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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/7100181/2024

Klage gegen Finanzamt Österreich

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100181/2024vom 31.07.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Doktor in der Sache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Klage gegen das Finanzamt Österreich bezüglich Infoschreiben zu Meinungsstreit zwischen Ungarn und Österreich, betreffend Familienbeihilfe vom 5. Juni 2024 beschlossen: Die Klage wird als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Sachverhalt und Erwägungen Die "Klägerin" (idF Kl.) erhielt vom Finanzamt Österreich, Dienststelle Bruck, Eisenstadt, Oberwart, datiert vom 5.12.2023 eine sog. "Infoschreiben", wonach zurzeit ein Meinungsstreit zwischen Österreich und Ungarn bestehe und Ungarn für die vorläufige Gewährung der Familienbeihilfe zuständig sei. Dieses Infoschreiben enthält keine Rechtsmittelbelehrung und es ist auch nicht erkennbar, auf welche innerstaatliche Normen sich das Finanzamt stützt. Die Kl bringt vor, dass das Finanzamt ab Juni 2023 den Personenkreis an den keine Familienbeihilfe bzw. Differenzzahlung ausbezahlt wird, auch auf diejenigen ausgeweitet hat, denen die ungarischen Behörden Familienbeihilfen in einem rechtskräftigen Bescheid zuerkannt haben. Der Kl ist bekannt, dass das Finanzamt erst nach 6 Monaten mit der Bearbeitung ihres Antrages säumig ist, hält die aber nicht für hinnehmbar. Sie hält es, des Weiteren für rechtswidrig, dass das Finanzamt, auch in jenen Fällen in denen Ungarn bereits Familienbeihilfe zuerkannt hat, die Differenzahlungen verweigert. Das Gericht möge feststellen, dass der Rechtsstreit zwischen Ungarn und Österreich ihren Fall gar nicht betrifft und dass für ihre beiden Kinder ein Anspruch auf Differenzzahlung besteht. Dazu stellt das Gericht fest, dass die Einbringung eine Klage gegen das Finanzamt Österreich in den einschlägigen Verfahrensvorschriften - Bundesabgabenordnung - nicht vorgesehen ist. Gleichfalls ist das BFG nicht befugt, ohne gesetzliche Grundlage, rechtliche Feststellungen zu treffen, die für das Finanzamt verbindlich sind bzw. diesem sogar einen Handlungsauftrag erteilt. Das Bundesfinanzgericht ist nicht die vorgesetzte Behörde des Finanzamtes Österreich und ist deshalb keinesfalls befugt, diesem Aufträge oder Weisungen zu erteilen bzw. die Dienstaufsicht auszuüben. Dafür zuständig sind die mit der Vollziehung des FLAG 1967 betrauten Ministerien. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, vielmehr mangelt es an jeglicher Rechtsgrundlage. Die Revision war daher nicht zuzulassen. Anmerkung: Es mag den Anschein haben, dass die Dienststelle Bruck, Eisenstadt, Oberwart, des Finanzamtes Österreich für sein "Infoschreiben" und die damit verbunden Vorgangsweise gegen bestehendes Recht verstößt bzw. eine Rechtsgrundlage überhaupt fehlt. Dies festzustellen und gegebenenfalls Abhilfe zu schaffen, fällt - wie bereits oben ausgeführt - in den Zuständigkeitsbereich der Bundesministerien für Finanzen und jenem für Jugend und Familie. An diese kann man sich in Form einer diesbezüglich vorgesehenen Dienstaufsichtsbeschwerde wenden. Wien, am 31. Juli 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/7100181/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RS.7100181.2024
Stammnummer
145432
Gültig
31.07.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF