Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100133/2024
Unterhaltsabsetzbetrag und Familienbonus Plus
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100133/2024vom 23.08.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Steuernummer ***Bf1-StNr***, über die Beschwerde vom 17. November 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. November 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2022 vom 13.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) der Familienbonus Plus für die Tochter N mangels vollständiger Angaben betreffend die Unterhaltszahlungen nicht gewährt. Hinsichtlich des Sohnes L wurde der halbe Familienbonus Plus in Höhe von € 1.000,08 aufgrund der Beantragung der anderen Hälfte des Familienbonus Plus durch die Familienbeihilfebezieherin und der Unterhaltsabsetzbetrag für 12 Monate in Höhe von € 350,40 angesetzt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 17.11.2023 mit der Begründung, dass bei der automatischen Berechnung, sowohl bei ihm als auch bei der ehemaligen Gattin, ein Fehler unterlaufen wäre. Im Jahr 2022 habe die Tochter N bis ca Ende März bei der Kindesmutter und ab April desselben Jahres beim Kindesvater (Bf) gewohnt. Der Sohn L habe bis ca April beim Kindesvater (Bf) gewohnt und sei dann ab ca Mai zur Kindesmutter verzogen.
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 5.2.2024 wurde damit begründet, dass vom Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Unterlagen betreffend die Unterhaltsleistungen für die beiden Kinder übermittelt wurden, der Unterhaltsabsetzbetrag könne daher nicht zuerkannt werden. Der halbe Familienbonus Plus werde für die Zeit, in der der Bf Familienbeihilfe für die Tochter bezogen habe (sieben Monate), gewährt.
Dagegen brachte der Bf am 4.3.2024 einen Vorlageantrag ein und führte aus, dass er sowohl das Aufforderungsschreiben ergänzende Angaben zu machen, als auch die am 5.2.2024 ergangene Beschwerdevorentscheidung bisher nicht zur Kenntnis genommen habe. Daher ersuche er um neuerliche Aufrollung des Einkommensteuerbescheides 2022 und Berücksichtigung der nunmehr nachgereichten Unterlagen.
Die geforderten Unterlagen betreffend den Kindesunterhalt wurden, im Zuge eines erneuten Vorhalteverfahrens, am 1.5.2024 nachgereicht (Antwortschreiben vom 30.4.2024 samt Beilage).
Die Beschwerde wurde mit Vorlagebericht vom 15.5.2024 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf bezog im Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er ist geschieden und hat zwei Kinder. Die Kinder lebten im beschwerdegegenständlichen Jahr 2022, jeweils abwechselnd, bei ihm oder bei der ehemaligen Gattin.
Zwischen den Kindeseltern besteht weder eine gerichtliche noch eine behördliche Unterhaltsvereinbarung. Die Unterhaltsleistungspflicht stützt sich auf eine einvernehmliche Regelung, beruhend darauf, dass aufgrund der abwechselnden Haushaltszugehörigkeit der Kinder zu Vater und Mutter keine Unterhaltsbeträge überwiesen werden, bzw diese anstelle des gegenseitigen Überweisens jeweils aufgerechnet werden.
Im Zeitraum Juni bis Dezember 2022 wurde seitens des Bf für die Tochter N Familienhilfe bezogen. Die Tochter ist im April zum Bf gezogen. Mit Schreiben vom 8.6.2022 beantragte dieser die Familienbeihilfe ab 1.6.2022 und legte eine Verzichtserklärung der Kindesmutter, welche bis dahin die Familienbeihilfe für die Tochter bezog, vom 8.6.2022 bei. Vor dem 1.6.2022 zustehende Beträge wurden durch das geschiedene Paar selbst gegenseitig verrechnet bzw bezahlt. Für den Sohn L bezog der Bf keine Familienbeihilfe, sondern wurde diese im beschwerdegegenständlichen Jahr von der Kindesmutter bezogen.
Die Tochter N wohnte in den Monaten Jänner bis März 2022 bei der Kindesmutter. Der Bf war in diesem Zeitraum unterhaltspflichtig und leistete den vereinbarten Unterhalt. In den Monaten April bis Dezember 2022 war diese beim Bf haushaltszugehörig.
Der Sohn L war in den Monaten Jänner bis April 2022 beim Bf haushaltszugehörig und in den Monaten Mai bis Dezember 2022 wohnte er bei der Kindesmutter. Die in diesem Zeitraum bestehende Unterhaltspflicht des Bf wurde erfüllt.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem Schreiben des Bf vom 30.4.2024 einschließlich der Empfangsbestätigung betreffend den Unterhalt sowie dem der Beschwerde vom 17.11.2023 beigelegten Schreiben des Bf betreffend die Ergänzung zu den eingereichten Steuererklärungen der Jahre 2019, 2020 und 2021.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe/Abänderung)
I. Unterhaltsabsetzbetrag
Im beschwerdegegenständlichen Jahr 2022 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, gemäß § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 29,20 monatlich zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehörig ist und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrenntlebenden (Ehe)-Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird. Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag in Höhe von € 43,80 monatlich zu.
