführungen verwiesen. Über die Beschwerden wurde erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer betrieb in den Jahren 1995 bis 1997 als Mitgesellschafter einen Reitstall. Hinsichtlich des Jahres 1997 wurde der Betrieb als Liebhaberei qualifiziert. Der Beschwerdeführer bezieht eine Pension iHv ca. € 3.000,00 brutto. Weiters ist er als Energieberater selbständig tätig, wobei in den letzten Jahren Verluste erzielt wurden. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von zwei zusammengelegten Wohnungen in Klagenfurt und hat darüber hinaus kein nennenswertes Vermögen. Er hat außer einem Abgabenrückstand keine Schulden (siehe BFG vom 18.09.2023, RV/7101670/2019). Am Abgabenkonto des Beschwerdeführers zu Steuernummer ***BF1StNr1*** haftet mit Stand vom 19. August 2024 ein offener Rückstand von € 26.707,64 aus, der sich neben E 1997 (Rest aus einer Prüfung aus 2016) aus Aussetzungs- und Stundungszinsen zusammensetzt. In zwei Anträgen ersuchte der Beschwerdeführer um Stundung jeweils bis 28. Juni 2024. Der beantragte Stundungstermin ist zwischenzeitig abgelaufen. Die Vorlage beider Rechtsmittel zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht ist am 25. Juli 2024 erfolgt. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den Akten der belangten Behörde und des BFG, den Angaben des Beschwerdeführers sowie dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) § 212 Abs. 1 BAO: Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit ist nicht anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können. Die Bewilligung der Entrichtung in Raten kann nur für die Gesamtsumme der in der Gebarungsverrechnung (§ 213) enthaltenen Abgaben oder bei Gesamtschuldverhältnissen für alle Abgaben des Gesamtschuldverhältnisses erfolgen. Bei Ratenbewilligungen sind der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzte Abgabenschuldigkeiten einzubeziehen, wenn deren Zahlungstermine in die Laufzeit der Ratenbewilligung fallen. Zunächst ist festzuhalten, dass es zur Gewährung einer Stundung von aushaftenden Abgabenschulden keineswegs ausreicht, auf beim Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof erhobene Revisionen/Beschwerden hinzuweisen (VwGH 20.2.1996, 95/13/0190; VwGH 24.09.2002, 96/14/0161). Festgestellt wird, dass in beiden, den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Anträgen eine Stundung des Abgabenrückstandes des Beschwerdeführers bis 28. Juni 2024 beantragt wurde. Die betreffenden Vorlageanträge gemäß § 264 BAO sind am 25. Juli 2024 an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt worden, somit bereits nach Ablauf des Zeitraumes, für den Stundung beantragt wurde. Wenn der im Zahlungserleichterungsansuchen bzw. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag begehrte letzte Zahlungstermin im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits abgelaufen ist, ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Beschwerde als gegenstandslos abzuweisen (VwGH 24.5.1985, 85/17/0074), weil die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde (VwGH 17.12.2002, 2002/17/0273; UFS 8.8.2005, RV/1706-W/04; UFS 07.02.2012, RV/1611-W/11; BFG vom 17.03.2014, RV/7100642/2013; BFG vom 31.10.2014, RV/7101672/2014). Da darüber hinaus eine - auch durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (nunmehr Bunddesfinanzgericht) - gewährte Stundung lediglich ex nunc wirkt, kann nach Verstreichen des Termines, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat, die Behörde bei Erlassen ihres Bescheides diese vom Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend - ex tunc) gewähren (VwGH 24.3.2009, 2006/13/0149; BFG vom 17.09.2019, RV/7105511/2016). Da bereits auf Grund des zwischenzeitigen Ablaufes der beantragten Stundungsfrist die beantragte Stundung nicht mehr zu bewilligen ist, war eine Auseinandersetzung mit den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Vorliegen einer erheblichen Härte und Nichtvorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit), obsolet. Die Beschwerden waren daher abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die entsprechende höchstgerichtliche Judikatur eindeutig ist, liegt keine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weswegen eine Revision zuzulassen gewesen wäre. Wien, am 19. August 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102676/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102676.2024
Stammnummer
145451
Gültig
19.08.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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