Nach den im Zuge der Eingabe vom 1.5.2024 nachgereichten Unterlagen leistete der Bf im Zeitraum Jänner bis März 2022 den Unterhalt für die in diesem Zeitraum bei ihm nicht haushaltszugehörige Tochter N und im Zeitraum Mai bis Dezember 2022 den Unterhalt für den in diesem Zeitraum bei ihm nicht haushaltszugehörigen Sohn L. Es war daher der Unterhaltsabsetzbetrag für insgesamt elf Monate für jeweils ein nicht haushaltszugehöriges Kind in Höhe von gesamt € 321,20 zuzuerkennen.
II. Familienbonus Plus
Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht gemäß § 33 Abs 3a EStG 1988 auf Antrag, der Familienbonus Plus zu.
Für das beschwerdegegenständliche Jahr 2022 beträgt dieser gemäß § 33 Abs 3a Z 1 EStG 1988 (idF BGBl I 2022/10) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat € 166,68, nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat € 54,18 und ist gemäß § 33 Abs 3a Z 3 EStG 1988 in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.
Gemäß § 33 Abs 3a Z 3 lit b EStG kann der Familienbonus Plus für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs 4 Z 3 zusteht, entweder zur Gänze von einem anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen (vom Familienbeihilfeberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht) oder je zur Hälfte von zwei anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen beantragt werden. Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
Für die Tochter N war dem Bf im beschwerdegegenständlichen Jahr 2022 teilweise der Unterhaltsabsetzbetrag zu gewähren (siehe oben) bzw wurde Familienbeihilfe bezogen. Es besteht daher grundsätzlich Anspruch auf Zuerkennung des Familienbonus Plus. Da dieser jeweils sowohl von der/dem Familienbeihilfeberechtigten als auch von dem/der Unterhaltsverpflichteten beantragt wurde, wird dem Bf gem § 33 Abs 3a Z 3 lit b zweiter Teilstrich EStG der halbe Familienbonus Plus gewährt. Dieser beträgt bis einschließlich Oktober 2022 monatlich € 83,34. Da die Tochter N im Oktober 2022 das 18. Lebensjahr vollendet hat, beträgt dieser für die Monate November und Dezember monatlich € 27,09. Gesamt wird daher hinsichtlich der Tochter der halbe Familienbonus in Höhe von € 887,58 angesetzt.
Hinsichtlich des Sohnes L bezog der Bf in den Monaten Jänner bis April 2022 weder die Familienbeihilfe noch erfüllte er die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages. Es besteht daher kein Anspruch auf den Familienbonus Plus für diese Monate, jedoch sehr wohl aufgrund des zuzuerkennenden Unterhaltsabsetzbetrages (siehe oben) für die Monate Mai bis Dezember 2022. Entsprechend wird hinsichtlich des Sohnes der halbe Familienbonus Plus für acht Monate in Höhe von € 666,72 angesetzt.
Insgesamt beträgt der beim Bf zu berücksichtigende Familienbonus Plus daher € 1.554,30.
III. Bemessungsgrundlagen und Höhe der Abgabe
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Lohnzettel
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36.020,34
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Pauschbetrag für Werbungskosten
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- 132,00
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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35.888,34
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Einkommen
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35.888,34
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Die Einkommensteuer gem § 33 Abs 1 EStG 1988 beträgt:
0 % für die ersten 11.000,00
20 % für die weiteren 7.000,00
32,5 % für die weiteren 13.000,00
42 % für die weiteren 4.888,34
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0,00
1.400,00
4.225,00
2.053,10
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Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
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7.678,10
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Familienbonus Plus
Unterhaltsabsetzbetrag
Verkehrsabsetzbetrag
Pendlereuro
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- 1.554,30
- 321,20
- 400,00
- 121,33
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Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
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5.281,27
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Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
0 % für die ersten 620,00
6 % für die restlichen 3.475,54
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0,00
208,53
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Einkommensteuer
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5.489,80
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Anrechenbare Lohnsteuer
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- 3.951,18
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Rundung gem § 39 Abs 3 EStG 1988
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0,38
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Festgesetzte Einkommensteuer
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1.539,00
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Die maßgebliche Rechtslage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision besteht daher kein Anlass.
Feldkirch, am 23. August 2024
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3a Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100133/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100133.2024
- Stammnummer
- 145417
- Gültig
- 23.08.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF